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Zweiter Band. H - Z.
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Meßwechsel

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Meßwechscl

am Zahltag vor dem Schluß des Marktes bezahlt werden(augsburger Wechselordn. Cap. IV. §. 7.). — In Frank-reich sind die Meßwechscl am Tage vor dem letzten Meßtag,oder, wenn die Messe nur einen Lag dauert, an diesem Tagder Messe fällig (lluüo cle llumworce, luv. I. lit. VIII. Art." 3 .).

Sollte der Fall eintreten, daß eine Messe verschobenk>ürdc, so ist der Verfalltag der Meßwechscl als gleichmäßigVerschoben zu betrachten; würde aber eine Messe garvicht stattfinden, so sind die Meßwechsel an demjenigenTage zahlbar, an welchem, wenn die Messe wirklich abge-halten worden wäre, der späteste Zahlungstermin eingetre-ten wäre.

Da die Meßwechsel größtentheils auf Geschäfte sichgründen, die in der betreffenden Messe erst zur Ausführungkommen, man also vom Bezogenen nicht verlangen kann,daß er vor vollständiger Beendigung des Geschäfts sich durchd>e Acceptation im voraus verbindlich machen und dadurchouf alle etwaigen Einwände, wenn etwa der Trassant dieVollziehung des fraglichen Geschäfts nicht pünktlich und nachAbrede vollzöge, verzichten soll; da ferner die MeßgeschäfteÜberhaupt so mannigfaltig und oft so dringend sind, daßPräsentation, Recept, Zahlung oder respektive Protestation^möglich an Einem Tage, wie gewöhnlich bei andern Wech-sln, geschehen könne»; — so haben die Gesetze billige Rück-licht hierauf genommen und die desfallsigen Aeitfristen fürd>e Meßwechsel verlängert. So bestehen über Präsen-tation und Acceptation derselben folgende wichtige Verord-nungen :

Preußen. Bei Meß- oder Marktwechseln bestimmend>e Handelsgesetze oder Gewohnheiten jedes Orts, an wel-chem Tag die Präsentation geschehen müsse. InKönigs-kerg in Preußen muß die Präsentation am ersten oder zwei-en Lag des eingetretenen Marktes geschehen; doch geht, ei-Nein Gesetzes-Zusatz zufolge, die Präsentationsfrist erst mit^'n> 3. Tage des Marktes Abends 7 Uhr zu Ende und müs-die Proteste der Meßwechsel vor Ablauf dieser Frist ein-biegt werden. In Frankfurt an der Oder undMagdeburg müssen Meßwechsel am dritten oder viertender Iahlwoche präscntirt werden. In Breslaudie Präsentation vom Montag der ersten Meßwoche^ zum Freitag in derselben Vormittags 10 Uhr erfolgen.Achsel elbinger Märkte» zahlbar, sind am ersten,^Veiten oder dritten Tage zu präsentiren. (Allgem. Land-et, Th. II. llll. VIII. H. 964 bis 968.) Bei den in einer^ beiden naum kurzer Messen zahlbar lautenden Wech-. ist zum Präsentiren, Acceptiren und Protestiren wegenerfolgter Annahme die Zeit vom ersten Freitag dergütlichen Meßwoche Mittags 1 Uhr, bis zum Dienstagdem Zahlungstag Mittags 12 Uhr bestimmt. Geht der^ Riffel nach diesem Zeitpunkt ein, so muß er binnen 24^ »»den präscntirt, und wenn die Acceptation nicht erfolgt,Protest deshalb aufgenommen werden. (Eabinets-Ordre24. März 1831. Gesetz-Sammlung S. 7.) Diese°>schristen erleiden keine Abänderung, wenn auch der letztevg ein christlicher Sonn- oder Feiertag ist. Fällt diesevßerste Frist auf einen Sonnabend oder jüdischen Feiertag,muß der Jude sich schon Tags vorher bis 12 Uhr erklä-

ren. (Verordnung vom 4. Juni 1819. §. 29. Gesetz-Sammlung S. 146.) Da in Preußen ein neues Wechsel-gesetz in Aussicht steht, so wird dadurch gewiß Viel in dembisherigen Wechselrecht geändert werden.

Oesterreich. Die Wechselbriefe, welche auf einenJahrmarkt zahlbar lauten, dürfen, wenn derselbe 4 Wochendauert, nicht eher als den 7., und wenn er weniger als 4Wochen dauert, nicht eher als den 4. Tag der ersten Jahr-markts-Woche acceptirt werden; sind sie aber bis dahin nichtacceptirt, so hat der Präsentant Macht, solche Wechselbriefezu protestiren. (Oesterr. Wechselordn. Art. 37.)

Leipzig. Hier soll das Präsentiren und Acceptirender Meßwechsel am ersten Tage nach eingeläutetem Marktbeginnen, und damit in der Öfter - und Michaelismesse biszum Freitag der ersten Meßwoche Mittags 12 Uhr, in derNeujahrsmesse aber bis auf den Tag vor Ausläutung derMesse fortzufahren erlaubt sein. Diejenigen Wechsel aber,welche erst nach Anfang der Messe oder nach Ablauf obigerAcceptationsfrist ankommen, sollen gleich nach Empfangpräscntirt und innerhalb 24 Stunden acceptirt, bei Nicht-annahme aber protestirt werden. — Fällt der Tag vor Aus-läutung der Messe (der 7. Januar) auf einen Sonntag, somuß die Acceptation oder der Protest Tags vorher geschehen.(Leipziger Wechselordn. §§. 4 und 3.)

Frankfurt am Main. In Meßzeiten soll die Ac-ceptation der Wechselbriefe, es mögen dieselben in der Messeüberhaupt, oder besonders in der dritten Woche zahlbarlauten, den Montag Eingangs der Messe ihren Anfang neh-men, und sich bis zum Dienstag um 9 Uhr Vormittags derzweiten Woche erstrecken; länger soll kein Präsentant schul-dig sein, sich mit der Acceptation aufhalten zu lassen, son-dern wenn dieselbe bis zum gemeldeten Termin nicht erfolgt,die Wechselbriefe protestiren oder doch wenigstens notirenlassen. (Franks. Wechselordn. §. 14.)

Braunschweig. Die Präsentation und Acceptationaller nicht auf einen bestimmten Tag, sondern auf die hiesigeMesse überhaupt gestellten Wechsel muß spätestens amDonnerstag in der Laurentii- oder Lichtmeßwoche geschehen.Was die Protestation der Meßwechsel anbetrifft, sobraucht dieselbe in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn diezur Präsentation und Acceptation gesetzte Frist verstrichenist; die in den einzelnen Orten deswegen geltenden Regelnhaben wir so eben mit angeführt. Das preußische Land-recht sagt ebenfalls in Lhl. II. lit. VIII. §. 1008. ausdrück-lich: „doch kann der Präsentant bei Meßwechsel» mit derAufnahme des Protestes so lange Anstand nehmen, bisdie an jedem Ort bestimmten Präsentationsfristen zu Endegehen."

Die Entstehung der Meßwechsel ging aus dem Um-stand hervor, daß der Kaufmann, welcher mit seinen Waareneine Messe bezieht, hier Geldeinnahmcn zu erwarten hat,während der Käufer von Mcßmaarcn zur Meßzeit baare»Geldes bedarf. Indem nun jener Wechsel auf die Messe,zahlbar auf sich selbst, ausstellt, an den letztern verkauft,oder diesen auf sich trassiren läßt, erspart er sich den Trans-port des Metalls und wird zugleich dem Käufer des Wech-sels nützlich, der nun kein baares Geld mit sich zu nehmenbraucht, da er es in der Messe gegen seinen Wechsel erhebt,