Llills
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Mincrolblau
siebenbürgische Eimer von 16 siebenbürg. Halben;an der Seeküste der Baril — IV 2 preßburger Eimern; inder Banal-Grenze ein großer zu 80, mittler zu 42 und klei-ner Eimer zu 32 preßb. Maaß.
Gewicht ist das wiener; nur im Banat, in Slavonienund in Kroatien braucht man im Verkehr mit den Türkendie Oka — 2>/, wiener Pfund, — 2,694 preußische Pfund;
4 Oka — 9 wiener Pfd. — Die Schiffsbefrachtungwird in den Seeplätzen nach Tonnelaten zu 20Centnernbestimmt.
NI1II« (lat.), tausend; pro Kille, vom Tausend,aufls Tausend, abgekürzt in »/m, z. B. 1°/o„ oder 1 Promille(— Vio Procent) Curtage.
Millervlle, Wein- und Oelmaaß in Marseille.
Milliarde, eine Anzahl von IOOO Millionen.
Milliare, französisches Flächeninaaß.
Millier, altfranzösisches Handelsgewicht.
MiIIiKrt»«»»», ein franz. Gewicht.
Milliliter, Killilitro, franz. Hohlmaaß für trockeneund flüssige Dinge.
Millimeter, Killimotre, französisches Längen-maaß.
AHIIisteiv, ein französisches Brcnnholzmaaß, dertausendste Theil des Stere, der aber gewöhnlich nur bis inVio oder in Dezisteren eingetheilt wird.
Milrel, Milrea, Milrels, eine portugiesischeMünze von 1900 Reis.
Mina, 1) der gute Asper, eine türkische Rechnungs-münze; — 2) Getreidemaaß im nördlichen Italien; —
3) Flüssigkeitsmaaß in der Lombardei, wo die Mina fürtrockene und flüssige Gegenstände denselben Inhalt hat; —
4) RottoloMina, ein Gewicht in Aegypten.
Minaltun, eine persische Rechnungsmünze von 10Mamudis oder >/>o Toman.
s. Kaginäanao.
Minden, befestigte Hauptstadt des gleichnam. Regie-rungsbezirks in Preußen, Prov. Wcstphalcn, an der Weser,mit 19,000 Ew.; Sitz der Regierung und des Kreisamtes,Handwerksschule; Hauptzollamt; ansehnlicher Speditions-handel; liefert Raffinade, Branntwein, Seife, Tabak, Leder,Lichte, Leinwand, Wollen- und Baumwollenzeuge. DieStadt hat jetzt neben dem Vortheil ihrer Lage an der Wesernoch die Verbindung durch die große Eisenbahn von Kölnnach Hannover so wie nach Bremen.
Münzen, Rechnung, Maaße und Gewichte sind die preu-ßischen.
Früher war hier die alte berliner Elle gebräuchlich. —Der Haspel, das Garnmaaß, ist 2 Ellen weit. EinStück feines Garn hat 20 Gebinde ö 60 Faden, dasGebind Moltgarn aber nur 30 Faden, das Stück Molt-garn 20 Gebind.
Zuweilen wird noch das alte mindencr Getreidemaaßder Minden er Himten, gebraucht, — 8,4896 (etwa 8^)preuß. Metzen, -----1464,97 paris. Kubikzoll.
Minderjährige, Minorenne, sind gesetzlich nichtzum selbstständigen Betrieb kaufmännischer Geschäfte befä-higt, erst nachdem sie für großjährig erklärt worden sind und
die desfallsige Erlaubniß ihrer Aeltern oder Vormünder be-sitzen. — Das Allg. preußische Landrccht verfügt des-halb in Thl. II. Ick. VII>. HH. 477 und 478: „Ein Minder-jähriger soll zu Treibiing kaufmännischer Geschäfte erst nacherhaltener Großjährigkeits-Erklärung gelassen werden. Ei"Großjähriger, welcher mit Vorwissen seines noch am Lebe"befindlichen Vaters, und ohne dessen ausdrücklichen Wider-spruch, kaufmännische Geschäfte zu betreiben anfängt, gehteben dadurch aus der väterlichen Gewalt." — In Oester-reich dürfen Minderjährige nur unter denjenigen Bedin-gungen eine Handlung führen, welche die Obervormund-schaftsbehörde in jedem einzelnen Fall festzusetzen für gutfindet. (Hofdekret vom 27. September 18t6.) — FürFrankreich schreibt der 6oüe >Io lloimnerco in luv. I>lit. I. Folgendes vor: „Jeder aus der älterlichen oder vor-mundschaftlichen Gewalt entlassene (emancipirte) Minder-jährige des einen oder des andern Geschlechts, der, nach völ-lig zurückgelegtem achtzehnten Jahr, von der ihm in Napo-leons Civilgesetzbuch Art. 487. („der emancipirte Minder-jährige, welcher eine Handlung führt, wird hinsichrlich derdieses Geschäft betreffenden Handlungen als großjährig an-gesehen") ertheilten Befugniß, Handel zu treiben, Gebrauchmachen will, kann hierzu nicht eher schreiten, noch, in Rück-sicht auf die durch Handelsgeschäfte eingegangenen Verbind-lichkeiten, für mündig geachtet werden, bevor er nicht1) von seinem Vater, oder, wenn dieser gestorben, der bür-gerlichen Rechte beraubt oder abwesend wäre, von seinerMutter, oder, in Ermangelung beider, durch ein von de>"bürgerlichen Gerichtshöfe bestätigtes Gutachten des Fanü-lienraths, zu diesem Schritt förmliche Erlaubniß erhalte"hat; und wenn nicht 2) noch überdies der deshalb ausge-stellte Erlaubnißschein bei dem Handelsgericht des Ortes,wo der Minderjährige sich niederlassen will, eingezeichnetund öffentlich angeschlagen worden ist." (Art. 2.) ^„Die Verfügung des vorstehenden Artikels ist selbst a^Minderjährige, die keine Kaufleute sind, in Ansehung alletderjenigen Geschäfte anwendbar, welche, vermöge des 1^und 19. Artikels des II. Titels im IV. Buche (Art. 632 u"d633), für Handelsgeschäfte erklärt sind." (Art. 3.) „Mi"^derjährige Kaufleute dürfen, wenn ihnen der Handelsbetriebwie oben bemerkt gestattet ist, ihre beweglichen Güter ver-pfänden und zur Hypothek einsetzen. Sie dürfen dieselbe"sogar veräußern; doch sind dabei die in Napoleons Civ>t'gesetzbuch Art. 437 u. f. vorgeschriebenen Förmlichkeiten ^beobachten." (Art. 6.)
Was die Wechselfähigkeit Minderjähriger betrifft,so kann dieselbe nur für solche stattfinden, welche in Gewä^heil obiger Bestimmungen überhaupt zur selbstständigr"Betreibung von Handelsgeschäften zugelassen sind; vgl. de"Art. Wechselfähigkeit.
ALiir«, altfranzösischcs Getreide- und Salzmaaß.
MtnvII«», Gctreidemaaß in Verona.
Mineralblau. Mit diesem Namen werden mchr^'ganz verschiedene blaue Mineralfarben belegt. Eigensversteht man darunter ein lichtes Berlinerblau (s. d. D't'i'Auch nennt man zuweilen das Brcmerblau so, und endl"bringt man auch Mineralblau in den Handel, das aus e>"durch Kupferoxyd und Indiz oder Blauholz gefärbte» Tho"erde besteht.
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