Münster
30L
dieOhm 108 Kannen; dieKanne war — 1,16432 preuß.Quarr, also die Ohm — 125"/, preuß. Quart, — 143,98Liter.
Gewicht war zweierlei: 1)Kramergewicht. DasPfund — 0,99609 preuß. Pfd., — 463,884 Gramm, —9693,1 holländische As; — 2) Handels-oder Waage-gewi ch t. Das Pfund —1,03394 preuß. Pfd., 100 Waage-Pfd. ---104 Kramer-Pfd.
Münster (Moutier), Stadt im schweizer Kant. Bern,mit etwa 1500 gewerbfleißigen Einw.
Münsterleinen. Man versteht darunter zum Theildie Leinen aus dem preuß. Regierungsbcz. Münster, ge-wöhnlich aber grobe graue Hanfleinen, die zu Segel-und Packtuch dienen, welche in der Gegend der Ems ge-macht und nach Bremen und Holland versandt werden.Die Stücke sind 60 bis 70 Ellen lang und 1'/, Ellenbreit.
Münzconvention heißen insbesondere zwei Ver-träge, welche deutsche Staaten in der neueren Zeit unter sichwegen der Ausprägung ihrer Münzen zur gegenseitigen Be-folgung schloffen. In den Verträgen, wodurch der deutscheZollverein gebildet wurde, sprach man schon in der Conven-tion vom 22. März 1833 die bestimmte Absicht aus, sichüber ein gemeinschaftliches Münzsystem zu einigen, was al-lerdings bei der großen Verschiedenheit der Münzen und ih-res Werthes in Deutschland sehr nothwendig war, wennnicht der auf Erleichterung des allgemeinen Verkehrs berech-nete Zollverein durch seine eigenen Verkehrsmittel erschwertwerden sollte. Die Nothwendigkeit einer allgemeinen Ver-änderung im deutschen Münzwesen wurde daher bald sehrdringend. Eine solche Veränderung war jedoch insofern sehrschwierig, als zwei verschiedene Münzeinheiten in Deutsch-land, der Gulden in Süd-Deutschland, der Thaler inNord-Deutschland, der herrschende Zahlwcrth sind, undbeide, ohne eine völlige Umgestaltung aller Verhältnisse desLebens und des Verkehrs, vom täglichen Lohn des Arbeitersbis zu der Buchführung des Kaufmanns, zur Folge zu ha-ben, nicht aufgegeben werden können. Trotz dieser beidenallgemeinen Einheiten waren dieselben doch in den verschie-denen Staaten in einem gegenseitig sehr abweichenden Werth-verhältniß gemünzt worden, und diesen Uebelstand suchtendie betreffenden Regierungen zu beseitigen. Zuerst schloffenam 23. August 1837 die Königreiche Baiern und Würtcm-berg, die Großherzogthümer Baden und Hessen, das Herzog-thum Nassau nebst der freien Stadt Frankfurt eine Münz-convention zu München ab, wodurch der 24>/2-Guldenfußangenommen wurde. Artikel 1. bestimmte, baß das für allesüd- und norddeutschen Staaten des Zollvereins beabsichtigteUebereinkommcn durch diese Convention in' keiner Weise er-schwert oder beseitigt, sondern dieser Münzvertrag der süd-deutschen Staaten so sehr als möglich an das Münzsystemder norddeutschen Staaten angenähert werden solle. InPreußen wurde der 14 -Lhalerfuß durch König Friedrich II.schon 1750 angenommen, aber erst 1764 eingeführt. Eswurden aus 12-löthigem Silber 14Thlr. aus der Mark feingeprägt, so Laß 10>/2 Thlr. eine rauhe Mark machen und216 Grän fein Silber enthalten, das mit 72 Grän Kupferlegirt ist, Beide Münzfüße wurden durch die dresdener
Münzconventioil
Münzconvention vom 30. Juli 1838 gesetzlich: der 14-Th"'lerfuß in den königlich-preußischen und sächsischen, in de"kurfürstlich hessischen, großherzoglich sächsischen und herzog-lich sachsen-altenburgischen Landen, in dem herzogl. sachft"-coburg- und gothaischen Herzogthum Gotha, in der fürst"^schwarzburg-rudolstädtischen Unter-Herrschaft, in den fürstl^schwarzburg-svnderhausenschcn Landen, so wie in den Lande"der fürstlich reußschen älteren und jüngeren Linie, im Fürstenthum Waldeck rc.; der 24>/z-Guldenfuß in den königli^baierschen und würtembergischen, in den grofiherzogl. bade"-schen und hessischen, so wie in den herzoglich sachsen-meini"-genschen Landen, in dem herzogl. sachsen-coburg- und gothi-schen Fürstenthum Coburg, im Herzogthum Nassau, in d""fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen Oberherrschaft und >"der.freien Stadt Frankfurt. Nach beiden wurden »e""Münzen geprägt, die mit dem 1. Januar 1841 ausschließtin den Verkehr eingeführt wurden. Bis dahin war in de"Zollvereinsstaaten der 20-Guldenfuß oder Conventionstallein gesetzlich im Königreich Sachsen, außerdem aber atzum Theil in Baiern, Würtemberg, und in den sächsisch""Herzogihümcrn Weimar, Meiningen, Coburg-Gotha, da-neben aber auch der Kronenthaler- oder 24>/2-Guldenfuß ""Baiern, Würtemberg, Baden, im Großherzogthum Helft"und im Herzogthum Sachsen-Meiningen; der 14 -Thal^oder 21-Guldenfuß in Preußen und seit 1834 in Kurhesse"-Das Verhältniß der beiden durch die dresdener Münzco"-vcntion in den Zollvereinsstaate» ausschließlich angenoG- ^menen Münzfüße ist 4:7, nämlich
4 Thlr. ---- 7 Fl. - Kr. — Pf.
3 - --- 8 - 18 - — -
2 - 3 - 30 - — -
1 - --- 1 - 45 - — -
V- - ----- 32 - 2 -
V- - --- - - 33 - - -
v» - - 26 - 1 -
V- - ----- 21 - — -
>/s - ----- - 17 - 2 -
e /,2 - — - 8- 3 -
V>s- — — - 7- -
V 20 - — -3- 2-
Beide gesetzlich in den Zollvereinsstaaten durch die"'zeichneten Münzconventioncn eingeführten Münzfüße bez^hcn sich übrigens ausschließlich nur auf das Silbergeld, u"enthalten durchaus keine Bestimmung über die Goldmünze"'Diese haben in Deutschland überhaupt stets den Chara^ ^einer im Preise (Curs) wechselnden Waare gehabt, de"Werth man nach dem gangbaren Silbergeld berechnet. ^den alten deutschen Münzordnungen (s. d. Art. Münz"" jist zwar wiederholt versucht worden, das Verhältniß ^Goldes zum Silber zu bestimmen, jedoch hat dies ko"dauernden Folgen gehabt. In England ist dieGold, und die Silbermünzen gelten nur als Scheidemü"^woraus für den Verkehr im Großen große Vortheile her""^gehen. In Deutschland werden im allgemeinen Goldm""zen nach Gewicht und Feingehalt geprüft, und nach die/Werthvcrhältniß zum Silbergeld im Curs angcnoMM"^Im preußischen Staat hat man zwar das VerhältnißGoldes zum Silber gesetzlich wie 1:18,69231 bestimmt, ^gilt jedoch nur für die inländischen Friedrichsd'or, welch"