Münzconvention — 305 >— Münzconvention
allen Staatskassen zu 8 Lhlr. 20 Sgr. genommen werden.Die sächsische Regierung beansprucht einen gleichen Feinge-halt für die sächsischen Augustd'or, gewährt denselben abernicht die Annahme in den öffentlichen Kassen, weshalb ih-nen der Curs ungünstig ist gegen die preußischen.
Curant- und Vereinsmünzen, wenn dieselben durch längereCirkulation bedeutend abgenutzt sind und deren Gepräge un-deutlich geworden ist, in allen seinen Kassen zum vollenNennwerth anzunehmen und allmälig zum Einschmelzeneinzuziehen.
Die festen Punkte, welche durch die Annahme der dres-dener Münzconvention gewonnen wurden, sind:
1) Eine gleichmäßige Feststellung der beiden Münz-füßen zum Grunde liegenden Mark, der sogenannten Vereins-a>ark, die mit der in Preußen und den süddeutschen Staatengebräuchlichen Mark übereinstimmend auf 233,883 Grapimfestgesetzt ist. Art. 1.
2) Abschaffung des Remediums als Vortheil bei derMünzprägung. Artikel 3 bestimmt deshalb: Sämmtlicheeantrahirende Regierungen verpflichten sich, bei den Aus-aiünzungen von grober Silbermünze, den Hauptmünzen undderen Theilstücken, den Curantmünzen, ihren Landesmünz-faß genau inne zu halten und die möglichste Sorgfalt dar-auf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stückedurchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden.
vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grund-fatz, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Remediumsau dem Gehalt oder dem Gewicht der Münzen nichts ge-kürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zu-kommenden Gehalt oder Gewicht nur in so weit nachgesehenwerden dürfe, als solche durch die Unerreichbarkeit einer ab-fluten Genauigkeit bedingt wird.
3) Uebereinstimmendes Probirverfahren. Artikel 6bestimmt, daß bei der Bestimmung des Feingehalts der Sil-bermünzen überall die sicherere Probe auf nassem Wege ent-leiben solle, nachdem man bisher noch vielfach dieKapellen-ßrobe angewendet hatte.
4) Die Prägung einer großen allgemeinen Vereins-*uünze in Silber, nach Artikel 7, zu der Mark fein, alsoöu 2 Thlr. — ll'/z Fl. Mi't diesen Münzstücken können grö-
Zahlungen in den Thaler- und Guldenländern gegenZander ausgeglichen werden.
, 8) Allgemeine Münzverpflichtung der Zollvereinslän-
nach Artikel 9. Die verbündeten Regierungen ver-achten sich am Schluß jedes Jahres gegenseitig sich Nach-^stung gher die geschehene Ausprägung zu geben. Das"°u gemünzte Geld kam schon zum Theil (Waldeck) 1839,^gemein aber erst (Sachsen rc.) mit 1841 in Umlauf.
6) Nach Artikel 19 werden die contrahirenden Regie-^Ugen die neu ausgegebenen Münzen von Zeit zu Zeit aus"°fugchE und Gewicht prüfen lassen. Sollten die Mün-^U eines Staates nicht vollhaltig gefunden werden, so muß^ betroffene Regierung alle die Münzen des Jahrganges,^ in leicht geprägt ist, wieder einziehen.
?) Verpflichtung, die Landesmünzen niemals zu deval-d. h, im Werth herabzusetzen, und die nicht mehr"ühaltigen Münzstücke einzuziehen, nach Artikel 11. Will°essen ein Staat seine groben Silbermünzen außer Curstzkii/ s» ist xx verpflichtet, eine Einlösungsfrist von minde-ens 4 Wochen festzusetzen und wenigstens 3 Monate vorAblauf öffentlich bekannt zu machen. Ebenso ist jederaat verbindlich gemacht, seine groben oder sogenannten
8) Die Scheidemünze wird geringer im Werth, als dieCurantmünze ausgeprägt, die Regierungen haben sich in-dessen verpflichtet, ihre abgegriffene Scheidemünze in ihrenKassen im vollen Nennwerth anzunehmen und in vollgülti-gere umzuschmelzen.
9) Münzcartel rücksichtlich der Münzverfälschung.Sämmtliche Regierungen sichern nach Artikel 16 sich gegen-seitig zu, allen Münzvergehen aller Art entgegenzuwirken,und zur weiteren Verfolgung und Bestrafung sich Mitthei-lung zu machen.
Nach Artikel 8 der Convention vvm 23. August 1837der süddeutschen Staaten ist der Silbergehalt der Haupt-münzen und der Kupfergehalt des Gewichts, undder Durchmesser der ganzen Guldenstücke auf 30 Millime-tres, und das Markgewicht auf 233,835 Gramms festgesetzt.Nach Artikel 11 hat jede Münzstätte die Verpflichtung, fürdie möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zutragen. Da jedoch eine absolute Genauigkeit bei den Aus-münzungen nicht zu erreichen ist, so werden die Fehlergren-zen, um wieviel die Münzen von dem vorschriftsmäßigenFeingehalt und Gewicht in mehr oder weniger abweichendürfen, für die ganzen und halben Guldenstücke auf Viooo imFeingehalt und auf °/,ooo im Gewicht festgesetzt. Rücksicht-lich der neuen Scheidemünze wurde ein besonderer Vertraggeschlossen, nach dem 6- und 3-Krcuzerstücke in einem 27-Guldenfuß als gemeinschaftliche Scheidemünze ausgeprägtwerden sollten, während die Prägung von 1-Kreuzerstückenvon Silber oder Kupfer und deren Theilstücke der freienAnordnung der einzelnen Staaten überlassen wurden. —In der dresdener Convention vom 30. Juli 1838 wurde inArtikel 8 da,s Mischungsverhältniß der Vereinsmünze aufneun Zehntyeile Silber und ein Zehnthcil Kupfer festgesetzt.Danach sollen ip/,o Stück eine Mark oder 63 Stück 10 Markwiegen, und die Abweichung im Mehr oder Weniger darfbei dem einzelnen Stück, sowohl im Feingehalt als Gewicht,nicht mehr als drei Tausendtheile betragen, und der Durch-messer eines Stückes beträgt 41 Millimeter. Nach einer be-sonderen Ucbereinkunft der Staaten mit dem 14-Thalerfußvon derselben Zeit müssen sämmtliche Curantmünzen, wiedie Vereinsmünze, im Ringe geprägt werden, und dieCurant-Theile des Thalers sollen nur Einsechstel, oder auchEindrittel und Zweidrittel sein. Die beiden letztem sind bisjetzt (1847) noch nicht geprägt worden. Der Durchmesserder Thaler soll 34 Millimeter, der dcr'Einsechstel 23 Milli-meter sein ; das Legirungsverhältniß der Thaler vier TheileKupfer zu zwölf Theilen Silber (12-löthig), das der Ein-sechstelstücke 23 Theile Kupfer zu 25 Theilen Silber (8>/z-löthig); der Nachlaß im Mehr oder Weniger bei dem Tha-lerstück 1 Grän im Feingehalt und V2 Proccnt im Gewicht,bei einem Einsechstel 1'/) Grän im Feingehalt und 1 Proc.im Gewicht sein. Von der neuen Scheidemünze sol-len 16 Thaler von einer Mark fein Silber ausge-bracht werden.
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