Schwarzburg — 379 — Schwarzburg
Ruthe hält 16 Vermeffungsfuß. — Die Elle dieleipziger.
Mdmaaß. Der Acker hat 160 Quadratruthen.Letreidemaaß. Der Marktscheffel hat 12 Scheffel4 Viertel ä 2 Metzcn i> 2 Mäßchen. Der Scheffel ist derEe nordhäuser. Gewöhnlich werden 28'/z Scheffel — 1preuß. Mispel, und lii'/r Scheffel ohngefähr — 1 altenErfurter Malter gerechnet.
^liissigkeitsmaaß. Der Eimer hält 72 Maaß zu 2Nösel; dieKanne 2 Maaß — 4 Nösel. Im Verkehr rcch-^bt man den Eimer — dem preuß. Eimer, obgleich dieserUm 2 Proc. größer ist. 1 Kanne ist — 1^/z preuß. Quart.^ Branntwein wird auch nach Faß und Stübchen ver-kauft; das Faß zu 34 Stübchen. das Stübchen — 4 Maaß.
Das Bier wird nach Ohmkanne zu 8 Maaß, dieDhmkanne — >/g hiesigen Eimer, verkauft.
handelsgewicht ist das alte leipziger, aber auch daspreußische.
Wolle wird nach dem Stein zu 22 Pfund; —Rüböl nach dem Centner oder nach der Tonne zu 2 Ctrn.
verkauft.
II. Schwarzbnrg-Sondershausen.
Münzen und Nechnung.
Bis zu Ende 1840 rechnete man in der Ober- undlluterhcrrschast nach Thalern zu 24 Groschen ä 12Pfennige, in zweifacher Währung: bei den Abgaben anö>e Landeskassen, den Zoll ausgenommen, im Conventions-^O-Guldenfuß, den Thaler Sl'/z Sgr. preuß. Cur.; undgewöhnlichen Verkehr, in einer geringeren Währung,den Speciesthaler — 34 Groschen, das Kopfstück von 20Kreuzern Conventionsgeld — 52/g Groschen, so daß ein sel-ber Thaler werth war 29 Sgr. 7->/, Pf. preuß. oder 1 Fl.§3 Kr. 3 Pf. im 24'/2-Guldenfuß.
Wirklich geprägte Münzen waren:d's Ende 1840: in Silber, ganze, halbe und Viertel-Con-Ventions-Specicsthaler; >/s- und l/,2-Thalerstücke gesetzlich"ach dem Cvnvcntions-20-Guldenfuß, wie im KönigreichYachse,,; geringhaltiger die 1-Groschcnstücke. Meist cirku-strte preuß. Curant mit den ähnliche» Münzen der Nach-dnrstanexn.— Jetzt rechnet man seit 1841 nach dcrMünzcon-vrntion von 1838 nach Thalern zu 30 Silbergroschen d^ Pfennige im 14-Thalerfuß und in diesem Münzfuß sindtheils die Vereinsmünze zu 2 Thalern — 3>/2 Gulden,theils Curantstücke, besonders aber ganze und halbe^ilbcrgroschen, so wie Kupferscheidemünze inPfennigstücken in Berlin geprägt worden.
Durch das Gesetz über Verbesserungen und Erläuterun-gen des Civilproceffes vom 20. Febr. 1834 wurde bestimmt,d»ß in hiesigenL anden das jetzt gültige leipziger Wechsclrechtangewendet werden soll. Am 1. December 1833 wurde auchdas Verfahren im Concurswescn durch Verordnung be-stimmt.
Durch die neue Maaß- und Semichlsoi'dinmgv°m 18. Oktober 1847 sind alle derselben cntgegenste-hende Verordnungen, Localstatutcn und Observanzen vom- November 1849 an gänzlich aufgehoben. Nach derselbentvird fortan, im vollständigen Anschluß an das preußische
Maaß - und Gewichtssystcm, während bis jetzt das leipzigerKramergcwicht und die leipziger Elle im Lande vorwaltete,das Grundmaaß der preußische oder rheinländische Fuß, —139,13 Linien des pariser Fußes, in 12 Zollen ä 12 Liniensein; 12 Fuß mache» eine Ruthe, 2000 Ruthen eineMeile. Die Elle soll 23'/^ Zoll enthalten, das Sachter80 Zoll, der Morgen Landes 180 Quadratruthen, derS ch esse l 3072 Kubikzoll, die To n n e vier Scheffel. DieEinheit des Flüssigkeitsmaaßes ist das Quart, derdritte Theil der Mctze ---- 64 Kubikzoll, 30 Quart macheneinen Anker, zwei Anker einen Eimer, zwei Eimer eineOhm und drei Eimer ein Orh 0 st. Das Normalgewichtist das Pfund, nämlich der 66. Theil des Gewichts einesKubikfußcs destillirten Wassers, im luftleeren Raum beieiner Temperatur von 13 Grad des Röaumurschcn Queck-silberthermomctcrs. Das Pfund hat 32 Loth, das Loth4 Quentchen, 110 Pfund machen einen Centner. Edle Me-talle und aus denselben gefertigte Münzen werde» nach köl-nischer Mark, genau einem halben Pfunde gleichkommend,gewogen. Vom 1. Nov. 1849 ab dürfen im ganzen Für-stenthum sowohl von Behörden als von Privatpersonen beiallen Geschäften ohne Unterschied keine anderen Maaße undGewichte als die nach obigen Bestimmungen geltenden ange-wendet werden, bei Confiskation der verbotenen Maaße undGewichte und bei Geldstrafen. Zum Zweck der Einführungund Controls werden zwei Aichungskommissioncn errichtet,welche von der Normal-Aichungskommission in BerlinProbcmaaße und Gewichte beziehen und von Zeit zu Zeit,wenigstens alle fünf Jahre, justire» lassen, danach dieRichtigkeit der Maaße und Gewichte prüfen und letzterestempeln.
In den bisher: "
1) in der Unterherrschaftgültigen Maaßen war der Werkfuß — 127^2 pariserLinien, der V e r m e ssu n g s fu ß — 123,24 paris. Linien,die Ruthe ^ 14 Vermeffunqsfuß; die Elle --- 249 paris.Linien; der Acker — 120 Quadratruthen oder 23,320Quadrat-Vermcffungsfuß, ausgenommen in den Domänen-forsten, wo die preuß. Feldmaaße gebraucht wurden.
stmiiiholzniliaß ist das Malter des sogenannten Forst-körpermaaßes — 64 Kubik-Werkfuß.
Gtlreidemaaß war das Malter zu 16 Scheffel ö 4Mctzen. Der Scheffel war dem alten nordhäuser Scheffelgleich, von 2291 paris. Kubikzoll.
/lüfsigkeitsmaaß war die Kanne — 2 Maaß zu 2Nösel; das Bier-Nösel — 22^/, paris. Kubikzoll, dasBranntwcin-Rösel ---- 25 pariser Kubikzoll.
Das Eeiincht war das ältere leipziger und dem schwarz-burg-rudolstädter gleich.
2) In der Oberherrschaft galten bis-her als:
biingeninaaß der leipziger Fuß — 125,23 paris. Linien.— Die Ruthe hatte 14 Fuß, zuweilen auch 16 Fuß. —Die Elle war die leipziger --- 2 Fuß; — das Feldmaaß derAcker — 160 Quadratruthen ii 196 Quadratfuß, zuweilenauch die große Quadratruthc zu 236 Quadratfuß.
Velreidcmnaß war das Maaß zu 4 Viertel — 149,033Liter; 1 arnstädter Maaß --- 10 erfurter Metzen.
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