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Zweiter Band. H - Z.
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Staatsschulden — 624 — Staatsschulden

durch deren Eröffnung die größten Geldsummen mit außer-ordentlicher Schnelligkeit und Leichtigkeit zusammengebrachtwerden, wobei das Volk keine so drückende augenblicklicheBürde fühlt, da diese gleichförmig vertheilt wird, und manjährlich nur für die erforderlichen Zinsen und die Bestellungdes Tilgungsfonds zu sorgen hat. Aber diese, eine langeReihe von Jahren hindurch fortlaufenden Zinszahlungenübertragen auf der andern Seite jene Last auf spätere Ge-schlechter, welche zur Befriedigung gleicher Bedürfnisse den-selben Weg einschlagen, so daß sich endlich die Schuld so sehrvergrößert, daß man zuletzt zur Aufbringung der Zinsenkaum Rath zu schaffen weiß. Das Resultat der Anleihensind die Staatsschulden: Forderungen, die irgend Je-mand an den Staat hat. Im ausgedehntesten Sinn diesesWorts freilich sind die Anleihen nicht die einzige Ursachederselben; auch die Ausgabe des Papiergeldes bildet einenTheil der Staatsschuld, indem jeder Inhaber solchen Geldesals Gläubiger des Staates zu betrachten ist. Ohne Zweifelaber sind die Anleihen die wichtigste Veranlassung zuröffentlichen Schuld, da sie das bequemste und zweckdienlichsteMittel zur Deckung außergewöhnlicher Bedürfnisse sind.Sie führen den Namen Staatsanleihen und sind inihren allgemeinen Verhältnissen den Anleihen, die Pri-vatleute mit einander eingehen, zu vergleichen, obschonin mancher Hinsicht viel Eigenthümliches sie von diesenunterscheidet.

Wie bei Schulden der Privatleute der Schuldner demGläubiger, um dessen Forderung zu beweisen oder des erste-ren Verbindlichkeit zu bestätigen, eine Urkunde — denSchuldschein (s. d. Art.) — übergiebt, ebenso findet diesauch bei den Staatsschulden statt, wo der Staat als Schuld-ner seinem Kreditor ein Dokument jener Art übergiebt.Solche Schuldverschreibungen des Staats werden Staats-papiere, Staatsobligationen, Staatseffek-ten, Effekten genannt und bilde» einen Hauptartikel desPapiermarktcs, obschon als solcher eigentlich nur die be-treffende Forderung oder Schuld, nicht deren Verschrcibung,das Papier, zu betrachten ist. Will man daher das Wesendieser Papiere erläutern, so kann dies nur durch eine nähereBeleuchtung der sie Mit begreifenden Staatsschuldengeschehen.

Die Erhebung der Anleihen kann der Staat auf zweierleiArt bewirken: entweder indem er durch strenge Maßregelndie einzelnen Unterthanen nöthigt, ihm eine bestimmteSumme herbeizuschaffen, welche er mit oder ohne Verzin-sung zurückzuzahlen verspricht; oder indem er den Weg desfreiwilligen Uebereinkommens einschlägt. Im ersten Fallwerden die Anleihen selbst Awangsan leihen, französ.Lmprunls lorcos. engl. Lompulsive louns, genannt und kön-nen, wie man leicht einsieht, nur auf eine ungerechte Weisevertheilt sein, im zweiten Fall heißen sie freiwillige An-leihen, französ. Lmprunis volvnlaires, engl. Voluniar/Ivans.

Ein zweiter Unterschied der Staatsschulden liegt indem Umstand, ob dieselben verzinst werden oder nicht, dennwie bei Privatschuldcn, so kann auch bei Staatsschulden derFall vorkommen, daß keine Interessen vergütet werden.Man unterscheidet hiernach verzinsliche und unver-

zinsliche Staatsschulden, und demgemäß verzinsteund unverzinste Staatspapiere. Ein anderer Un-terschied ist die Kündbarkeit oder Unaufkündbarkeit derStaatsschuld. I» neuer» Zeiten sind jedoch alle dem Slaatgemachten Vorschüsse unkündbar und der ganze Unter-schied zwischen beiden Arten ist in der That sehr unwesent-lich, da ja derjenige Gläubiger, dem es darum zu thun ist,sein Geld in Händen zu haben, seine Obligation sehr leichtan eine» andern durch Verkauf übertragen kann, wodurcheben die Staatspapiere ein Handelsartikel geworden sind.— Es kommen indessen auch im ruhige» Gange der Staats-haushaltung die Fälle vor, ungewöhnliche Ausgaben machenzu müssen, welche die Summe der Einkünfte sehr schmälern,man hat aber die Aussicht, daß sich ein solches augenblick-liches Deficit durch spätere Einnahmen sicher wieder deckenwird, und stellt daher Schuldscheine aus, welche zu einer be-stimmten Zeit wieder eingelöst werden, wie die vons roxourin Frankreich und die ll.vclwguo, Hills in England. DiesenTheil der öffentlichen Schuld nennt man die schwebendeSchuld, franz. vcilo llvUanle, engl. k'Ioalinz seilt, woge-gen der übrige und hauptsächlichste Theil der Staatsschuld,zu dessen Jinsberichtigung und Rückzahlung gewisse Ein-künfte fest bestimmt sind und welcher nicht so vorübergehen-der Natur ist, die fundirte Schuld, franz. Veits lonüöo,engl. kunüocl clobt heißt. Wächst die Summe der schweben-den Schuld sehr an, so wird sie in der Regel zur sundirtengeschlagen.

Um die Erhebung einer Anleihe bewerkstelligen zu kön-nen, ist vor allen Dingen ein hinlänglicher Staatskrediterforderlich und je größer das Vertrauen in die Rechtlichkeitund Zahlungsfähigkeit des Staats ist, desto leichter undschneller werden sich Personen finden, welche gegen feintSchuldverschreibungen ihr Geld hergeben, und unter best»vortheilhaftern Bedingungen wird er das Geschäft abschlißßen können; um so mehr weil die Anleihen des Staates vokdenen der Privatleute manche Vorzüge haben, worunter dügrößere Sicherheit der Zinszahlung und in der Regel auchein höherer Zinsfuß, so wie die fortwährende Freiheit, durchVerkauf des Papiers über das Kapital verfügen zu können,gehören, weshalb auch die Kapitalisten ihre Gelder gern >"Staatepapiercn anlegen und damit zugleich ihrer Neigungzum Spekuliren folgen. Eine besondere Erleichterung f"tden Abschluß von Anleihen gewährt das Dazwischentrete"der Bankierhäuser, welche durch die ihnen zu Gebote stehetden Mittel und ihre ausgebreiteten Geschäftsverbindung^zu schleuniger und annehmlicher Negozirung sehr viel b^'tragen, und an welche sich daher gegenwärtig im erfordert"ehe» Fall der Staat stets wendet. Zu diesem Ende m«^das Finanzministerium die wesentlichen Bedingungen dereröffnenden Anleihe bekannt und setzt einen Termin fest, ^welchem die einzelnen Bankierc ihre Anerbietungen ei»t^chen, worauf demjenigen, welcher die niedrigsten Fordern"'gen macht, die Anleihe übergeben wird. In gewissen Z""'räumen muß derselbe die nöthigen Baarschaften einliefstund empfängt dagegen die versprochenen Obligationen, "tden ihm für seine Bemühung etwa noch besonders ausg^setzten Bonificationen, welche letztere entweder in Renttirgend einer Art bestehen, gewöhnlich aber ihm durch cintöProcente der Anleihsumme gegeben werden. Besonnt