Band 
Zweiter Band. H - Z.
Seite
627
JPEG-Download
 

Staatsschulden — 627 — Staatsschulden

die dagegen zu leistende Zahlung des Werthes die Absicht derKontrahenten, sondern vielmehr blos die Auszahlung derj Differenz zwischen dem im Vertrage festgesetzten Curse und^ demjenigen, welcher am Tage der Vollziehung des Vertra-l ges notirt wird. Ist der Curs des Verfalltages höher alsder des Schlußtages, der im Vertrage festgesetzte, so mußnatürlich der Verkäufer die Differenz bezahlen, weil manannimmt, daß derselbe die zu liefernden Papiere am Verfall-tage erst kauft; ist dagegen der Curs des Verfalltags nie-driger als der des Schlußtages, so hat der Käufer dieDifferenz zu zahlen, weil angenommen wird, daß derselbe,wenn ihn der Vertrag nicht gebunden hätte, jetzt wohlfeilerhalte kaufen können. — Der Vertrag selbst aber lautet inder Rt-gel nicht allein auf diese Differenz, sondern er ist, zu-mal wo dieses Geschäft gesetzlich verboten ist, meist so ge-stellt, als wollten die kontrahirenden Theile sich wirklich diePapiere liefern und den Preis zahlen, lautet aber dabei aufeine so große Menge Papiere, daß es dem Verkäufer unmög-lich sein würde, dieselben bis zur bestimmten Zeit anzuschaf-'en, sei es, daß sein Vermögen, oder daß Conkurrcnzver-! hältnisse ihn daran verhindern, und dem Käufer, sie zu be-^ iahlcn. — Dieses Differenzgeschäft wird gewöhnlich vor-! iugsweise Wind Handel, auch wohl Stockjobberei! genannt, obgleich beide Worte eigentlich allgemeinere Be-griffe bezeichnen. I» der That ist dieses Geschäft die ge-fahrbringendste Lotterie, und von den verderblichsten Ein-stüssen auf den Charakter und die Moralität des Volkes,deswegen dessen Verbot eine nicht genug dankenswertheMaßregel einiger Regierungen ist, welche aber leider, wie»be» erwähnt — häufig umgangen wird.

Derjenige bedingte Zeitkauf, bei welchem die Wahlher Zeit dem Käufer freigestellt wird, heißt Schluß aufspäte resoderfrüheresVerlan gen, doch muß dieseZeit der Vollziehung des Kontraktes in gewissen Grenzenhleiben, indem entweder der Zeitraum, während dem dieMahl gütig ist, oder der Zeitpunkt, bis zu welchem sie läng-stens geschehen muß, genau angegeben wird.

Der bedingte Zeitkauf, bei welchem man sich den Rück-tritt vorbehält, wird Schluß auf Prämie, Prä-Mienschluß oder P rä m ien g csch äst, sranz. MroböUhr«, ^«but ü grüne , Von!« ü piim« , genannt. Es stehtHabei, je nachdem der Vertrag es bestimmt, entweder demKäufer frei, den Kauf gegen Erstattung einer Prämie auf-zuheben, oder dem Verkäufer, die Papiere, gegen Zahlunghrr Prämie, an sich zu behalten. Die Prämie des Käufers,(der ersten Art) heißt Ab liefcrungs Prämie, die desVerkäufers, (der zweiten Art) Em p fa n g s p rä mie (primea recevoir). In den meisten Fällen wird ein solches Ge-schäft i„ der Voraussetzung der Nichtannahme der Papiere^geschlossen, weshalb man dasselbe auch in der Regel, wiedas Differenzgeschäft, auf so große Summen schließt, daßh'e Kontrahenten dieselben weder in Papieren liefern, noch^zahlen können würden; man nennt es in diesem Falle ein^kschäst ohne Deckung (ü äecouverl). Zn jedem Fall'st dasselbe eben so gefährlich und schädlich, wie das Diffe-"nzgeschäft, nur vermöge der Prämie noch verführerischerund wird daher auch zum Wind Handel gerechnet.

Der Rückkauf oder das Prolongationsge-

schäft, >larcl>6 ä rcporl, ist dasjenige Geschäft, bei wel-chem reiche Kapitalisten den weniger bemittelten Spekulan-ten Staatspapiere nach dem Tagescurse abkaufen und ihnenalsdann diese Papiere zu einem etwas höhcrn Preise aufeinige Zeit wieder zurückgeben, so daß die Spekulanten,ohne selbst ein großes Vermögen zu besitzen, mit den zurück-gekauften Papieren und dem Kapital ihrer Gläubiger bedeu-tende Unternehmungen machen können, wogegen sie, wennsie die Papiere nicht sogleich beziehen wollen, dieselben demKapitalisten mit einer Prämie zurückgeben können. DiesePrämie (Uoporl) besteht in dem Unterschiede zwischen demEinkaufs - und dem Verkaufspreise, und macht nebst demZinsengenuß bis zur Zahlungszeit den Nutzen des Kapita-listen aus. Der Spekulant seinerseits verkauft nun die Pa-piere für die laufende Liquidationszcit (lin couram) undkauft sie wieder für die folgende (ün proclmm), oder er pro-longirt das Geschäft auf Prämien, wenn er z. B. die zumRückkauf nöthige Summe nicht auftreiben kann, in welchemFall dasselbe in der französischen Börsensprache illarrü« a re-pori sur grüne heißt, wobei man sir (fest) Ende des laufen-den Monats (lin cour.mt) kauft und gegen Prämie auf Endedes nächsten Monats (ün grocbain) wieder verkauft.

Das Heucrgcschäft oder Hoffnungskauf istdasjenige Geschäft, bei welchem der Besitzer eines Looses,einer Lotterieanleihe oder einer förmlichen Lotterie, dasselbeganz oder theilwcise für die nächste Ziehung einem andernüberläßt, so daß daher letzterer den etwa darauf fallendenGewinn an sich nimmt, dagegen aber dem ursprünglichenBesitzer den Preis eines derartigen Looses, oder ein anderessolches Loos anschaffen und ihm übrigens bei Abtretungjenes Anspruchs eine namhafte Prämie zahlen muß. Dieüber solche Geschäfte ausgestellten Versprechungsschcine hei-ßen Promessen (s. diesen Art.) oder Heucrbriefe, unddas Heuergeschäft selbst ist zum Windhandel zu zählen.Auch schließt man dasselbe im Vertrage gegenwärtig, wiedas Differenzgeschäst, auf so große Summen, daß beidenTheilen deren wirkliche Lieferung und Zahlung nicht mög-lich sein würde.

Das Assekuranzgeschäft. Bei Lotterie-Anleihenund Lotto's stehen die einzelnen Loose oft höher im Preise,als der niedrigste, möglicherweise darauf fallende Gewinnbeträgt; man macht sich daher bisweilen durch eine soge-nannte Original-Pro messe verbindlich, dem Eigen-thümer eines Looses für jdcn Fall, daß dessen Nummer inder nächsten Ziehung herauskomme, eine andere noch nichtgezogene Nummer zu geben, wogegen die Ansprüche an denGewinn auf das dieser Art assckurirte Loos auf den Versiche-rer übergehen, welcher sich außerdem voin eigentlichen In-haber eine Prämie (Assekuranz-Prämie) zahlen läßt. Aufsolche Weise können die Eigenthümer der Loose gegen Zah-lung einer Prämie sich vor möglichen Verlusten sichern, derVersicherer aber findet seine Entschädigung gegen die Ueber-nahme dieser Verluste in der Prämie und etwaigen Gewinn-sten. — Uebrigens kommt dieses Geschäft natürlich nur beiZiehungen vor, in welchen lauter solche Gewinnste gezogenwerden, die dem Werth des Looses nach dem Tagcs-Cursenicht gleich kommen.

Das Versatzgeschäft. Dasselbe besteht in demAuSr

79 *