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Zweiter Band. H - Z.
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Stralsund

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Strandung

Nämlich es hatte: Colbcrg 20 Schiffe — 3632 Lasten;Eammin 4 Schiffe — 376 Lasten ; Grabow 1 Sch. — 61 L.;Pölitz 1 Sch. — 47 Lasten; Uckermünde (1646: 50 Sch. —i 4430 L.) 33 Sch. — 3278 L.; Anclam (1846: 14 Sch. —^ 4303 L.) 12 Schiffe - 1303 L.; Swinemünde (1846: 14

> Sch. — 1408 L.) 16 Schiffe — 1710 L.; Wolgast (1846:43 Sch. ^ 4440 L.) 46 Sch. — 4318 L.; Demmin (1846:

! ^ Sch. — 1232 L.) 8 Sch. — 1122 Last. Dampfboot»

! Verbindung mit Schweden. Auch werden hier alljährlich

> eine bedeutende Menge Heringe eingesalzen, 1830: 0446Tonnen.

Man rechnet gegenwärtig hier, wie in ganz Preußen,^ Nach Thalern zu 30 Sgr. a 12 Pf. preuß. Curant.Ehemals rechnete man hier, in Wolgast, Greifswald undduf der Insel Rügen nach Reichsthalcrn oder Thalernin 48 Schill. a 12 Pf. sch w ed i sch - p o m m e r isch C u r.,welches größtenthcils in den >/,»-Thalern dieser Währungbestand, wovon daher 12'/,-Thaler eine köln.Mark f. SilberAusmachten, so daß der Werth eines solchen Thalers 1>/z-Thlr. preuß. Cur. ist.

Münzen, jetzt wie in ganz Preußen.

Von s ch w edisch - po m m erschen Münzen wurdenfrüher hier ausgeprägt:

In Gold: Du raten, nach dem Reichsfuß, jetzt sehrselten.

In Silber: Zwei- und Eindrittel-Stücke, zu32 und 16 Schill., nach dem leipziger oder 12-Thaler- (18-Gulden-) Fuß geprägt. — Stückezu 2 und zu 1 guten Groschen, oder 4 und2 Schillinge. — Schillinge zu 12, Scchs-lingc zu 6, und Witte» zu 3 Pfennigen.

In Kupfer: Witte» zu 3 Pf.

Ivcchselangelegenheittn, wie in Berlin.

Früher notirte man die hiesigen Curse in dem vorhinErwähnten schweb.-pommerschen Curant.

Reue Maaße und Gcnüchle wie in Berlin.

Die häufig noch in Anwendung kommenden alten lü-bcckische» Maaße und Gewichte waren ursprüngl.vorschriftsmäßig denen der Stadt Lübeck gleich, undffnd vorzüglich folgende:

lßelreidemaaß. Die Last hat 8 Drömt :> 4 Tonnen ä 3Scheffel a 4 Fehrt oder Viertel k 4 Metzen. Der Scheffelenthält — 1064 pariser Kubikzoll.

Mcinmaas:. Das Orhoft hat 1'/» Oh>n !> 4 Linker ü4^ Kannen a 2 Pott ü 4 Pegel. Der Pott enthält 40pariser Kubikzoll. -— Das Stübchen hat 4 Pott. — DieTonne Bier hat 102 Pott.

handelsgcmichi. Das Schiff»fund hat 20 Liespfundö 14 Pfd., oder 280 Pfd. Der Centner hat 112 Pfund.^Rr Stein Wolle hat 10 Pfund, der schwereStein24 Pfund. — Das Pfund ist dem der Stadt Lübeckgleich.

Die schwere Sch iffs la st hat 4000 Pfd.

Stückgüter. Der Decher hat 10, das Mandel 13,die Stiege 20, das Zimmer 40, das Schock 60, dasWall 80 Stück. — Das Laken hat 24 Ellen. — Die

Last Butter, Fleisch und gesottenes Salz hat 12 Tonnen,Baisalz 18, ungehöhete Heringe 13, gehöhete Heringe12 Tonnen. — Der Zwölfer (das Dutzend) hat 12Stück.

Stralziren, Stralzio, Ausdrücke, welche aus demItalienischen stammen, ehemals in der kaufmännischen Ter-minologie angewandt wurden, jetzt aber veraltet und aus derguten Schreibart mit Recht verbannt sind. Eine Handlung,ein Geschäft stralziren, hieß: es auflösen; der Stral-zio: die Auflösung.

Stron brecht, franz. vroit 3e bris, üo »aufrage, äscüle, (I'echouemont , ü'epaves, cle varock; hell. 8lran3regt,nennt man die Befugniß, sich gestrandeter Schiffe sammt dendarin enthaltenen Gütern zu bemächtigen. Dieses, ehemalsin allen europäischen Ländern, zum Theil mit der größtenUnmenschlichkeit geübte, barbarische, sogenannte Recht, wel-ches man schon im Alterthum kannte, und welches zurSchande der Menschheit eine lange Zeit hindurch überallgalt, hat nun längst aufgehört, da man die Pflicht, verun-glückten Seefahrern nach Kräften beizustehen, und wo mög-lich Schiff und Güter ihm zu erhalten, erkannt hat. Wenngegenwärtig herrenlose Gegenstände an den Strand getrie-ben werden, so müssen dieselben dem Gericht zur Verwah-rung übergeben, oder doch wenigstens der betreffenden Be-hörde vom Finder sofort Anzeige davon gemacht werden,welche zur Ermittelung des rechtmäßigen Eigenthümers.diepassenden Maßregeln ergreift. Erst dann, wenn der letzteresich nicht meldet, fällt das gestrandete Schiff oder Gut demFiscus des Strandherrn anheim. Die Sicherung des Schiffsoder der Güter vor der Wogengcfahr und andern Fährlich-keiten wird die Bergung genannt, und diejenigen, welcheauf diese Weise das Eine oder Andere bergen (retten), erhal-ten für ihre Bergung ein Gratial, das sogenannte Berge-lohn; s. diesen Art. — Auch an den Ufern der Flüssewurde häufig eine dem Strandrecht entsprechende Gewalt-thätigkeit ausgeübt, und Grundruhr genannt.

Strandung, Strandgut, Strandrecht. Wennein Schiff auf den Strand läuft und hier festsitzt, oder gegeneinen Felsen stößt, darauf sitzen bleibt und Schaden leidet,so nennt man dies eine Strandung, franz. kwbouement,Iiireslissement; englisch und holländ. 8lranil!ng; ital. Inve-sllmento in lerra, Arenamento, obgleich nach der Ableitungdes Wortes vonStrand, der bei derFluth überschwemmte,bei der Ebbe trockengelegte Theil der Seeküste, gewißeigentlich nur der erste Fall darunter verstanden werdendürfte. Die bei Sturm, um das Schiff zu erleichtern undvielleicht zu retten, über Bord geworfenen Waaren, so wiedie nach einer Strandung an das Ufer getriebenen Güterwerden Strandgut genannt. Um einen Schiffbruck odereine Strandung vor Gericht beweisen zu können, müssen die-selben an's Land kommen; treiben sie aber auf der See, soerhalten sie folgende Benennungen: Strandgut, englischklolsam, heißen dergleichen Güter, so lange sie auf der Ober-fläche des Wassers treiben; Wrackgut, englisch leisam,nennt man die Waaren, nachdem dieselben unter die Ober-fläche des Wassers gesunken sind; Seefund, engl. bagan,bedeutet solche versunkene Güter, welche man, um sie wiederaufzufinden, durch ein daran befestigtes Tau mit einem

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