Wechsel-Acceptation — 7L6 — Wechselbürgschaft
Inhaber zu dem Glauben, ihn als acccptirt zu betrachten,veranlaßt; in Toscana dann, wenn der Bezogene denWechsel in der bösen Absicht vorenthält, um den Präsen-tanten aufzuhalten und an der Ergreifung von Sicherheits-maßregeln zu verhindern. — Wo die Gesetze sie nicht aus-drücklich erlauben, findet natürlich keine stillschweigendeAnnahme statt; dies sprechen die österreichische (Art. 10.)und weimarsche (§. 69.) W.-O. besonders aus.
Wir haben weiter oben schon erwähnt, daß man dieAcceptation auch in die reine u. aualificirte eintheile,und unter der crstern die ganz mit dem Inhalt des Wechselsübereinstimmende, unter der qualificirten oder bedingtenaber diejenige verstehe, welche mit irgend einem Vorbehaltin Bezug auf eine der Wechselbedingungen geschieht. DerPräsentant aber braucht sich eine solche qualisicirte Accepta-tion keinesweges gefallen zu lassen, da er durch deren Ge-staltung, den meisten positiven Gesetzen gemäß, den wechsel-mäßigen Regreß an seine Bormänner verlieren würde; aberauch da, wo dieselbe giltig und für den Acceptanten bindendist, muß der Regel nach vom Wechselinhaber Protest einge-legt werden. Geschieht jedoch die Annahme aus einekleinere als die im Wechsel bezeichnete Summe, inwelchem Fall sie theilweise oder Particular-Accep-tation heißt, so ist der Präsentant berechtigt, sie anzuneh-men, während er aber für den nicht acceptirtcn RestProtest erheben muß, um sich den Regreß zu sichern, es seidenn, daß er von seinem Vormann andere Ordre habe.Wenn der Bezogene nur für einen Theil der Wechselsummeacceptirt, ohne aber deswegen mit dem Inhaber zuvor über-eingekommen zu sein, so machen ihn die bremer und je-ne rsche Wechsel-Ordnung dennoch zur Zahlung des ganzenWechselbelaufs verbindlich, wenn auch der Präsentant kei-nen Protest erhoben hat. Bei solchen Particular-Accepta-tionen erlauben die Protestation wegen der ganzen Wechsel-summe das preußische Landrecht (§.1011.) und dieihm entnommene dessauer W.-O. Die würtember-ger,braunschweiger, altenburger und köthenerW.-O. stellen es dem Wechselinhaber ganz frei, eine theil-weise Acceptation und Zahlung anzunehmen oder nicht;dasselbe gilt inEngland. — Die augsburger W.-O.stellt auch die Acceptation in einer geringern Münz-sorte der Theilacceptation gleich.
Wird die Annahme eines Wechsels gänzlich abge-schlagen, so ist der Inhaber verpflichtet, deswegen Pro-test erheben zu lassen, insofern er vom Wechselgeber nichtentgegengesetzten Auftrag hat; s. den Art. Protest.
Durch die Acceptation ist der Acceptant nach Wechsel-recht verbunden, den Wechsel zur Berfallzeit zu bezahlen.Ein Widerruf derselben kann nicht stattfinden, selbst wennder Bezogene die erwartete Deckung nicht empfängt. DasDurchstreichen oder Verändern des Accepts, selbst wenn derWechselinhaber damit einverstanden wäre, verringert dieVerbindlichkeit des Acceptanten gegen die Wechselbethcilig-ten nicht im Mindesten. Wer einen falschen Wechsel accep-tirt, hat sich den daraus erwachsenden Verlust selbst zu-zuschreiben; denn wenn der Inhaber desselben ihn aufrechtmäßigem Wege erlangt hat, ist der Acceptant nachWcchsclrecht zu zahlen schuldig, s. Falsche und ver-fälschte Wechsel.
Wechsel-Agenten , ^xcns so cbonge, heißen inFrankreich die Wechsel-Mäkler oder Wechsel-Sensale; s. dieArt. Mäkler und Agenten.
Wechselbürgschaft, Aval, franz.Xvul; holt, ^vsl;ital. ävallo; lat. Lrollum, heißt die Gutsagung für irgendeinen der Wechselverbundenen, wodurch der Bürge für denFall, daß der Wechsel bei Verfall nicht bezahlt würde, sichverbindlich macht, an der Stelle desjenigen, für welchen ersich verbürgt, die Zahlung zu leisten, insofern dieser nichtdazu im Stande sein sollte und wodurch der Bürge sich zu-gleich der Strenge des Wechselrechts unterwirft. Wie hier-aus hervorgeht, kann die Bürgschaft ebensowohl für denAussteller, als den Bezogenen oder einen Indossanten ge-schehen. Sie kann bei jeder Art von Wechseln statthaben,indessen kommt sie nur selten bei Tratten, sehr häufig aberbei eigenen Wechseln vor, welche in der Regel nicht zur Cir-kulation bestimmt sind, bei denen daher auch eine Bürgschaftdem Kredit des Wechselverbundenen keinen besondern Nach-theil bringt, was aber wohl bei gezogenen Wechseln der Fallsein würde. Um zur Ausstellung der Wechselbürgschaft recht-lich befugt zu sein, darf man o) nicht selbst einer der Wech-selbetheiligten und muß b) überhaupt wechselfähig sein.— Die Form der Wechselbürgschaft kann zweierlei sein,indem man sie entweder 1) auf dem Wechsel selbst, oder2) durch eine besondere Urkunde erklärt.
AusdemWechselselbst kann sie geschehen:
») Durch die Mitunterschrift des Bürgen. Indiesem Fall heißt sie eigentlich allein Aval (LvsIIum), jedochwird in Frankreich und den Niederlanden jede ordentlicheWechselbürgschaft mit diesem Namen belegt, weshalb mangegenwärtig nirgends mehr eine Unterscheidung dadurch aus-drückt. Die Mitunterschrift kann entweder von der aus-drücklichen Erklärung der Verkürzung begleitet sein, wasz. B. durch die Worte: „Gut für Aval", „Als Aval"(franz.„I!on ponr oval", oder blos: „?our oval") „In Ermange-lung derZahlung leiste ich dieselbe", „Ich hafte für den Ein-gang", „?i. bl. als Bürge" rc., geschieht, oder sie kann demWechsel, dem Indossament oder dem Accept ohne irgendeinen Zusatz beigefügt sein. Das letztere wird der Bürgevermeiden, wenn der Inhalt des Wechsels von einer Plura-lität der Aussteller zeugt (z. B. „gegen diesen unsernWechsel"), oder es unbestimmt läßt, ob die Ziehung voneinem Einzelnen oder einer Gesellschaft geschehen ist, z. B>„gegen diesen Wechsel", weil in diesen Fällen gewöhnlichalle Unterzeichnete als Hauptschuldner gelten.
b) Durch ein Indossament. Der Aussteller kannnämlich den Wechsel, statt an den eigentlichen Nehmer, erstan die Ordre des Bürgen ausstellen oder giriren und dieserihn alsdann an den wahren Wechselnehmer indossiren, unterdem Beisatz: „Werth in Gewährleistung für ?i. bi."Diese Art der Wechselbürgschaft ist jedoch ungebräuchlich,wogegen man aber auf eine andere Weise sich des Indossa-ments an Stelle der Bürgschaft bedient, indem man jenenBeisatz wegläßt, wodurch dann der Bürge zugleich als
Wechselinteressent auftritt und also kein eigentlicher Aval,sondern eine verdeckte Verkürzung stattfindet, Diesssletzten Weges bedient man sich übrigens lieber, als des förm-lichen Avals, indem der Kredit desjenigen, für den manhaftet, dadurch nicht im mindesten beeinträchtigt wird.