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Wechselcommisfionm
Wechftlcopie
Will man die Wechselbürgschaft vermittelst einer be-sondern Urkunde oder eines Briefs ausdrücken, somuß diese letztere in bestimmter Beziehung auf den betreffen-den Wechsel stehen, also dessen wesentliche Punkte, oder bes-ser eine Copie desselben, enthalten; auch kann man einesolche Separat-Bürgschaft in die Form eines Sola-Wechselsfassen. Es verfügen jedoch mehrere Wechselordnungen, daßjede solche Bürgschaft in besonderer Urkunde nur nach ge-meinem Recht zu beurtheilen sei. Hierunter gehören daspreußische Landrecht, die hannöversche und Wei-mar s ch e Wechsel-Ordnung. Trotzdem ist aber die Verkür-zung durch Separat-Urkunde sehr gebräuchlich, weil sie nurden drei dabei Betheiligten bekannt wird.
Was die Wirkungen der Wechselbürgschaft anbe-trifft, so ist dadurch der Bürge mit demjenigen, für welchener sich verbürgt hat, solidarisch verbunden und zwarin allen Stücken, hinsichtlich des Kapitals, der Zinsen, derCurtage, Cursvergütung rc.; es sei denn, daß die Bürg-schaft in Betreff der Objekte ausdrückliche Beschränkungenenthalten habe. Die gegen den Hauptschuldner stattfindendeWechselstrenge hat gewöhnlich auch in gleicher Weiseauf den Bürgen Anwendung, es sei denn, daß die Ueberein-kunft der Parteien ein anderes besage; nur in O esterrcichwerden Wechselbürgschaften nach dem gemeinen Recht be-urtheilt. Nach den preußischen, hannövcrschen,weimarschen und dessauer Wechselgesetzcn ist nur dieauf dem Wechsel selbst ausgesprochene Bürgschaft (dereigentliche Aval) von der Wechselstrenge begleitet, währenddieselbe, wenn sie in einer besondern Urkunde erklärtwird, blos nach gemeinem Recht zu beurtheilen ist.
Tritt der Fall ein, daß die Haftung des Bürgen wirk-lich in Anspruch genommen wird, und derselbe hat den Wech-sel bezahlt, so bleibt ihm gegen denjenigen, für welchen ersich verbürgt hatte, der Weg des gemeinen Prozesses offen,insofern er sich von demselben den Wechsel nicht förmlich hatabtreten lassen, was er (durch Indossament) verlangen darf;in Oesterreich aber, obgleich in diesem Staat die Wech-selbürgschaft der gemeinen gleichgeachtet wird, hat der Wech-selbürge, nach geleisteter Zahlung, wechselrechtlichenRegreß an den Hauptschuldner und an alle, die diesem letz-ter», regreßpflichtig sind (Bürgerl. Gesetzbuch, H. 1338.).Ebenso gestatten die preußischen und dessauer Wechsel-gesetze dem Bürgen den wechsclmäßigen Regreß und §. 802.des preußischen Landrechts (Th. II. Tit.8.) lautet wörtlich:„Der Bürge, welcher statt des Hauptschuldners den Wech-sel einlöset, tritt ohne Cession in alle Rechte des Wechsel-gläubigers."
Ehemals ward auch der Jnterimsschein und Jn-terimswcchsel Aval genannt; s. diese Art.
Wechselcommissionen, heißen im allgemeinen alleeinem Bankier ertheilten Aufträge, welche Wechselgeschäftebetreffen, namentlich den Ein - und Verkauf von Wechseln;im engern Sinne aber versteht man unter einer Wechselcom-mission denjenigen Auftrag an den Bankier eines fremdenPlatzes, welcher dahin lautet, eine bestimmte Summe aufeinen vorgeschriebenen Ort für Rechnung des Committenten(Auftraggebers) zu trassiren und den Gegenwerth entwederan den Committenten oder an einen angegebenen dritten
Platz zu remittiren. Die Curse werden dabei stets limi«tirt und voraus bedungen, daß der Beauftragte (Commis-sionär) keine Spesen in Anrechnung bringen darf; hier-aus geht hervor, daß dieser letztere seinen Gewinn (statt derSpesen) allein in der Cursdiffcrenz, welche sich bei dem Ein-und Verkauf zu seinem Nutzen herausstellt, suchen muß. Dasich nun aber die Wechselkurse oft sehr schnell und oft mehr-mals an Einem Lage ändern, so stehen dieselben bei Em-pfang des Auftrags selten so, wie das Limitum sie ansetztund es muß daher in diesem Fall der Kommissionär entschei-den, obundinwelcherWeise er den Auftrag des C m-mittenten ausführen kann, und ob er, ohne im Wesentli.-endem Willen des Committenten zuwider zu handeln, in etwasvon dem strengen Limitum abweichen darf. Für alle ver-schiedenen Fälle dieses Umstandes dient zur Ermittelungdes Resultates die sogenannte Wechselcommissions-Rechnung, welche besonders durch Chelius in seinemvortrefflichen Werkchen: „Die acht Hauptfälle der Wech-sel-Commissions-Rechnung, Frankfurt a. M. 183*", diegründlichste systematische Behandlung u. Ausbildung erhal-ten hat.
Wechsel-Conto, s. den Artikel Buchhalten.
Wechselcontract, s. Wechselvertrag.
Wechselcopie, Wechselabschrift, franz. Lapisäo clianxo ; engl. Lop)' ok L dill. Der Abschriften oder Co-pien von Wechseln bedient man sich besonders in folgendenFällen: 1) Wenn man einen Wechsel auf einen auswärtigenPlatz empfangen hat und den Betrag nur auf dem Wege derbaarcn Zusendung einzuziehen weiß. Man sendet in diesemFall eine Abschrift des Wechsels an den Bezogenen ein, umdieselbe zu acceptiren, und mit dem Ersuchen, daß derselbezur Verfallzeit die Wechselsumme, gegen Auslieferung desOriginals, einsenden möge. — 2) Wenn man einen Sola-Wechsel, oder eine Prima ohne die Secunda, auf einen aus-wärtigen Platz lautend, empfangen hat und man der Sicher-heit wegen das Original, den Sola- oder Prima-Wechsel,zur Acccptation einsenden will, aber sich nicht schnell genugein Duplicat verschaffen kann, in welchem Fall man dieCopie, als Ersatz des Secunda-Wechscls, in Umlauf setzt,während der Originalwechsel zur Verfügung dieser letztembleibt. — 3) Wenn man das Duplicat eines Wechsels em-pfangen hat und das Original desselben an sich ziehen will,in welchem Fall man die Copie an den im Duplicat bezeich-neten Inhaber der Prima sendet, um diese dagegen zu erhal-ten, während man das Duplicat in weitere Cirkulationgiebt. — 4) Wenn eine bereits vorhandene Wechselcopieverloren gegangen ist, so pflegt man sie durch eine zweiteAbschrift zu ersetzen.
Rücksichtlich der Form der Copie ist erforderlich, daßdiese ganz dem Originalwechsel gleichlautend sei, aber dieBeibemerkung „Copi e" oder„Abschrift" enthalte, welcheman links oben auf den Rand des Wechsels schreibt. (Beieiner zweiten Abschrift setzt man: „Zweite Copie",„zweite Abschrift"). Enthielt das Original noch keineIndossamente, so schreibt man vor der Girirung der Copieauf die Rückseite (über das nachfolgende Indossament):„Copie bis hieher" oder „Abschrift bis hierher", „Bis hichevCopie", welche Worte man gern unterstreicht, damit sie.so-
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