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Zweiter Band. H - Z.
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Wechselfähigkeit

Wechselfähigkeit

Besorgung der Acceptation in der Regel die Prima wählt;dem Korrespondenten, welchem man jenen Auftrag giebt,bemerkt man dabei, daß er nach der Acceptation dieses Ex-emplar zur Verfügung der indossirten Secunda halten solle.Auf dieser letzter» (der Secunda) wird der Aufenthaltsortder Prima bezeichnet, indem man auf den untern Rand dieWorte: „Prima zur Annahme (Acceptation) bei Herrnbi. bt." bemerkt, und insofern die Prima schon acceptirt warund blos zur Aufbewahrung, bis zum Vorkommen der Se-cunda, eingesandt wird: „Die acceptirte (angenommene)Prima bei Herrn bi. b!." Uebrigens versteht es sich vonselbst, daß die Prima nicht immer am Wohnort des Accep-tanten bei einem Geschäftsfreunde, behufs der Dispositionder Secunda, reservirt werden muß: man kann sich vielmehrjene ebensowohl zurückkommen lassen und sie selbst aufbe-wahren. — Sobald das Duplicat am Wohnort des Bezo-genen angekommen ist, wendet sich der Empfänger desselben,um die Präsentation vollziehen zu können, an den Inhaberder Prima, um diese letztere sich von demselben ausliefernzu lassen und nachdem dieser die Richtigkeit des Duplicats,durch Vergleichung mit der Prima, erkannt hat, übergiebter diese dem Besitzer des Duplicats, streicht aber vorherauf dem Duplicat die Worte: „Prima zur Acceptation beiHerrn ki. bl." und bemerkt an deren Statt, daß und wemer die Prima ausgeliefert habe, was mit den Worten:„(Die acceptirte) Prima ausgeliefert an Herrn kl. bl"geschieht.

Der Acceptant eines Duplicats kann natürlich nur ver-bunden sein, gegen dieses acceptirte Exemplar bei Ver-fall Zahlung zu leisten; geht dasselbe daher verloren, so kannder rechtliche letzte Besitzer desselben nur gegen Kaution vomBezogenen die Zahlung verlangen, oder er darf gerichtlicheDeposition der Wechselsumme fordern.

Auch bei eigenen Wechseln können Duplicats vor-kommen; da diese indessen der Regel nach nicht eigentlichzum Umlauf bestimmt sind, da sie ferner fast nie weit ver-sendet werden, also das Verlorengehen weniger zu fürchtenist, da auch bei ihnen gewöhnlich keine Acceptation statt-findet: so sind hier auch Duplicate ungebräuchlich, welchevielmehr in der Praxis sich allein auf die gezogenenWechsel (Tratten) beschränken. Da nun die eigenenWechsel in der Regel nur in Einem Exemplare ausgestelltwerden, so gebraucht man in der kaufmännischen Termino-logie fast überall die Benennung Sola-Wechsel gleich-bedeutend mit jener (eigene W.) und nennt die nur i» EinemExemplare ausgefertigten Tratten: Prima-Wechsel,obgleich ihnen kein Duplicat folgt; — während doch imGrund der Name Sola-Wechsel überhaupt und alleinjeden nur Einmal ausgestellten Wechselbrief bezeichnet.Bgl. d. Art. Wechsel.

Das Schema eines Secunda-Wechsels findetMan unter den im Artikel Wechsel eingefügten Formu-laren.

Wechselfähigkeit, heißt die gesetzliche Befugniß,Wechselverbindlichkeiten giltig übernehmen zu können. ImAllgemeinen ist jeder, welcher überhaupt dispositionsfähig ist,b- h. im Stande, über seine Güter und seine Person zu ver-fügen, zugleich als fähig zur Uebernahme von Wechselver-

bindlichkeiten zu betrachten, während anderseits niemand,dem nach gemeinem Recht die Dispositionsfähigkeit abgeht,wechselsähig sein kann. Es haben jedoch die meisten positi-ven Landesgesetze in letzterer Beziehung eine Ausnahme hin-sichtlich der minderjährigen Handeltreibendenaufgestellt und ebenso sind in mehreren (namentlich deutschen)Staaten einzelne Stände gänzlich von der Wechselfähigkeitausgeschlossen, und zwar weil einmal einigen dieser Ständekeine vollständige Kenntniß des Wechselrechts zuge-muthet werden darf, — wie z. B. dem Handwerker undLandmann, dem Dienstboten rc. — und zweitens die ausdem Wechselversahren folgende Gesetzes-Strenge, nament-lich der Personal-Arrest, sich mit der Würde andererStände nicht vertragen würde — beim Staatsdiener, Offi-zier, Geistlichen, Lehrer rc. — Die meisten Gesetze über dieBefugniß zur Ausstellung, Jndossirung und Acceptationvon Wechseln nehmen zuerst an, daß dieselbe jedem disposi-tionsfähigen Individuum zustehe, wovon aber einzelne aus-genommen und entweder garnicht wechselsähig sind, oderdoch nur bedingt, so daß im erstern Fall ihre Wechselganz ungilkig sind, im andern aber in Betreff ihrer eigenenHaftung nur als gemeine Schuldscheine betrachtet werdendürfen; unter diese Ausnahmen werden gerechnet:

1) Minderjährige; 2) solche Majorenne, welche nochunter der Gewalt der Aeltern, Vormünder oder Kuratorenstehen; 3) alle diejenigen, welche sich im Concurs-Iustandtbefinden; Frauenspersonen, welche nicht Handel treiben.

Vom ersten der obigen Punkte sind, wie bereitserwähnt, fast überall diejenigen Minorennen ausgenommen,welche Handel treibe», und dasselbe gilt vom zweitenPunkt; einige andere Ausnahmen, besonders in Beziehungauf die Wechselfähigkeit der Frauen, sind nur in einzelnenGesetzen statuirt, in den meisten deutschen aber tritt alsfünfter und sechster Punkt die weiter oben berührte Unfähig-keits-Erklärung einiger ganzen Stände hinzu.

Von den positiven Gesetzen wollen wir nur die wichtig-stenausheben:

In Preußen ist in der Regel nur derjenige wechsel-fähig, welcher die Rechte eines Kaufmanns hat, und dessenWechselfähigkeit hört, auch nach Niederlegung der Hand-lung, nicht eher auf, als bis eine Veränderung des Stan-des vorgegangen ist. Die Inhaber von Fabriken, die Apo-theker und Brauereiherrcn sind in dieser Beziehung denKaufleuten gleich zu achten, und eben dies findet hinsichtlichderjenigen statt, welche nach den besondern Verfassungeneines jeden Ortes die Befugniß erhalten habe», für eigeneRechnung zur See und auf Strömen Schifffahrt zu treiben.Den letzter» wird bei Seeschiffen der Kapitän oder derjenige,welchem die Führung des ganzen Schiffes anvertraut wor-den ist, gleich geachtet. Ferner sind wechselsähig: Frauens-personen, welche Kaufmannschaft treiben, auch noch nachniedergelegter Handlung, wirkliche Besitzer adeliger Güterund die Haupt- oder Generalpächter landesherrlicher oderprinzlicher Aemter; wenn jedoch der Besitztitel eines adeli-gen Gutsbesitzers im Hypothekenbuch gelöscht worden, oderwenn die Pacht aufgehoben ist, so erlischt die darauf gegrün-dete Wechselfähigkeit.

In Oesterreich stnd alle dispositionsfähigen Perso-