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Einleitung.
wohlthätig wurde. Selbst das strenge, zuweist"übertriebene, Ceremonie!, das die Staatt"wechselseitig gegen einander beobachteten, war nichtsweniger als gleichgültig, wollte man es auch milals wechselseitige Anerkennung der Unabhängigkeit/oft bey den durch Macht und Verfassung ungleichadligsten, Staaten betrachten.
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rilißno 2te Ausgabe 1801.
Grundriß eines Systems des Europäischen Völkerrechts vo»Ar. Saatfeld. Göttingen. 1809.
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10. Die erste und wichtigste Frucht dieses einVölkerrechts, und zugleich die Hauptstütze deS V<ganzen Systems, war die Heiligkeit des an-uiserkannt rechtmäßigen Besitzstandes, ohne ßcrwelche überhaupt kein solches System bestehen drikann. Viel trug zu dessen Aufrechthaltung bey, ha,daß die meisten Staaten Erbstaaten waren. SAuch war es ein Wahlreich, durch dessen wider- deirechtliche Theilung zuerst jener Grundsatz praktischzerstört ward. Frühere Eingriffe von Einzelnendienten nur, ihn mehr zu befestigen.
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