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Die technische Bildung im Kaiserthume Oesterreich : ein Beitrag zur Geschichte der Industrie und des Handels / von Dr. Herm. Ign. Bidermann
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Hingabe reeller Besttzthümer für stümperhaftes Machwerk und leerenFlitter zu verhalten und also der Masse des Proletariats das entsitt-lichende Beispiel offenbar ungerechtfertigter Expropriationen zn geben.Sie traf daher Fürsorge, daß ihnen, die ja durch besagtes System be-züglich der Befriedigung ihres Fabrikatenbedarfs an bestimmte Personengebunden waren, von diesen doch mindestens annäherungsweise Preis-würdiges geleistet wurde.

Daß die vorstehende Deutung der oben erwähnten legislativenMaßnahmen keine Mißdeutung ist, und daß dieselben dem Zwecke nachvon den späterhin gemachten Institutionen für gewerbliche Bildung inder That wesentlich verschieden sind, beweist die beinahe gleichzeitig da-mit (im März 1764) erfolgte Verschärfung der Zollgesetze im Interesseder sogenannten Industriellen und die Unansehnlichkeit der Industrie-zweige, deren Betrieb eben mittelst des werkmeisterlichen Unterrichts undmittelst gewisser Erleichterungen in Bezug auf die Darlegung des HiebeiErlernten theils vom Neuen einzuleiten, theils zu vergrößern und znerweitern gesucht wurde. Gegen Erstere halsen anfänglich weder Bittennoch Proteste.

Vergebens beriefen sich die Stände Tirols auf die bitteren Kla-gen „des bereits bis zur Muthlosigkeit andurch bestürzten Unterthans"(Uii>I. Dirol ö. Nr. 822); vergebens stellte auch der Wiener Handels-stand die völlige Hemmung jeglichen Activhandels in Aussicht. (Ztschrst.Austria v. I. 1851. S. 10. u. folg.)

Eine Hos-Entschließung vom 23. April 1766 wies die Zumuthnng,als sollte im Handel und Wandel Freiheit gestattet werden, mit Ent-schiedenheit zurück und befahl ausdrücklich die Verlautbarung ihres In-halts zu Jedermanns Wissen und Benehmen.

Nachgerade aber fand die Regierung selbst die hierin an den Taggelegte Strenge und Beharrlichkeit unvereinbar mit dem Gedeihen derVolkswirthschaft und mit dem Stande der Finanzen.

Mit Patent vom 14. Oktober 1774 machte sie ein Verzeichnißvon Waaren bekannt, welche „aus Rücksicht für den inländischen Konsu-menten und Handelsmann" hinfort wieder gegen Zollentrichtung einzu-führen verstattet sein sollte, nachdem die inländischen Fabrikanten außerStande wären, es den Ausländern an Mannigfaltigkeit, Güte und Preisder Waaren gleich zu thun und dem einheimischen Bedarfe durch einehinlängliche Menge von Erzeugnissen zu entsprechen, überdieß auch dieKonjunkturen im Anlande ihnen bei einigem Schutze zur Concurrenz-baltung zureichende Vortheile vor den Ausländern gewährten.

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