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Die Forstwissenschaft.
ihre Wegnahme nur in Vcrjüngungsschlägcn zur Bodenbcreitung und auchin dielen nur da sein, wo sich etwa eine so hohe Schichte aufgehäuft hat, daßdie keimenden Holzpflanzen zu spät den festen Boden erreichen. Entbehrlich fürden Hotzwuchs kann derjenige Theil der Waldstreu gedacht werden, um welchendie Erzeugung von Humus (Kohlenstoff, den Abgang an Kohlenstoff durch Holz-erndte übertrifft, oder an Stellen, wo sich, anderwärts erzeugt, Streu ange-häuft hat. Unbedingt unzulässig ist die Wegnahme von Streu auf Flugsand,an trockenen steilen Bergwänden und in Niederwaldungcn von kurzem Umtriebe.Zwar immer noch schädlich, jedoch aus ziemlich gutem Boden noch vereinbarlichmit des Waldes Bestehen ist folgende Einrichtung: a) Beginn in beiläufig derHälfte der nicht zu kurzen Umtriebszeit (folglich völliges Verschonen der Jung-nnd angehenden Mittclhvlzcr) und Endigen, sobald die zur Verjüngung erfor-derliche Bodenschonung es fordert; b> nicht alljährliche Wegnahme der Streuauf der Fläche (a), sondern Eintheilen derselben in einen Streuumtrieb imLaubholz von 10, im Nadelholz von 5 Jahren, so daß die Wegnahme im Laub-holz nach je 10, im Nadelholz nach je 5 Jahren wiederkehrt; e) Beschränkender Wegnahme auf die obere Schichte, ll) vorzügliche Erndtezeit im Septemberbis zur Zeit, wenn das dießjährige Laub abfällt und noch vor diesem, damitdie neue Schichte den Boden wieder decken kann.
3) Nützlich ist Wegnahme von altem Grase und von Forstunkräutern, woes, statt junge Holzpflanzen bloß zu schützen, verdämmt (m. vgl. u. A. Nr. 5.des §. 7.) oder wo die Bodenzubereitung zum Holzanbau sie heischt. TiefeNützlichkeit ist bedingt durch die Art der Gewinnung und geht in Schädlichkeitüber, wenn entweder die jungen Hvlzpflanzcn unmittelbar beschädigt werden(daher Rupfen und Anordnen ungefährlicher Werkzeuge), oder wenn die frucht-bare Erde mit weggenommen wird (wie z. B. beim Haidehackcn), daher hierAbschütteln der Erde vor dem Wegbringen zu bedingen ist. Die Nützlichkeitdes Wegbringens aus dem Waide setzt überdieß den Fall voraus, daß daserwähnte Material, dessen Wegnahme an der betreffenden Stelle eben nützlichist, nicht durch Verbrennen und Faulen zu Düngung des Walds, z. B. zuBereitung von Füllcrde (in. s. 8- 22. Nr. 5. und Nr. 6. des 8- 26.) verwendetwerden kann. In dieser Hinsicht ergibt sich das Wegbringen von altem Grasenoch als die am meisten zulässige Nutzung.
^ 4) Die Verwendung von Nadelholzzweigen gewährt dringenden Streube-dürfnissen eine zweckmäßige Aushülse, wenn man dazu die ohncdieß zur Fällungkommenden Schläge, namentlich in Fichten- und Weißtannenwaldungen, ver-wendet. Nur in manchen Hvchgcbirgswaldungen mögen örtliche Verhältnissemitunter obwalten, welche die Verwendung besonderer Holzbestände erfordern,um darin von stehenden Stämmen das Streureisig mittelst eines d'w Schnei-delwirthschaft (8- 15.) ähnlichen Betriebs zu gewinnen. (Die sogenanntenSchnellt- oder Grasetwaldnngcn z. B. in Steyermark und Tyrol.)
tz. 46. Von Benutzung des Grases, des Futterlaubs und der Waldweide
1) Die Waldungen bieten häufig zur Gras Nutzung noch reichlichenStoff dar, welcher aus Besorgniß vor Schaden der Viehzucht entzogen bleibt,während angemessenes Erndten des Grases unbeschadet der Holzzucht stattfindenkönnte. Dieß ist der Fall an sich, wo keine Holzpflanzcn stehen, dann, woGefahr für diese ist, durch bloßes Rupfen oder, je nach Umständen, vorsichtigesHerausschneiden mit dem Messer. Sichel ist schon gefährlicher und Sense nurbei weiter Entfernung der Holzpflanzen zulässig. Es gehört zu den Vorzügender Reihenpflanzung, die Grasnntzuiig wesentlich zu erleichtern, welche den Er-