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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

der Schweine in die betreffenden, nach Nr. 3. des §. 46. zulässigen Orte be-nutzt ; das Einsammeln der erwähnten Samen ist aber von größerer Bedeutunggeworden. Es geschieht durch Auflesen und Kehren (wo dann die ansgelesenenHaufen wieder auseinander gestreut werden); ausnahmsweise ist auch Klopsen,zur Beförderung des Hcrabsallens, mit angemessener Vorsicht gegen Rinden-verletzung, zulässig.

4) Die Einsammlnng von sonstigen Holzsamen geschieht in der Regel nurzur Gewinnung von Kulturmaterial, wird aber als Gegenstand des Handelsin manchen Waldungen eine einträgliche Nebennutznng. Namentlich ist diesesder Fall mit Nadclholzsamen. (M. vgl. §. 21.)

§. 48. Von Gewinnung der Baumsäfte.

Diese Nebennutznng (m. s. Nr. 4. des §. 9.) ist im Allgemeinen so schäd-lich, daß nur bei hohem Preise der bezweckten Erzeugnisse und niedrigem Holz-preise dazu gerathen werden kann und auch dann nur in Beständen, welcheihren Höhewuchs größtenteils schon beendet haben, mit zeitweiser Unterbrechung.Zur Harznutznng werden Fichten und Schwarzkiesern angebracht, d. h. Rinden-streiscn, „Laachten," losgcschält; der feinste Terpentin wird aus den natürlichenBeulen oder angebrachten Bohrlöchern an Lärchen, (Lorict oder venetianischer)und Wcißtannen (Straßbnrger Terpentin) gewonnen. Die Schwarz- und See-kiefer vertragen die Harznutzung ohne erhebliche Verminderung ihrer Holzgüteam meisten, ja man behauptet, daß angeharzte Schwarzkiesern bessere Kohlengeben. (M. s. übrigens §. 55.)

§. 49. Von sonstigen Ncb ennntz ungen.

Mit Beziehung auf §. 42. werden hier noch erwähnt: die stets sorgfältigabzugrenzenden Steinbrüche und Erdgruben, das nur sehr ausnahmsweise zu-lässige Rasenplaggenhanen, die Torfnutzung, das Sammeln von Flechten,Schwämmen, Wurzeln, mcdicinischen Kräutern u. s. f. — Durch reichliche Er-ziehung von Baumpflänzlingen kann öfters zugleich eine einträgliche Neben-nntzung erhalten werden.

Zweites Hauptstück.

Von dem Hvlztransporte, dem Waldwegbaue, der weiterenZugutmachung der Walderzeugnrffe nnd dem Waldschutze.

Erste Abtheilung.

Bom Waldwegbaue und den sonstigen Anstalten zum Wegbringen der Walderzeugnisse.

§. 50. Von dem Bringen des Holzes an die Wege.

Das Bringen an die Wege ist überall nöthig, wo nicht an den Ort derHolzcrzeugung hingefahren werden kann, sei es nun in Folge mechanischer Un-möglichkeit der Anfuhr in den Schlag oder weil dem dortigen Holzwuchse durchFuhrwerk zu vieler Schaden zugefügt würde, was in der Regel in Verjüng-ungsschlägen, welche mit Nachwuchs versehen sind, und in Niederwaldschlägen