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Die Forstwissenschaft.
erstens in Bestattung von unschädlichen Vortheilen und Nutzungen und imDarbieten leichten und wohlfeilen Bezugs solcher Sortimente, deren Entwen-dung am schwersten zu verhüten ist; zweitens in den ArbeitSaccorden <§. 79),sowie drittens in Bedingungen bei Gewinnung und Abfuhr von Walderzeug-nissen (§. 80.).
2) Die sorgfältige Unterhaltung deutlicher Grenzn,ale (§. 63.) bedingt we-sentlich den Schutz des Waldareals. Aehnlich verhält es sich mit den Hegzei-chen (bestehend je nach Landesart aus Strohwischen, welche an Bäume oderPfähle befestigt, oder Strohseilen, welche um Bäume gebunden werden), mit denHeggräben und Warnpfählen oder Warntafeln, insofern dergleichen nach Ge-wohnheit, Gesetz und vorliegendem Zwecke nöthig sein sollten.
3) Wo das Holz nicht an die Wege gebracht werden konnte, Aussetzendes Holzes an Stellen ohne Holzwuchs oder Hohlsetzen auf Unterlagen, zeitigeRäumung der Schläge. Unterhaltung guter Wege, wenigstens zeitige Ausbesse-rung der zum Ausweichen der Fuhrwerke in anstoßenden Hvlzwuchs rc. verlei-tenden schlimmsten Stellen u. dgl. tragen zur Vermeidung von Beschädigungen bei.
4) Bosheit, Rachsucht, Eigennutz, Unvorsichtigkeit, Faulheit führen mitun-ter Feuersgcfahr herbei, z. B. beim Aschenbreuuen, bei der Verkohlung, bei denFeuern, welche den Waldarbeitern rc. erlaubt sind, bei dem Verbrennen vonBodenschwül, durch Gebrauch von Fackeln, Zündhölzchen, Tabaksrauchen, Schieß-gewehr-Pfropfen u. s. s. Zumal bei trockenem Wetter und insbesondere inNadelholzwaldungen ist auf dergleichen zu achten und ihm möglichst zu begegnen.
5) Unter dem zahmen V,eh sind am schädlichsten Ziegen, nach ihnenPferde, Zugochsen, Kühe, Schafe, Schweine, die letzteren nur da, wo sie denHolzwuchs umwühlen oder in Samcuschlägen zu viel Samen fressen. (§. 46.Nr. 3). Wo Verbote zur Verhinderung nicht hinreichen, z. B. au Triftwegen,sind Gräben oder Trudeleinsricdiguugen anzubringen.
§. 57. Vom Schutze gegen wilde vierfüßige Thiere und gegen Vogel.
1) Starker Wildstand gehört in Waldungen, worin sich sonst pfleglicheKultur lohnt, zu den größten Plagen. Wegen deren Beseitigung, soweit sienicht durch die Klugheit und Humanität der Jagdbcsitzcr herbeigeführt wird,hat der Waldbesitzer wo möglich den Schutz der betreffenden Gesetze (m. s. Nr. 2des §. 83.) in Anspruch zu nehmen und, soweit dieß nicht geschehen kaun, durchVermeidung des Anbaues von Holzarten, welche dem Wildschaden vorzüglichausgesetzt find (z. B. seltener Arten), durch Verdornen, Umzäunung ». dgl., jenachdem es sich verlohnt, dem Schaden zu begegnen. Unter den nicht zureigentlichen Jagd gehörigen vierfüßigcn Thieren werden namentlich Eichhörnchendurch Verzehren des Waldsamcns und der Knospen, sowie Abbeißen der Fich-tentricbe (Abspränge), schädlich.
2) Dem Manseschaden wirkt am meisten entgegen: Hegen der Eulen, Igelund Füchse, Eintrieb von Schweine», Entfernung des Grassebwilchs (§. 46.).
3) Dem öfters sehr großen Schaden, welchen Tauben, Finken und ähnlicheVögcl durch Auffressen des ausgesäeten Samens und Abbeißen der eben sichentwickelten Keime an den Saaten anrichten, kann einigermaßen durch anhal-tendes Verscheuchen, Bewachen der Kulturstellcn, tieferes Unterbringen des Sa-mens und Bedecken der Saatstellen mit Reißig begegnet werden.
§. 58. Bom Schutze gegen Insekten.
1) Der bereits 8. 7. unter Nr. 6. erwähnte Schaden wird vorzüglichdurch folgende Jnsectcnartcn angerichtet: I. Käser a) die verschiedenen Uostrielius