Forstliches Privatrecht. 67
Erste Abtheilung.
Forstliches Privatrecht.
§. 6>. Normen des Privatforstrechts.
Das Privatrecht saßt auch das forstliche in sich und es gibt eigentlichkein besonderes Privatrecht für die Fvrste. Wohl aber muß der Waldwirthsich eine Kenntniß 1) derjenigen Grundsätze des Privatrechts verschaffen, welchebei Einrichtung und Führung seines Haushalts vorzüglich nöthig sind und amhäufigsten zur Anwendung kommen und 2) der Normen derjenigen Privatrechtsver-hältnisse, welche besondere Beziehung aus forstliche Gegenstände haben. — Zu1) sind am wichtigsten die Lehre von der Verjährung, vom Unterschied zwischenBesitz und Eigenthum, vom Vertrag und insbesondere von der Vergünstigung(preenrillw) und vom Verhältnisse des Grundeigenthümers zu dem Servitut-Berechtigten. — Zu 2) bieten namentlich die Theil- und gemeinschaftlichen, dieGebrauchs- und Halbgebrauchs-, die Mark-, die Märker-, Interessenten- undLchenswaldunge», sowie die Stifts- und Instituts-, die Vasallen-, Hintersassen-,Bauern- und verschiedene Abstufungen von Gemeindcwaldungen besondere Ver-hältnisse des Eigenthums. Noch mehr Besonderheiten bieten die Verhältnisseder Wald-Dienstbarkeiten oder Scrvituten dar, namentlich die Beholznngs-rechte, die Weide-Gerechtsame, Mastrechte, Fußpfad-, Trist- und Weggerecht-same. — Es ist die Aufgabe eines besonderen Buchs über das Forstrecht, dieberührten Rechtsgrundsätze und Verhältnisse darzulegen und mit kurzen Beispie-len zu erläutern.
k-hc: ^ Handln» über Forstrccht und Forstpolizei von K. F. Schenk, Gotha18L5) b) Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts von Bajer, Carlsruhe 1838.
§. 62. Verfahren in Privatforstr echtssachcn.
Die meisten Processe werden durch Unbestimmtheit des Eigenthums undder Berechtigungen veranlaßt. Diesem suche der Waldeigenthümer durch Bün-digkeit und Deutlichkeit seiner Urkunden zu begegnen, sowie dem Auskommenneuer lästiger Rechtsverhältnisse durch rege Wachsamkeit. So sehr man auchgerichtliche Processe zu vermeiden suche, so mache man sich doch auch daraufgefaßt; beurtheile daher vor Allem, ob man in der betreffenden Sache obzu-siegen begründete Hoffnung habe, prüfe also die zu gebrauchenden Rechts- undBeweismittel, für welche der cvncretc Fall die ersten Materialien an die Handgeben muß. Von vorzüglicher Wichtigkeit namentlich bei Rechtsstreitigkeitenüber Grundeigenthum ist es, sich „im Besitz" zu erhalten. Hierzu ist Selbst-hülfe, Vertreiben von Gewalt mit Gewalt in den Grenzen der Nothwehr erlaubt.Unter den possefforischen Rechtsmitteln nehmen Jnterdict, das rsmoäium spolü,(aetio oder tzxcoptio spolii) eine vorzügliche Stelle ein, im Falle jene Selbst-hülfe nicht zureichte. Sehr schwierig ist, wenn zur Verfolgung des Eigenthumsdie Eigeuthumsklage (rei viuäi<mtio) angestellt wird, in Forstsachcn oft derBeweis, leichter der von der publieiaim geforderte Beweis, daß der Kläger dieSache hätte verjähren können, wenn er im ungestörten und unangefochtenenBesitze geblieben wäre. — Dieß beispielsweise Hervorgehobene möge genügen,zu erkennen, daß der Beistand eines Rechtsgelehrten bei Führung von Rechts-streiten zwar räthlich ist, daß aber der Waldwirth durch einige Kenntniß vongerichtlichem processualischcm Verfahren schon vornherein die Sache in eine gün-stigere Lage bringen und seinem Rechtsanwalte geeignetere Materialien an dieHand geben kann.