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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

Man sehe „Forstliche Rechtsfragen und Rechtsfällc von v. Srangenberg S. 3l desIX., S. 7l des XI., S. 28 des XII., S. 82 des XIII., S. 1 des XXI., S. 168 desXXII. und S. 27 des XXIV. Hefts meiner neuen Jahrbücher der Forstknnde.

Zweite Abtheilung.

Besorgung des Nealbestandes.

§. 63. Von Begrenzung der Waldungen.

1) Der Bezeichnung der Kreuzpunkte muß deren Feststellung vorherge-gangen sein und diese sich aus legale Urkunden oder ein gütiges Üebereinkom-men mit den anstoßenden Eigenthümern (Nebenliegern) gründen. Letzteres, dasErgebniß einer Grenzregulirung, muß ebenfalls in zu Recht bestehender Formbeurkundet werden. Die Urkunden werden am sichersten mit dem „Grenzre-gister" verbunden und diese-? in tabellarischer Form mit folgenden Spalten aufge-stellt: Namen der betreffenden Waldorte, Namen der angrenzenden Grundstücke,Nr. der Kreuzpunkte, Namen der Ncbcnlieger, Entfernung und Winkel derKreuzpunkte.

2) Zur Bezeichnung der Punkte dienen bekanntlich Steine, welche nachden in dem betreffenden Lande bestehenden gesetzliche» Vorschriften gesetzt werdenmüssen. Zur Sicherheit der Einhaltung der Grenze, Vermeiden von Einackern rc.ist es nützlich, nicht selten selbst nöthig, die Kreuzpunkte durch Gräben zu ver-binden, bei deren Anlage die geeigneten Dimensionen, Böschungen (diese nichtzu steil), Schonung der Greuzmale u. s. f. zu beachten sind.

§. «4. Von Ermittelung und Darstellung der Waldflächcngrö s; e.

1) Diese Ermittelung ist Aufgabe der forstlichen Geometrie, Forstvermes-sung und Kartirung. Sie setzt feste Kreuzpunkte voraus, welche daher so vielmöglich nach 8- 63. vorher festzustellen sind. Indessen kann es räthlich sein,wegen eines und des anderen Gegenstandes nicht die Vermessung aufzuschieben,in welchem Falle die „vorläufig angenommenen" Kreuzpunkte als solche in denVermessungspapieren zu bezeichnen sind.

2) Die Vermessung und Kartirung gestaltet sich verschieden, je nachdemu) es sich nur von einem einzelnen Walde oder Waldtheile oder von mehrerenWaldungen in größerer Ausdehnung handelt, b) nur die Kenntniß dcrFlächcn-größe im Ganzen, desjenigen, was bei jeder Vermessung im Allgemeinen Wis-senswerth ist und auf der Karte dargestellt wird, oder zugleich die Aussonderungder Waldsläche nach ihren sorstwirthschastlichen Beziehungen verlangt wird.Wenn zu (a) der letztere Fall eintritt, mehrere Waldungen und Reviere aufzu-nehmen sind, dann reicht bei dem Maaßstab von für die Specialkarteein Kartenblatt nicht hin; für Revierkarten ist gewöhnlich Visooo, für Forstin-spections- oder Forstamtskartcn '/zoooo der angemessenere Maaßstab (m. s. §. 100.).— Zu (b) ist der letztere Fall als Regel anzunehmen und die Verbindung dersorstwirthschastlichen Flächenaussonderung (bei deren voraussichtlichen Nothwen-digkeit) mit der ohnedicß geschehenden Vermessung minder kostbar, als die Tren-nung beider. Wir kommen hierauf im 8- 100. zurück.

3) Alle in dem Waldareale und in dessen Abtheilung, soweit sie Gegen-stand der Vermessung und Kartirung sind, vorgehenden Veränderungen, Ab-und Zugänge, müssen in den Flächenverzeichnissen und Karten gewahrt werden,wenn diese ihre Brauchbarkeit behalten sollen.

Man sehe: l) König's Forstmathematik, 2. Anst, Gvtha 1842; 2) Justrnction für Ver-messung und Kartirung der Waldungen im Großherzogthuni Baden vom 4. April 1843,