Waldwerthsberechnung.
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multiplicirten Quotienten des Minderbetrags des wirklichen Zuwachses ab (oderaddirte beide, wenn die Differenz in einem Mehrbeträge der Wirklichkeit be-steht.) — K. Heyer (Pros. zu Gießen) hat mit Karl die Annahme einerAusgleichungszeit des wirklichen Zuwachses und des Quotienten der Vorraths-disferenz gemein, er berechnet aber den Etat, indem er die Summe des wirk-lichen Zuwachses während der Ausgleichungszeit, je nachdem der wirklicheVorrath größer oder kleiner, als der normale ist, um diese durch die AnzahlJahre der Ausgleichungsdauer dividirte Differenz mehrt oder mindert. — DieseEtatsformeln haben erheblichen wissenschaftlichen Werth und können auch, jenach den vorliegenden Materialien, zu beiläufigen Vergleichnngen und Ueber-schlägen dienen, gewähren aber nicht die von einer ordentlichen Forstbetriebs-einrichtung geforderte Sicherheit — aus folgenden Gründen: n) ihre Prämissensind zu allgemein und ihre Anwendbarkeit gilt nur für die bei Combinationder Formel vorausgesetzten Fälle und Aufgaben, d) der Vorrath ist nicht derausschließliche Maaßstab des Normalzustands (m. s. Nr. 6. des §. 71.), erkann die normale Größe haben und doch der Waldzustand sehr abnorm sein,c) der wirkliche Zuwachs ist eine zu schwankende Größe für die Stelle, die erin der Formel einnimmt, cl) die Ausgleichungszelt ist ohne Combination derBctriebscinrichtnng nicht zu bestimmen, dann aber die direkte Ableitung desEtats aus dieser Combination sicherer. — Die Schätzung nach „Durch-schnittserträgen" oder bloß nach der modificirten Ertragsfähigkeit istnoch weniger zuverlässig.
§. 75. Von der Buchhaltung und periodischen Revision des Betriebs.
1) Die Buchhaltung besteht in Aufzeichnung der Veränderungen indem wirtbschaftlichen Thatbestände (§. 69.) und der Ergebnisse der wirthschast-lichen Operationen zur steten Vergleichuug mit den Voraussetzungen undBestimmungen der getroffenen Einrichtung, zur zeitigen Erkenntniß der Abwei-chungen und zur Bemessung der Vorkehrungen für Ausgleichung der Abweichungenund Erhaltung der Betriebsordnung. Sie zerfällt in a) die forstortliche Buch-haltung und specielle Betriebsnachweisung und b) die übersichtliche summarischeBuchhaltung für das Wirthschaftsganze.
2) Die periodische Erneuerung gründet sich auf eine von 10 zu10 oder 20 zu 20 Jahren vorzunehmende Revision des Wirthschaftszustan-dcs, befolgt im Wesentlichen das Verfahren der Betriebscinrichtung, gelangtaber, bei den durch diese gegebenen Vorarbeiten und den durch die Buchhaltunggesammelten Materialien, viel kürzer und sicherer zum Ziele.
Fünfte Abtheilung.
Waldwerthsbcrechnung.
Es handelt sich hier nur von den Fällen, worin der Waldwirth den Geldwerth seinerNutzungen und seines ganzen Waldes zn berechnen hat. Der uns gestattete Raum macht nurdie Hervorhebung der hauptsächlichsten Momente zulässig. — Die Berechnung des Werths derWaldproduction für Nation und Staat ist Gegenstand der Nationalökonomie und Staatswirth-schaft und kommt bei der Forstpolizei, soweit sie der>elbcn Bcstimmungsgründe darbietet, inBetracht. — Die Ertragsangaben werden vorzüglich nach Anleitung der dritten und viertenAbtbeiluna ausgemittelt; die forstliche Stasik (§. 114—12 1 ) liefert die Angaben über die Er-trags-, Einnabmc- und Ansgabc-Vcrbältnisse, deren Kenntniß znr Berechnung der Werthe imAllgemeinen für wissenschaftliche Zwecke erfordert wird; in concrclcn Fällen müssen aber dieseNotizen örtlich ausgemittelt werden. — Den Calcul selbst lebrt die Mathematik in den betref-fenden Theilen der Arithmetik, insbesondere der Lehre von den Progressionen und der Zinses-zinsrechnung.
Neue Encyklopädie. Band l. Nro. 1.
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