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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Waldwerthc-berechnung.

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§. 77. Werthsbercchnnug ganzer Nntzungszweigc.

1) Der §. 76. findet auch auf Werthsberechuung ganzer NutzungszweigeAnwendung; der Unterschied besteht vorzüglich darin, daß ein Nützungszweigaus mehreren Nutzungen besteht, daher die Berechnung sich hiernach zusammen-setzt und desto einfacher wird, je mehr man die Nutzungen auf eine gemein-schaftliche Einheit und gemeinschaftliche Zeit reduciren kann.

2) Außer dem unter (1) des §. 76. bezeichneten Unterschiede zwischenBrutto- und Nettowerth kommt hier meistens eine weitere Gradation desselbenin Betracht, indem man nämlich auch den Ertrag, den man der fraglichenNutzung wegen entbehrt (oder um welchen sich die übrige Waldnutzung min-dert), als Aufwand im weiteren Sinne von dem Nettowerthe nach (i) des8- 76. abzieht und in dem Rest den eigentlichen Werth des fraglichen Nutzungs-zweigs erfährt. Die Ertragsminderung oder Entbehrung kann so umfassendsein, daß ihre Berechnung die Berechnung des Waldes einmal ohne und dannmit der betreffenden Nutzung erfordert.

3) Zum wesentlichen Charakter eines Nutzungszweigs gehört, daß er nichtin einer einmaligen Nutzung besteht, sondern in einem Inbegriff unter dienämliche Kategorie gehöriger, einem gemeinschaftlichen Principe untergeordneterNutzungen von entweder jährlicher oder doch zeitweiser Wiederkehr, daher beiihm der Unterschied zwischen Rente oder jährlichem Reinertrag und Kapitalwesentlich ist und man bei der Werthsberechnung zuerst sucht, wo möglich denRcntcnertrag auszumitteln, durch dessen Kapitalisirnng sich sodann der Werthdes betretenden Nutzungszweigs ergibt. Haben die Ertragsgrößen noch nichtihren Beharrungszustand erreicht, so muß für die Zwischen- oder Uebergangs-zeit bis zu diesem eine besondere Berechnung im Wesentlichen nach 8> 76. auf-gestellt werden. Die Addition dieses Werths zu dem auf die Gegenwartreducirten Kapitalwerthe der nach Eintritt des Beharrungszustands anzuneh-menden Rente ergibt dann den gesuchten Werth.

4) Die practische Nutzanwendung tritt z. B. ein, wenn man den Werthbloß der Holznutzung einer gewissen Kategorie (z. B. Leseholznutzung) oder imGanzen, oder einer Nebcnnutznng (z. B. Waldstreunutzung, Weide- und Mast-nutzung, Harz-, Pech- und Theernntznng rc.) von einem Walde für sich berech-nen will. Veranlassung hierzu gibt n. A. die Frage, ob es räthlich sei, diefragliche Nebennutzung überhaupt oder bis zu einem gewissen Grade zu betrei-ben, Berechtigung dazu zu erwerben oder abzukaufen (abzulösen). Der Werthist übrigens ein verschiedener, je nachdem er vom Standpunkt des Gebers oderEmpfängers der Nutzung betrachtet wird; die Unterhandlung zwischen beidenschwebt zwischen dem Werthe für den Einen als Maximum und dem Werthefür den Anderen als Minimum.

§. 78. Von Werthsbercchnung des Waldes im Ganzen.

1) Bei Werthsberechnnng des Waldes im Ganzen kommen alle Einnah-men und Ausgaben in Betracht, welche mit seiner Benutzung als Eigenthumverbunden sind, und die wir in der Abtheilung von der Haushaltnngskunde(8- 81.) kennen lernen. Die Einrcchnnng der Zinsen von Boden- und Material-kapital unter die abzurechnenden Ausgaben beruht auf einem Mißverständnisse;die Summe jener Zinsen ist nämlich nur das Ziel, welches der Waldwirth er-reichen muß, wenn er vergleichsweise keinen Verlust haben soll.

2) Der einfachste Fall ist, wenn der sämtliche vorhandene Holzbestandalsbald versilbert werden soll. Es bedarf dann nur des Geldanschlags dessel-ben nach (1) des 8- 76. und der Addition dieses Products zu dem reinen