Haushaltungc-kuude und Geschäftsbetrieb. 85
der letzteren, von W. Hoßfcld, Hildburghauscn 1825." 2) „Entwurf einer Anwisung zurWaldwerthsberechnung von H. Cotta, 3. Auch, Dresden 1840."
Sechste Abtheilung.
Haush altungskunde und Geschäftsbetrieb.
§. 79. Von Verwendung der Arbeitskräfte und dem Betriebe der
Waldarbeiten.
1) Der Holzhauereibetrieb zur Vollziehung der §§. 40., 41. und50. besteht in folgenden Geschäften, s) Auszeichnung des Holzes, indem dieGrenzen des Schlags, sodann die zu fällenden oder stehen zu lastenden Stämme(je nachdem diese oder jene die Minorität sind) mit dem Waldhammcr oderschwächere mit dem Risser bezeichnet oder Gerten- und Buschholz nur mitAngabe der Grenze und des Verfahrens zur Fällung angewiesen werden, b)die Annahme der Arbeiter. In der Regel wiedcrspricht es dem Interesse desWaldeigenthümers, die Vollziehung der Holzerndte deren Empfängern zu über-lassen und Holz auf dem Stocke abzugeben. Der Abschluß eines schriftlichenAccords, welcher die von den Arbeitern zu erfüllenden Bedingungen und derenLohn bestimmt, ist bei einiger Ausdehnung der Fällung zu empfehlen. DieGestaltung des Mitnchmens von Abfallholz u. dgl. Feierabendholz unbedingtzu widerrathen. e) Eintheilung der Arbeiter. Sind die Holzhauer zuverlässigund die Holzmengen nicht sehr groß, so bedarf es keines besonderen Holzsetzers.Bei Bedürfniß einer größeren Zahl von Holzhauern sind diese in Rotten von4 bis 10 Mann einzutheilen, wovon eine jede für sich arbeitet, den Lohn be-rechnet und einen Obmann oder Rottmeister hat. ä) Anstellung und Ein-weisung der Rotten, e) Besichtigung der Holzhaucrei und Ausnahme ihrer Er-gebnisse, sowohl zeitweise während des Betriebs, als auch am Schlüsse, wodann nächst der Numeriruug die Abzählung des Holzes erfolgt, t) Berechnungdes Holzhauerlohnverdienstes, zu Abschlagszahlungen bei der zeitweisen Besich-tigung, zur schließlichen Bezahlung nach geschehener Abzählung.
2) Erndtebctrieb der Nebennutzungen. Bei Vollziehung der88- 42. bis 49. empfiehlt sich ebenfalls als Regel die Erndte auf Rech-nung des Waldeigenthümers und die Abgabe der Erzeugnisse erst nach gesche-hener Erndte. Ausnahmen können nur durch bedeutend höheren Erlös (wenndie Empfänger ihre eigene Arbeit bedeutend geringer, als Lohnarbeiter anschla-gen) oder hinderliche Rechtsverhältnisse gerechtfertigt werden.
3) Für die Arbeiten beim Forstkulturbetrieb (8. 19. bis 27.) isteine ähnliche Geschäftsordnung zu treffen. Geeignete Eintheilung der Arbeitenund Arbeiter sind von entschiedener Wichtigkeit für Gelingen der Kulturen undKostenersparung. Dasselbe gilt von den Weg- und sonstigen Arbeiten zurVollziehung der 8§> 51. und 52.
§. 80. Verwerthung und Abgabe der Walderzeugnisse.
1) Die Einrichtungen für die Verwerthung und Abgabe der Walderzeug-nisse müssen entsprechen: a) den Regeln einer pfleglichen Bewirthschastung unddes Fvrstschutzes, b) der Größe des Waldeigenthums und dessen Rechtsverhält-nissen, o) den Gewohnheiten der Gegend und deren Absatzverhältniffen, ll) derkaufmännischen Klugheit für Erzielung der höchstmöglichen Geldeinnahme. Jekleiner der Wald und dessen Ausbeute, desto mehr kann hierbei ins Einzelne gegan-gen, in jedem Falle nach Umständen verfahren werden; je größer der Wald,