Haushaltungskunde und Geschäftsbetrieb.
87
bemnitzungen: ->) Pflänzlinge, d) Holzsamen, wildes Obst, Mast und Weide, o) Nindennutzung,6) Grasnutzung, e) Strennntzung, k) Harz- u. dgl. Nutzung, x) Steine und Erden, Ii) land-wirthschastliche Zwischennutzung, i) Werths- und Schadensersatz. II. Aus Grundeigenthum,welches nicht zur Waldfläche gehört, z. B Miethe von Gebäuden und ständig von, Waldbodengetrennten, jedoch in Verbindung mit dessen Verwaltung stehenden Grundstücken. III. Jagden.IV. Fischereien. V. Sonstige Nutzbare Rechte außer der Waldbodenfläche. VI. Einnahmenverschiedener Art. «. Ausgaben. I. Lasten und Abgänge: 1. Grundlasten; L. Beiträge zuden öffentlichen Lasten: n) directe Steuern, b) Gemeindelasten, v) rc.; 3. Ausfälle, Ab-gänge und Nachlässe, n) Defecte aus vorderen Rechnungen, t>) Nachlässe, o) entkommenes Holzu. dgl., ,1) sonstige uneinbringliche Posten; 4. Proceßkostcn. II. Kosten des Forstpersonals,(geordnet nach Dienstgraden und in diesen nach n) fixe Besoldung, k) Wohnung und Güter,cf Dienstpscrdc, >If Bureaukostcn). III. Besondere Belohnungen und Entschädigungen. IV.Diäten. V. Erndtekostcn: 1. des Holzes, 2. der Nebcnuutzungen. VI. Kosten der Gelderhe-bung. VII. Sonstige Betriebs- und Berwaltungskosten. t. Kultnrkosten, 2. Jagd- undFischercikosten, 3. Unterhaltung der Forstgebände, 4. Unterhaltung der Wege und Brücken,5. Unterhaltung der Grenzen, 6. Bermessnng und Eintheilung, 7. Verkündigungs- und Verstei-gerungskosten, 8. Botenlohn. — Vorstehendes die „ordentlichen" Einnahmen und Ausgaben,welche von den „außerordentlichen," Ab- und Zugang zum Kapitalvermögen betreffenden zuunterscheiden find.
2) Die Naturalrechnung muß in der Regel von der Geldrechnunggetrennt geführt werden mit folgenden Kapiteln: I. Naturaleinnahme von Holz,geordnet nach Sortimentabtheilungen (§. 41.) und belegt mit den unter (1)des §. 79. erwähnten Nummerbüchern und Abzählungsprotokollen, II. Ausgabean Holz für die Naturalrechnung, zugleich Solleinnahme für die Geldrechnung,III. Einnahme und Ausgabe von Waldnebennutzungen. — Zweck der „Buch-führung" ist eS, die Ergebnisse sogleich bei ihrem constatirten Entstehen mitAngabe von Zeit, Ort, Empfänger und Veranlassung aufzuzeichnen; es muß inder Ordnung geschehen, daß am Ende des Jahres bei Abschluß des Handbuchsoder Manuals daraus kurzer Hand die Jahres-Naturalrechnung ausgestelltwerden kann.
3) Die Geldrechnung erstreckt sich auf sämmtliche unter (1) angegebeneRubriken mit Angabe der Veranlassung und auch des Naturalbetrags, sowieder Orte (Distrikte rc.), der Empfänger u. s. f. unter Bezugnahme auf dieBelege. Sie erfordert ein Kassetagebuch, ein nach Rubriken geordnetes Hand-buch, aus welchem am Schlüsse des Jabres die Rechnung selbst aufzustellen ist.Diese wird controlirt durch Vergleichnng mit dem Voranschlag (1), mit derNaturalrechnung (2) und mit dem Controleverzeichnissc, welches der Waldeigen-thümer oder sein Agent, dem Cassier gegenüber, über die dem Geldrechner(Eassier) zugefertigten Belege (Einnahmcdecreturen, Ausgabedecreturen, Zah-lungsanweisungen rc.) führt.
4) Die Wirthschaftsrechnungen bezwecken, für einzelne Betriebszweigederen numerische Ergebnisse in Vergleich mit den Voranschlägen darzulegen undzu rechtfertigen, sind namentlich eine Rechenschaft über Verwendung der eröff-neten Credite und nach ihrer Genehmigung brauchbar zu Hauptbelegen derGeldrechnung. Ihre Aufstellung wird nach Maaßgabe der Ausdehnung desbetreffenden Walbeigenthums und der übrigen Einrichtungen räthlich.