Lchre von der Forstwirihschastspolizei.
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Auf der vierten Stufe endlich beschränkt sich die Forstpolizei nicht auf Hin-derung und Verbot, sondern sie ertheilt Vorschriften, welche in die Einzel-heiten der Bewirthschaftung eingehen und unterwirft, um sich deren Befolgungzu versichern, die wirthschastlichen Handlungen der Privatwaldbesitzer einer vor-herigen Zustimmung und besonderen Ueberwachung dazu vorn Staate angestellterForstbeamten. Diese höchste Stufe, auch „Besörsterung" genannt, ist in ihrerAusführung zu gehässig, während die dritte Stufe den Spielraum zur Ver-einbarung des Charakters des Privateigenthums mit den Erforderlichen derStaatspolizei darbietet.
Man sehe meine Abhandlungen: 1) über die Privatwaldnngen in Beziehung anf ihreBesitzer rc. Leite 241, 2) über die Verhältnisse des Staats zu den Privatwaldungcn S. 281,3) über Ordnung der Aufsicht der Privatwaldnngen Seite 321 der allgcm. Forst- und Jagd-zeitung von 1844.
§. 86. Von Beaufsichtigung der Waldwirthschaft solcher Eigenthümer,welche ohnedies unter besonderer Obhut des Staats stehen.
Die Gemeinden, sowie manche Stiftungen, öffentliche Anstalten und Kor-porationen stehen, ganz abgesehen von §. 84., zu dem Staate in einer näherenBeziehung, welche eine Obhut und Beaufsichtigung der Verwaltung ihres Ver-mögens begründen. Dieß ist ganz vorzüglich in Ansehung ihres Waldver-mögens der Fall. Das Interesse der Gemeinden und anderer moralischerPersonen, welche mit dem Staate fortleben, kann nicht nach dem Maaßstabeeines Menschenlebens bemessen werden. Die jeweiligen Inhaber sind nurNutznießer des auf sie überkommenen Waldkapitals, deren Privat-Interesseeben darum nach Nr. 2. des §. 11. sich gar zu gern die Ersparnisse der Vor-zeit weit über die Grenzen des Nießbrauchs aneignet und mit dem Interesseder fortlebenden moralischen Person des Eigenthümers in einem eben so noth-wendigen, ja selbst noch in einem größeren Widersprüche steht, als nach Nr. 1.und 2. des §. 85. das Interesse der Privatwaldbesitzer mit dem der Forst-wirthschaftspolizei. Dieß ist so sehr der Fall, daß, wenn selbst für freie selbst-ständige Verwaltung des übrigen Vermögens der Gemeinden und Stiftungenüberwiegende Gründe vorlägen, diese am allerwenigsten für das Wald ver-mögen gelten können. Vielmehr hat der Staat die Pflicht, die Rechte derwehrlosen Zukunft mit zu vertreten, die fortlebende Gemeinde oder Stiftungin Schutz zu nehmen vor der einseitigen Genuß- und Gewinnsucht ihrer der-maligen Inhaber. Er kann diese Pflicht nur erfüllen und der Zweck seinerObhut in Ansehung des Waldvermögens der erwähnten moralischen Personennur erreicht werden mittelst der im K. 85. bezeichneten vierten Stufe derForstwirthschaftspolizei, in Verbindung mit den Maßregeln der §§. 90. bis94. und 104., 105.
§. 87. Von der Forstwirthschastspolizci über Nutzn,igsberechtignngen.
1) Durch Nutzungsberechtigungen Anderer, als des Waldeigcnthümers,entstehen bei Benutzung eines und desselben Waldes widerstreitende Interessen,einerseits des Eigenthümers als Gebers und andererseits des Berechtigten alsNehmers. Zur Beseitigung des großen Verlusts an Produktion und der an-deren Nachtheile, welche solcher Widerstreit im Gefolge hat, liegt dem Staateob, durch angemessene Gesetze die Auseinandersetzung und Theilung zwischendem Eigenthümer und Berechtigten Behufs der Ablösung der Berechtigung(Scrvitut) möglichst zu erleichtern. Hierbei kommt das unter (2) des K. 66.Gesagte in Betracht und es kann daher in vielen Fällen die Ordnung derNutzung ihrer Ablösung vorzuziehen sein.