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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Die Forstwissenschaft

2) Die forstpolizeiliche Ordnung der Ausübung der Nutzungsberechtigunghat einen vierfachen Zweck: ») den rein objektiven der Forstwirthschafts-polizei überhaupt, indem sie aus demselben Grunde und in demselben Grade,warum und wie sie auch den Eigenthümer, wenn sein Wald frei von Servitutwäre und er die betreffende Nutzung selbst ausübt, je nach §§. 85. und 86.an Beobachtung gewisser Regeln binden und ihn beschränken würde, denNutzungsberechtigten bindet und ihn beschränkt; b) den Zweck der Vermittlungzwischen Eigenthümer und Berechtigten zur Verhinderung von Beeinträchtigungenund Streitigkeiten durch nähere Bestimmung der Ausübung und der gegenseitigenVerbindlichkeiten. Der Berechtigte kann wegen Einschränkung seiner Benutzungeine Entschädigung fordern, sobald die Beschränkung nur dem Eigenthümerzum Vortheile und zugleich dem Berechtigten zum Nachtheile gereicht; durchden Anspruch auf Entschädigung darf aber die einstweilige Befolgung derforstpolizeilicheu Anordnung nicht gehemmt werden und der Civilrichter hatnachher über dieselbe zu erkennen.

Dritte Abtheilung.

Die Lehre von der Polizei der Verwertbung und Verwendung der Wald-

erzeugnisse.

§. 88. Polizei des Verkehrs und Handels mit Walderzeugnissen.

1) Die Vorschrift gesetzlicher Maaße bei dem öffentlichen Verkaufe vonHolz und anderen Walderzengnisscn ergibt sich schon aus der allgemeinenGewerbs- und Handelspolizei.

2) Direkte Maßregeln zum Niederhalten der Preise sind eben so verwerf-lich , als solche zu deren Steigerung. Nachfrage und Angebot müssen sich freiausgleichen können. Die hohen Hvlzpreise wirken auf Vermehrung der Zufuhrund Produktion und so ihrem Steigen entgegen. Man muß das Steigen,welches natürliche Folge der Fortschritte der Bevölkerung und der Konsumtionist, von dem durch vorübergehende Ursachen veranlaßten Steigen unterscheiden.Mittelbar, nämlich durch Beförderung der Holzproduktion und der Transport-mittel, hindert der Staat am sichersten allzngroßcs Steigen der Holzpreise.

» Die Holzausfuhr verdient nur in Gegenden Beförderung, welche mehr unbe-dingten Waldboden haben, als sie zu eigenem Holzverbrauche bedürfen.

- 3) Ortsholzmagazine, als Angelegenheit der Ortspolizei, sind das wich-tigste, wirksamste und einfachste Mittel, ohne störende Eingriffe in die Privat-betriebsamkeit dem ärmeren Theil der Bevölkerung die Befriedigung des Holz-bedarfS zu erleichtern und allen Vorwand zu Holzfreveln zu beseitigen.

Man sehe meine Abhandlung hierüber im V. Hefte meiner neuen Jahrbücher der Forst-kunde, Mainz 1829.

4) Mitunter kann in gewissen Gegenden (namentlich an manchen Landes-grenzen oder an Orten, wo die Verführung zum Hvlzdiebstahle durch leichtenAbsatz des gestohlenen Holzes besonders groß ist) durch Zusammentreffen vonUmständen die Nothwendigkeit herbeigeführt werden, zum Schutze des Wald-eigenthums den Transport des Holzes und seinen Handel entweder im Allge-meinen oder für gewisse Sortimente einer besonderen polizeilichen Controledurch Ursprungs- oder Transportscheine rc. zu unterwerfen.

§. 89. Ueber Beaufsichtigung der Verwendung der Walderzeugnisse.

1) Hohe Preise sind die besten Mittel gegen Verschwendung. Ueberdießkann durch die unter (3) des §. 88. erwähnten Magazine, durch besseren