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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Verwaltung der Forstdienstordnung.

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2) Gebühren jeder Art, Tantiemen, auch Strafantheile und sonstige Be-lohnungen für Anzeigen sind verwerflich, selbst beim Dienstgrad der Forst-schützen von überwiegend nachtheiliger Wirkung und sür den Forstschützen, derdie Frevel verhütet und mindert, statt Lohn-, vielmehr Strafe. (M. vgl.meinen Aufsatz hierüber S. 1 rc. des 28. Heftes meiner Jahrb.)

3) Die Besoldungen der Forstschützen werden von den Waldbesitzern,welche sie nach §. 93. anstellen, bezahlt, jedoch in zusammengesetzten Bezirkenverhältnißmäßige Beiträge von den Betheiligten an den Besoldungsgeber aufden Grund einer legalen Repartition entrichtet. Aehnliche Gründe lassen zwarBeiträge der Gemeinden, Stiftungen, rc. zur Besoldung der Revierförster oderLokalverwaltungsbeamten als gerecht erscheinen; andere Gründe der Staats-klugheit sprechen aber überwiegend dagegen.

4) Für Pensiouirung auch verdienter, dienstuntauglich gewordenerForstschützen muß angemessene Vorsorge getroffen werden. (M. s. hierübermeine Abhandlung S. 441 der allg. Forst- und Jagdzeitung von 1842.)

Drittes Hauptstück.

Die Lehre von der Staatsforstverwaltung.

Dieses Hauptstück zeigt die Bewegung des forstlichen Organismus des Staats undordnet die Geschäfte zur Ausführung der Obliegenheiten der Staatsforstvcrwaltung. Ausführ-licher, als im Nachstehenden geschehen konnte, ist dieß Thema abgehandelt in:Anleitung zurForstvcrwaltung und zum Geschäftsbetriebe von G. W. Frhrn. v. Wedekind, Darmstadt beiC. W. Leske 1831."

Erste Abtheilung.

Verwaltung der Dienstordnung.

§. 95. Dienstdisciplin, Verhältnisse der Forstdiener zu einander und

zu Andere».

1) Die allgemeinen Rechte und Pflichten, überhaupt die Normen derDienstdisciplin, gelten sür die Forstdiener, wie andere Staatsdiener, oder sindjenen analog zu bestimmen (wie z. B. die Strasbefugniß der Vorgesetzten, dieBeurlaubung u. dgl.). Hervorzuheben sind folgende im Forstdienste vorzüglichwichtige oder darin besonders begründete Vorschriften: a) überhaupt Verbotvon Geschäften und Nutzungen, welche eine Kollision des dienstlichen mit demeigenen Privat-Jutcresse des Forstdieners vornherein leicht veranlassen; d) Ver-bot von Nebendienstcn oder Nebenerwerb ohne Erlaubniß der Direktiv-behörde, z. B. von Gemeindeämtern, namentlich in waldbesitzenden Gemeindendes Dienstbczirks, von besonderer Verwaltung eines Walds oder einer Jagd-aufsicht außerhalb dem Bereiche der iustruktionsmäßigen Geschäfte, Betrieb vonGastwirthschast oder von Gctränkevcrkaus im Einzelnen, von Wiederverkaufempfangener Walderzeugnisse; e) Verbot der Gelderhebung; 4) Verbot desMitbietcns oder Mitbietcnlasseuö bei Versteigerung von Walderzeuguisscn odersonstigen Gegenständen der eigenen Dienstverwaltung des betreffenden Forst-beamten; o) Verbot des Bezugs von Abfallholz oder sonstiger nicht in Ver-kaufsmaaße gebrachter und nicht vorher zur Verrechnung controlirter Wald-erzeugnisse, t) Verbot der Theilnahme an Nebennutzungen, an Jagd- und