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Die Forstwissenschaft.
Fischerei-Pachtungen, ohne besondere Erlaubniß der vorgesetzten Direktiv-behörde, Z) Verbot der Theilnahme an Verrichtung der Lohnarbeiten, derenUeberwachung dem Forstbcamtcn obliegt und des Bezugs an Lohn hierfür,I>) Verbot der Annahme jeglicher Geschenke, Vortheile oder Zahlungen außerder Besoldung, es sei denn mit besonderer Erlaubniß der Direktivbehörde.
2) Folgende Verhältnisse sind weiter Gegenstand der disciplinarischen Nor-mirung (in Dienstinstrnktionen) und der Ueberwachung: n) zu Vorgesetzten undUntergebenen, b) zu anderen Forstbeamten, namentlich angrenzender Bezirke(gegenseitige Unterstützung), o) zu anderen Staatsdiencrn, mit welchen derForstbcamte in amtlichem Verkehr steht, ä) zu Ortspolizeibcamten, o) zu Vor-ständen der waldbesitzenden Gemeinden und Stiftungen, f) zu anderen Wald-besitzern, x) zu Privaten und Snpplicanten überhaupt.
3) Zur Dicnstdisciplin im weiteren Sinne gehört auch die Normirung undUeberwachung der dienstlichen Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.
§. 96. Geschäftsgang bei Anstellung und Entlassung, sowie Bezug des
Diensteinkvmmens.
1) Der Geschäftsgang bei Anstellung und Entlassung bedarf einer Rege-lung: ») im Interesse des §. 93., zur Vermeidung von Willkühr, Begünstigungoder Hintansetzung, d) wegen Ausfertigung der Dienstdccrcte, e) über Beeidi-gung und Diensteinweisung, ct) Verfahren bei Sterbesällcn, e) Ab- und Zugangzu den Dienststellen, l) Ueberzugskosten.
2) In Beziehung auf das Dicnsteinkommen sind außer den Normen des§. 94. noch erforderlich Bestimmungen über Aufstellung des Bcsvldnngsetats,Art der Auszahlung der Besoldungen, Verrechnung derselben, Normirung derDiäten u. s. f.
8- 97. Schriftliche Geschäftsführung. Dienstinventar und Controle der
Dienstordnung.
1) Die schriftliche Geschäftsführung zur dienstlichen Correspondenz undschriftlichen Beurkundung der Tiensthandlnngcn erfordert eine umsichtige Ordnung,um die Schreibereien auf einen möglichst kleinen Umfang zu beschränken, nament-lich das Localforstpersonal nicht durch Schreibereien von den nöthigen Waldbe-suchcn abzuhalten und einen raschen Geschäftsgang zu befördern. Sie bedarfeben deßhalb übereinstimmender Vorschriften und Formen; auch ist die Austhei-lung vvrgcdrucktcn Formularpapiers sehr zweckmäßig, zumal im Forstdienste vieletabellarische Ausfertigungen vorkommen. Die erwähnten Vorschriften betreffennamentlich folgende Gegenstände: Ausfertigung der Dienstschreiben, Protokollder schriftlichen Geschaftsfübrung, Bildung der Actenfascikel, Bildung der Con-volute, Binden der Acten, Negistraturordnung, Actenrcpertorium, Vcrordnungs-sammlung, Ausscheidung der alten und der unbrauchbaren Acten, Ordnung derlaufenden schriftlichen Arbeiten, Ordnung und Aufbewahrung der Karten, Portound Botenlohn, Bureau- und Kanzleikosten.
2) Unter dem Dieustinventar versteht man alle auf Kosten des Staatsoder Diensthcrrn zum Gebrauche im Dienste angeschafften Gcräthe, Werkzeugeund sonstige Mobilien; nächstdem versteht man darunter das darüber ausgestellteVerzeichniß, welches jeder Forstbcamte nach den Ab- und Zugängen fortführen,worüber er auch jährlich Rechenschaft abzulegen und eine Controle des Dienst-inventars seiner Untergebenen zn führen hat.
3) Die Mittel der Controle der Dienstordnung bestehen in denunter (1) und (2) erwähnten Vorschriften, in desfallsiger Ueberwachung des