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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Vom Verfahren zur Strafcrkenmmg der Forstvergehcn.

der Strafkasse, das Pfänden der Frevler und Verfahren mit den Pfändern,mit arretirtem Fuhrwerk, Zug- oder Weidevieh.

2) Die rechtliche Folge der amtlichen Denunciationen ist durch Erfordernissesowohl ihrer materiellen Glaubwürdigkeit als ihrer Form bedingt. UnvollständigeAnzeigen haben Zurückweisung, frivole Anklagen Bestrafung des Denunciantenzu erwarten. Deßhalb ist ein geregelter Geschäftsgang nöthig, welcher dieGenauigkeit der Anzeigen sichert und den Revierförstern deren Revision, Be-richtigung und Vervollständigung, sowie die weitere Vernehmung des Denun-cianten zu diesem Zwecke möglich macht. Die Revierförster stellen aus diesenAnzeigen die Entwürfe der Forstgerichtsprotokolle mit Leerlassung des für diegerichtliche Verhandlung und Entscheidung im Formular vorgesehenen Raumesaus, die Forstmeister theilen diese Entwürfe als Rügeregister der Forstgerichts-behörde mit. Für diese Eingaben und Mittheilungen sind Termine bestimmt(für diejenigen der Forstschützcn z. B. monatliche, diejenigen der Rcviersörstervierteljährige), eilende Sachen jedoch außerdem anzubringen.

8- HO. Abhaltung der Forstgerichte. Necurse (Appellationen) und Gnaden-gesuche.

1) Für das Verfahren gelten im Allgemeinen die Regeln des summa-

rischen DenunciationSprozesscs. Im Sinne des römischen Rechts ist er nurim Anfange accusatorisch und bleibt es nur in sofern, als die Forstbehördedem Gange des Prozesses stets folgt und anzurufen hat, so oft sie einenm ?emcrkt. Nur die Anklage wird schriftlich angebracht, alle weitere

Verhandlung beim Gerichte ist in der Regel mündlich. Dazu werden dieAngeklagten mit Bedrohung der Contumacialstrase von dem Gerichtsbotenvorgeladen (welche Vorladung zugleich eventuell die Stelle der Insinuation desContumacialerkenntnisses und der Anforderung der Strafe zu vertreten hat),ingleichen die Denuncianten durch die Revierförster. Diese, nach Umständender Forstmeister, wohnen gemäß Nr. 2. des §. 108. der forstgerichtlichen

Verhandlung bei.

2) Für die Abhaltung sind regelmäßige, meistens vierteljährige Termine

festgesetzt; schwierige oder dringende Sachen werden außerdem verhandelt.Unter den dabei zulässigen Einreden sind vorzüglich hervorzuheben: die der

Unwahrheit oder des Irrthums des Denuncianten, der behaupteten Befngnißund Unsträflichkeit (z. B. Berufung auf Privatrechte, welche der Angeklagte inder Regel zu beweisen hat.) Mit dem Erkenntnisse ist zugleich die Anfor-derung zur Bezahlung der Strafe binnen eines bestimmten Termins zu ver-binden.

3) Die unter (2) erwähnten Einreden, auch sonstige Einwendungen überdas Verfahren bei der Straferkennung oder wegen doppelter Denunciation,sowie Rcstitutionsgesuchc wegen nicht geschehener Vorladung oder gehinderterVerantwortung, können auch mittelst Recurses oder Appellation bei derzweiten Instanz der Forstgerichtsbarkcit vorgebracht werden. Die Forststraf-prozcß- oder Forstgcrichts-Ordnung muß die Bedingungen der Znlässigkeit derAppellation, die Fristen ihrer Anzeige und ihrer Einführung, die inhibirendeKraft der Appellation, die Form der Necurse u. s. f. bestimmen. Auch fürdie Gnadengesuche sind Fristen und überdieß auch Bedingungen ihrer Zulassungund ihres Snspensiveffects vorzuschreiben, um den vielen Mißbrauchen, welcheleicht mit dergleichen Gesuchen getrieben werden, und der Störung des Voll-zugs zu begegnen.