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Beschreibung der drei Bünde.
trins, Tamins, St. Petersthal, Savien, Tschappina, Tenna, Misor,Roveredo und Calanca.
Der Gottohausbund enthalt ei!f große Hochgerichte, kleinere Ge-richte einundzwanzig. Sie folgen sich also aufeinander: die StadtCur, welche den Präsidenten des Bnndcs gibt, Bregell, Fürstenau imTumleschg, Oberhalbstein mit Tiefencastel, Obercngadin, Ortensteinim Tumleschg, Bergün, Oberoaz, Unterengadin, die vier Dörfer,Puschlav, Remüs, Bivio, Avers und das Münsterthal.
Der Name Zehngerichtenbund schreibt sich daher, daß, obschou eseigentlich in demselben nur sieben größere Hochgerichte gibt, dreidavon je in zwei kleinere zerfallen, was zusammen die Zahl zehn aus-machte. Da nun heut zu Tage noch ein weiteres Hochgericht in zweikleinere sich theilt," so betrüge die Zahl der Gerichte eigentlich eilf.Die Rangordnung ist folgende. Zuerst Davos, welches den Vorsizerdes Bundes gibt, dann das Prättigan mit drei Hochgerichte», Klosters,Castels und Schiers ^ mit Seewis, hierauf Maienfeld mit den beidenkleine» Gerichten Malans und Maienfeld; znlezt Alveneu, das in Lenzund Alveneu sich theilt,^ Curwalden und das Schansiggerthal mitden beiden Gerichten St. Peter und Langwies.
Auf den allgemeinen Bundestag sendet der obere Bund achtund-zwanzig, das Gotteshaus vierundzwanzig und die zebn Gerichte fünf-zehn Boten. Die erworbenen oder noch zu erwerbenden Herrschaftenund deren Nuzungen, werden aber laut Inhalt der BunLcsbriefe zugleichen Theilen genossen und vertheilt. "
Doch lenken wir wieder ein.
bo Gewöhnlich BalS (Vallis) genannt.
Klosters, welches in den sog. innern nnd äußern Schniz zerfällt.55 Früher bestand noch ein eigenes Chorhcrreugcrichl z» SchierS,das noch Campest erwähnt.
5« Der Name des Gerichts hieß später und bis auf unsere Tageherab Belfort, das in Jnnerbelfort (Alveneu) und Außerbelfort (Lenz)sich scheidekc. Mit der neuen Cinibeitnng in Kreise ist dieß alles ob-solet geworden, doch trägt eines derselbe noch jczt den Name» Belfort.
n D. h. jeder Bund erhielt einen Drittel. So war es früher. Inneuerer Zeit findet der Nepräsentanzschniz statt, d. h. auf jeden Bundwerden die Lasten (Steuern rc.) »ach dem Maaßstabe seiner Repräsen-tanz (der ihm auf dem großen Rathe zustehenden Stimmen) vertheiltund findet somit der ganz richtige Grundsaz Anwendung, daß wer be-fehlen will, auch bezahlen soll.