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Verträge mit Venedig.
Mittlerweile» entstanden, besonders zwischen dem Unterengadin nudden Gränzwohncrn Oesterreichs, öfters Anstände, welche durch Com-missarien geschlichtet wurden, so 1534 zu Glurns und Mals; 1588zu Mals; 1592 und 1593 zu Mals und Nauders, zu andern Zeitenauch zu Innsbruck oder an andern Orten.
Zwischen der Republik Venedig und den Bünden herrschte schonder Nachbarschaft und gleichen Gefühle halber, mit welcher jeder dieserFreistaaten über die Erhaltung seiner Freiheit wachte, dann aber haupt-sächlich deßhalb stets aufrichtige Freundschaft, weil öfters Bündncrbei den Venetianern Kriegsdienste geleistet hatten. Später wurdengewisse Staatsverträge abgeschlossen, ^ so zu Venedig im August desJahres 1579 betreffs der Bandirten " und des öffentlichen Verkehrs,wobei die bündnerischen Viehhändler von Zöllen und Auflagen befreitwurden.
Im Jahre 1582 fanden ähnliche Einverständnisse statt über dieErlaubniß in der Republik Venedig Waffen, deren Verbot nichtnamentlich ausgesprochen, zu tragen, so wie über eine Ermäßigungin der Zahlung gewisser Zölle und Weggelder im deutschen Hause zuVenedig.
Später, im Jahre 1591, geschah auch durch Johann v. Salis,der mit einer Botschaft nach Venedig betraut worden war, eines Bünd-nisses mit der Republik Erwähnung.
In den Jahren 1598 und 1599 suchte der Ritter AlexanderAjardo, venetianischer Gesandter, ein Bündniß mit seiner Republiknach. Die Artikel waren bereits vorgeschlagen, doch traten Hinder-nisse dazwischen, welche die Sache vereitelten.
Z. B. im Jahre 1512 durch Peter Stell», venctianischem Gesandtenin der Eidgenossenschaft, der über ein Jahr in Zürich sich aufhielt undein Bündniß anf fünf Jahre vorschlug, in welchem jedem Orte jährlichfl. 1000, dem Vppenzell, St. Galle» und den Bünden fl. 2000 ein fürallemal angeboten wurden. Zusaz des Vers.
er So hießen damals diejenigen, welche zwar keiner Verbrechen halbe»,wohl aber wegen politischen Vergehen in der Verbannung lebten. ImOrig. bald bnnnitos, bald peoscriplos. Die Bezeichnnng „Verbannte"paßt hier deßhalb nicht, weil hier von keinem Urtheil die Rede ist, welchesdas Exilinm ausgesprochen hätte, sondern dasselbe aus Furcht vor här-tern Uebeln gewöhnlich freiwillig bis auf günstigere Zeiten gewählt zuwerden pflegte,