Zusammenkunft in Jmst.
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seq,uestrirt; den katholischen Glauben verlassen, beide Klöster, das zu 162!Emrwalden und zu St. Jacob im Prättigan, geplündert und dieMönche verjagt; an Orten endlich, wo dem durchlauchtigsten HauseOesterreich das Patronatrecht zustehe, katholische Priester abgesezt undan ihre Stelle zwinglische Prädicanten gewählt, während doch PeterFimer und Bartholomäus Jegen im Jahre 1532 zu Innsbruck dieWiederherstellung der Klöster versprachen. Und wenn auch die achtGerichte mit dem grauen Bunde und demjenigen des Gotteshausesein besonderes Bündniß geschlossen hätten und selbiges von den Erz-herzögen von Oesterreich bestätigt worden, so sei dieß doch stets mit demVorbehalt geschehen, daß es den Rechten des Hauses Oesterreich keinenSchaden bringe. Zudem ertheile dieses Bundniß keine Gerichtsbarkeit,sondern habe. lediglich zur Vertheidigung gegen Vaterlandsseinde zndienen. Wenn auch gleichermaßen die Prättigauer im Frieden znBasel 1409 und in der Erbeinigung mitaufgenommen worden, sohabe doch der Erzherzog alldort seine Rechte fich in einem besondernArtikel bestens vorbehalten. Es hätten überdieß die drei Bünde ineinem Rescript vom Jahre 1573 an den durchlauchtigsten ErzherzogFerdinand die Erklärung abgegeben, daß durch dasjenige, was in denSchlössern Castels im Prättigau und Räzüns im obern Bunde undim Unterengadin geschehe», die Rechte des Erzherzogs durchaus nichtpräjudizirt sein sollten und dabei den Wunsch ausgesprochen, bei derErbeinigung und den althergebrachten Gewohnheiten zu verbleiben.
Jagd und Vogelfang in den acht Gerichten gehörten ebenfalls demHause Oesterreich.
Wir antworteten sehr weitläufig auf alle diese Punkte, doch fasseich es hier nur kurz zusammen. Nachdem wir als Einleitung die alteFreiheit Rätiens zur Sprache gebracht, legten wir durch klare Be-weise und Urkunden dar, daß die Freiherr» von Baz, welche zuallerersteine eingeschränkte und bedingte Herrschaft in diesen Gegenden übten,nur mit dem Titel von Schuzherren und Vögten von Seite derRucantier und Corvantier (schon zu Zeiten Strabos als der tapfersteStamm der Rätier bekannt und nunmehr meist in den zehn Gerichtenseßhaft), ihrer Gerichtsgenossen, beehrt wurden, und daß ihre Nach-folger die Grafen von Toggenburg, Werdenberg, Montfort undMatsch, mit den nämlichen beschränkten Herrschaftsrechten sich be-gnügten. Im Jahre 1477 habe Siegmund, Erzherzog von Oester-reich, von Graf Gaudenz v. Matsch dessen sämmtliche Rechte auf die