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Zusammenkunft in Jmsr.
1621. an Caspar Keck, Kastvogt des Klosters Curwalden, im Jahre 1612ausgekauft worden und der Erlös, wie die Quittung es ausweise, inden Nuzen des Klosters verwendet.
Was wir über die Angelegenheit des Klosters Curwalden anführ-ten, ist oben kurz angedeutet worden. Bezüglich dessen, w as sie überPeter Filier und Bartholomäus Jegen angebracht hätten, sähen wirnicht ab, was diese Beiden als Privatleute verspreche» konnten. Sicheraber und notorisch sei es, daß die Prättigaucr und andere Gerichteseit jener Zeit in der Bekennung der evangelischen Conjsession stetsstandhaft verblieben. Die acht Gerichte hätten nicht allein mit demgrauen und dem Gottshausbunde, sondern auch mit dem Papst, mitdem römischen Kaiser Maximilian, mit den Königen von Frankreich,mit verschiedenen Orten der Eidgenossenschaft, Wallis und einigenFürsten Bündnisse geschlossen, frei und ungezwungen, indem ihnen dasRecht über Religionssachen, über Krieg und Frieden mit Leu übrigenBündnern Beschlüsse zu fassen, zugestanden sei. Auch enthalte wederdie Friedensurkunde von Basel, noch die Erbeinigung irgend etwas,wodurch den Rechten und Privilegien der acht Gerichte Eintrag ge-schehen könne. Vorbehalten seien dem Kaiser die Rechte, welche ihmin den acht Gerichten über einzelne eigene Leute und Fumilicn zu-kämen. WaS im Jahre 1573 von den Boten der drei Bünde be-schlossen wurde, bestätige man nicht nur dermalen nochmals, sondernwünsche es sogar. Es verlangten die acht Gerichte nichts anders alsdaß die Erbeinigung, die Privilegien und erworbenen Rechte fei undaufrecht erhalten würden. Jagd und Vogelfang anbelamgeud, hättesolche weder das durchlauchtige Haus Oesterreich noch bessern Vorgängerin der Landschaft Davos und denjenigen Gerichten, welche die gleichenPrivilegien wie dieselben genößen, jemals angesprochen oder beessen.Auch im Prättigau besize das Haus Oesterreich kein mnbeschrinktesJagdrecht, da die Jäger der Vögte zu Castels das Verbote der Hirsch-jagd durch die gewöhnliche Behörde, nämlich den Landamimanr (dieVögte selbst dürften keine Bekanntmachungen erlassen) «und mittelstAusrufes veröffentlichten. Es sei demnach einzig die Beöbmchtnn; undUebung ihrer Privilegien und Immunitäten, was die aalst Gwichtewünschten, wogegen sie anderseits sich anerböten, dem durckhlauchägstenHause Oesterreich, als Grafen von Tirol, alles dasjenige zu Listen,wozu sie von Rechtswegen verpflichtet seien.