280
Borschlag der Luzerner Artikel
1621 . da Ersteres einen für ganz Europa schädlichen Krieg zwischen denbeide» Königen zur Folge haben könne. Miron, Montholon undGueffier (welche alle drei in der königlichen Jnstruction genanntwaren) kamen wegen früherer Mißhelligkeiten niemals mit dem bur-gundischen Landvogt zu Düle persönlich zusammen, doch ging bei ihmder apostolische Nuntius ab und zu. Von Lezterm und den GesandtenGueffier und Montholon wurden einige Artikel, die sogenannten Lu-zerner Artikel, aufgesezt, und den katholischen Orten durch Montholon,obschon dazumal bettlägerig, persönlich mitgetheilt. Er versicherte,wenn die Bündner dieselben annähmen, so würde ihnen das Veltlinwieder erstattet. Gueffier machte sie auch zu Cur bekannt, namentlichaber theilte er sie dem Bundstage mit, wollte aber den Verfasser, derer zum größten Theile selbst war, nicht nennen. Ihr Inhalt war fol-gender: Die Uebung der katholischen Konfession ist in den gesammtendrei Bünden, so wie in der Stadt Cur frei. Kirchen, Klöster undkatholische Kollegien können überall, in allen drei Bünden, erbaut unddurch ihre Ordenspersonen frei und ungehindert bewohnt werden.Dem Bischof und dem Capitel zu Cur sind alle politischen und kirch-lichen Rechte wieder eingeräumt und es wird Beiden gestattet, die Vi-sitationen in der ganzen Diöcese, so wie alle andern Amtshandlungenvorzunehmen. Ehesachen werden vor dem kirchlichen Gerichtsstand aus-getragen. Den Priestern ist es erlaubt, sich in ihrem Amte des Gre-gorianischen Stils zu bedienen. Alle kirchlichen Einkünfte und Zehntenwerden für die katholischen Priester verwendet. Das Kloster Curwal-den ist wieder herzustellen. Den bündnerischen katholischen Bandirtenist freie Rückkehr in die Bünde gestattet und sind ihnen ihre entzogenenGüter wieder zurückzugeben. Im Veltlin und der Grafschaft Wormsdarf keine andere Consession als die römisch-katholisch-apostolischegeduldet, das Dominicanerkloster Morbegno jedem andern Ordeneingeräumt werden. Dem Bischof von Como wird die unbeschränktegeistliche Gerichtsbarkeit mit dem Recht der Visitation und allemklebrigen zugestanden. Die Veltliner, welche von den Strafgericht»gebüßt wurden und ihre Geldstrafen zum Theile noch schulden, dürfendarum nicht weiter belangt werden.
Gueffier bemühte sich inzwischen bei den einflußreicheren Bündnern,ebenso bei einigen evangelischen Predigern und endlich auch bei denVeltliner Bandirten evangelischer Consession, die Annahme dieser Ar-tikel durchzusezen; stellte den protestantischen Veltlinern eine Summe