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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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281
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durch die franz. Gesandten Guessier nnd Montholon. 281

Geldes als Entschädigung für die erlittenen Vertruste in Aussicht, so 162t.wie er weiter versprach, es erw.rken zu wollen, daß den Evangelischenim Veltlin eine Kirche ihrer Konfession (er deutete auf Tirano hm)zugestanden würde, so wie die freie Religionsübung auf dem Rath-hause zu Sondrio.

Der bündnerische Bundstag beantwortete Gueffier's Artilkelvor-schläge einfach dahin, die Bündner hätten den Madrider Vertrag an-genommen und dürften nicht mehr zurück. Als aber Gueffier öfterseine schriftliche Antwort verlangte, wurden einige Glieder zur Abfas-sung derselben bezeichnet, und es war ihre Erwiederung folgende: Inden Bünden sei die Uebung beider Konfessionen, ber katholischen wieder evangelischen gestattet und es werde Niemand und an keinem Orteder Bünde in der Freiheit seines Gewissens beschränkt. Es besäßendie Katholiken bei uns Kirchen, Klöster und Kollegien und würdenauch in der Gründung und Erbauung neuer, zu ihrem Gebrauch be-stimmter, Gottes- und Ordenshäuser keineswegs gehindert, wenn nurdie durch die öffentlichen Geseze ausgeschlossenen Brüderschaften dadurchnicht wieder eingeführt würden. Ebenso wenig geschähe dem Bischofvon Cnr in seinen politischen Rechten, wo er auch nur deren besize,irgend ein Eintrag. Da derselbe aber selbst Mitglied der Bünde undin den Bundsbriefen genannt und aufgeführt sei, so erheische es Rechtund Billigkeit, daß er, bei Entscheidung allfälliger Anstäude zwischenihm und einzelnen Gerichten ober Privatpersonen sich an denjenigenRechtsweg halte, welchen die Bundsbriefe festsezen und dem früherauch seine Vorgänger selbst Folge leisteten. In kirchlichen Angelegen-heiten werde er bei seinen Visitationen und Amtshandlungen an katho-lischen Orten in keiner Weise beschränkt. Ehesachen würden in Ge-mäßheit und zufolge der im Jahre 1527 gemeinschaftlich festgestelltenArtikel abgeurtheilt. Der Gregorianische Stil sei weder von allenKatholiken noch überall (z. B. im Wallis) angenommen. Laut längstfestgesezter Bestimmungen ließen die Evangelischen die kirchlichen Ein-künfte ihren Predigern zukommen, und den Katholiken sei es nicht ver-wehrt, das Nämliche zu thun. Ueber die Zehnten bestünden seit demJahre?1537 Verordnungen, die fortwährend beobachtet worden seien.

Das Kloster Curwalden anlangend, hätte man bereits zu InnsbruckAuskunft ertheilt. Die bündnerischen Flüchtlinge katholischer Konfes-sion seien nicht der Religion halber bandirt worden und eben so wenigsei dieselbe ein Hinderniß ihrer Rückkehr in die Heimath. Ihre Güter