Tractat zu Feldkirch.
321
klärung, es würde, wem, Gott ihnen znr Seite stehe, Niemand ihnen 16andere politische Verhältnisse aufzwingen, als diejenigen, in welchensie sich vor dem Jahre 1020 befunden hätten. Von Allem diesem er-hielt die Erzherzogin genaue Kunde und als daher am 7. Mai derBundstag zu Cur beisammensast, ließ sich Ramschwag wieder sehe»und zwar mit einem Schreiben der Erzherzogin von, 22. April, inwelchem dieselbe die Anzeige machte, sie habe die ganze Angelegenheitdem Kaiser anheimgestellt und man dürfe das Beste hoffen. Nichts-destoweniger erneuerten die llnterengadiner alle ihre bisherigen Pro-testationen und Verwahrungen.
Als dann endlich die Erzherzogin einsah, daß die Bündncr ihrenSinn nicht ändern würden, es sei denn, daß man die alte Freiheitwieder herstellte, machte sieden Vorschlag zu einer Zusammenkunftösterreichischer und bündnerischer Commissarien zu Feldkirch. Ihrerseitswurden die Nämlichen dahin gesandt, welche zu Innsbruck gewesenwaren, nämlich der Tirolerische Kanzler, Johann Andreas Papp undAnselm, Freiherr von Fels, — Seitens der Bllndner aber Christiande Florin, Johann Schorsch von Splügen, Georg Wiezel, Rudolfv. Salis, Ritter, Meinrad Buol und Johann Zeuch, nebst demSecretär Leonhard Wildmer.
Sie hatten die nämliche Jnstrnetion, die mau früher Wiezel er-theilt, doch weitläufiger ausgeführt und reisten am 28. Juli nachFeldkirch ab. Die Verhandlungen dauerten bis zum 9. August, woraufein Vertrag zu Stande kam, welcher den Namen des Tractats zu Feld-kirch erhielt, noch von beiden Theilen ratificirt werden sollte und ausfolgenden Artikeln bestand.
1) Restitution, Zurückberufung und Wiedereinsezung ^ (so lautetedie Worte) der Kapuziner im Uuterengadin und zwar in denDörfern Schuls, Sins und Schleins mit je einem Bethause,Priesterwvhnung und Garten (wenn nicht die früheren, den-selben gleich). Hiefür haben die bündnerischeu Commissärebeider Konfessionen zu sorgen.
2) Wiederaufrichtung der alten Erbeinigung von, Jahre 15l8,sowie der beiderseits anerkannten Tractate vor dem Jahre 1620.
3) Aniillirung und Ungültigerklärung aller andern Verträge seitdem Jahre 1620, so namentlich derjenigen, welche zu Lindau
J>» Original: re«til»lie>, rellinlk>;entiv ei inmissio.
22