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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Gerichten des Zehngerichtenbundes. 339

sie dem Bürgermeister von Cur geschrieben, er möchte fürderhin nicht 1642Meinrad Buol, Landammann zu Davos, sondern Duric Enderli»,als gewähltes Haupt zum Bundstage einberufen.

Als die Davoser dieses erfuhren, schrieben sie ebenfalls an Bürger-meister und Rath zu Cur, siezten in Kürze ihre Rechte auseinanderund beschwerten sich, daß die übrigen Gerichte, ohne sie anzuhören, inSachen vorwärts geschritten seien. Sie mahnten und baten, daß manin üblicher Weise Niemand anders als das Davoser Bundshaupt, alssolches zum Bundstage und in andern vorkommenden Gelegenheiteneinberufen und anerkennen möchte. In Folge dessen wurden von daweg bis zur Entscheidung des ganzen Handels weder Davos noch dieübrigen Hochgerichte zu den Beilagen eingeladen und wenn sie dennocherschienen, stets beiden Theilen, ohne Präjudiz für die Rechte desZehngerichtenbundes die Verhandlungen mitgetheilt.

Um dieser Streitigkeiten und Aenderungen des Rechtszustandeswillen fand am 17 ./ 27 . November eine Zusammenkunft etlicher Raths-bote» zu Cur statt, wo die Davoser kurz und bündig wieder die ganzeSachlage und ihre Rechte auseinandersezten und Alles dann zur Mit-theilung an die Gemeinden der beiden andern Bünde nochmals schrift-lich einreichten.

Die Gegenpart, nämlich die übrigen Hochgerichte stllzten sichhauptsächlich auf den dreizehnten Artikel des Bundsbriefes der folgen-dermaßen lautete:

„Es ist beschlossen, daß wenn sich etwas fände, was in diesemBriefe ausgelassen oder wenn zu viel oder zu wenig festgelezt wäre,der gemeine Rath dasselbe mindern oder mehren dürfe und in dieserHinsicht an den Eid nicht gebunden sein solle."

Nun aber hielten sie es für eine ihrer oberherrlichen Befugnisse,die Vorrechte eines Gerichtes aufzuheben oder nach Belieben auf ihrMaaß zurückzuführen.

Die Davoser bestritten aber diesen Rechtsvorwand durch denWortlaut ebendesselben Bundsbricfes, welcher im zehnten Artikel alsospreche: „Bei diesem Bündnisse soll jeglicher im Genuß seiner Rechteund Privilegien verbleiben und geschirmt werden, in guten Treuenund ohne Gefährde" und im vorhergehenden Artikel, daß die Ver-sammlungen der zehn Gerichte zu Davos statthaben sollten, wie auchdiejenigen der drei Bünde zu ihrer Zeit und an ihrem Ort.

Und so sei es denn auch stets seit Errichtung des Bündnisses, also