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Davos sezt seine Rechte auseinander
1642 zweihundertnndsechs Jahre lang gehalten worden. Haupt des Bundessei die Landschaft Davos und deren Landammann gewesen; dort be-fände sich das Archiv und die Bundsfahue und auch alles klebrigedazu gehörige würde daselbst ausbswahrt. Davos hätte stets den Vor-rang gehabt sowie den Siz der Behörden und auf gemeinschaftlicheKosten seien stets sowohl Landammann,,als Landschreiber und Land-weibel unterhalten worden. Wenn festgesezt sei, daß nach gemeinemRathe der Bundsbrief ausgedehnt oder eingeschränkt werden könne, sodürfe jedenfalls solches Niemand in Nachtheil versezen oder dessen Rech-ten schädlich sein. Wohl bringe es Las Selbstbestimmnngsrecht^ mitsich, daß in Folge gemeinschaftlichen Rathschlages, bei Zeit und Ge-legenheit Geseze erlassen würden und es sei dieses auch mehrfach schonvorgekommen, so im Jahre 1469 über die Succession der Enkel indas Vermögen ihrer Großelter»^; im Jahre 1534 ebenfalls in Erb-sachen; 1561 über Conststorial- und Ehgerichte und der von denselbenzu beobachtenden Proceßform; im gleichen Jahre über Bestechungenbei Amtsbewerbung b'; ebenfalls im nämlichen Jahre über Verkaufliegender Güter an solche die keine Bundsleute sind. Und so hätte oftnoch entweder ein Bund allein oder gemeinschaftlich mit den beidenAndern Verordnungen erlassen, dabei aber Niemanden (wie der Bunds-brief von 1524 es zur feierlichen Pflicht mache und später auch jeg-liches Gesez wiederhole) in seinen Rechten und Befugnissen verkürzt.
Ferner sei dieser Best; friedlich, ungestört und ununterbrochen vonden Davosern feit 206 Jahren geübt worden, wie aus dem Namcns-verzeichniß aller Häupter, Bundsschreiber und BunLSweibel, sowieaus öffentlichen Urkunden hervorgehe; es sei auch stets das Bunds-haupt von allen Fürsten und Staate», sowie den übrigen Bündnernals solches angesehen und anerkannt worden.^
^ Im Original Las griechische Wort Autonomie.
N Der sogenannte Enikii (Enkel) Brief.
Der eigentliche Kesselbrief ist vorn Jabre 1570.
02 Der Landammann von Davos, Ritter Flnri Sprecher, meinVater, notirte (um dieses noch beiznfnge») sich im Jahre 1573, als erBundsschiciber dasetbst war, alle Vorrechte der Landschaft Davos, ihreStellung im Bunde sowie anderes der Art, genau und sorgiätiig in einBüchlein zusammen, welches später vor Waser und den Beisizern pro--duzirt wurde.
Zuiaz dc§ Vers.