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Neplic der Hochgerichte.
1612. meinden der zehn Gerichte vorgenommene» Wahlen, alle bereits voll-führten oder noch zu vollführenden Handlungen, als null und nichtigund zu keinen Zeiten und an keinem Orte statthaft.
Im Besize dieser Schrift ließen die Gegner durch Johann PeterGnler eine weitläufige und giftige Replic verfassen, die jedoch nichtohne Geburtshülfebs Hartmanns Schwarz, Prädicanten und Rectorsder Schule in Cur, der sich übrigens auf manchmal ziemlich gewalt-thätige Weise auch in die politischen Angelegenheiten des Landeseinzumischen sich herausnahm, an's Licht befördert wurde. DieseGegenschrift beschränkte sich, auf die Oberherrlichkeit der Gerichte hin-zuweisen und den Davosern, falls sie sich derselben nicht gutwilligunterwürfen, mit dem Aeußersten zu drohen. Auf lächerliche Weiseverglichen sie ihr Ansehen mit demjenigen der Römer und des KaisersAugustus und scheuten sich auch nicht, in den deutschen Text dielateinischen Worte einstießen zu lassen: imperium >,iv est perpotuum,oullis lexikus ant tompor« llelinitum, d. h. die Hcrrschafsbefugniß istewig und weder an Geseze noch Zeit gebunden. Kurz vorher hattensie auch gesagt: Niemand darf uns befehlen und die Hände binden.
Am 8./18. December darauf wurde zu Cur ein Beitag abgehal-ten, auf welchem die Davoser schriftlich und in bescheidener Weise aufdie giftigen Worte ihrer Gegner antworteten und die Eitelkeit der-selben schilderten. Der bündnerische Staatskörper, sagten sie, genießeals Ganzes die Rechte und Privilegien eines freien Gemeinwesensund es sei dieses auch von Jedermann anerkannt. Der Zehngerichten-bund aber besäße keine höheren oberherrlichen Befugnisse als die beidenandern Bünde gemeinschaftlich. Zudem gebe es bei den zehn Gerichtenkeine Gemeinde, auf welche nicht Andere mehr oder weniger Rechte^in Anspruch nähmen, — doch sei vor Allen noch die freieste die Land-schaft Davos und Diejenige», welche der gleiche» Privilegien wie die-selbe sich erfreuten, den» sie seien im Besiz der freien Wahl ihrerObrigkeit. Dieses sage Davos keineswegs um die gemeinschaftlicheFreiheit, die Rechtsame eines einzelnen Gerichts oder des Bundes allerzehn Gerichte herabzusczen, gegentheils habe es dieselben stets mannhaftvertheidigt und unterstüzt und werde, mit Gottes Hülfe, es auch bis
Odstetriesnte 8ui>rrio, — im Originale,vr blemo sibi impergre ot manus conslrinßore polest, — im Oug.^ DaS HauS Oesterreich.