Neue Entgegnung der
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znm lezten Athemzuge thun. Es werde solches aber deßhalb hier au- l«12geführt, um nachzuweisen, daß alle Obrigkeiten dem Gesez und demRecht gehorchen müßten. Wie klug und bescheiden zugleich schriebendie Kaiser Theodosius und ValentinianuS, an ihren Präfekten Volu-stau über die Pflichten eines Fürsten in folgender Weise: „Würdigder Majestät eines Herrschers klmgt die Rede, er fühle sich durch dieGeseze gebunden; also hängt unser eigenes Ansehen von dem An-sehen dessen ab, was Recht ist und größer noch M Herrschen ist füreinen König, sich selbst den Gesezen unterziehen. Aus diesem Edictewirst Du ermessen, was wir uns erlauben, was wieder nicht gestattenkönnen."
Ja der römische Kaiser Rudolf ll. selbst trug als Graf von Tirolkein Bedenken, in der Person seiner Commiffarie» im Jahre 1611zu Davos mit den Belfortern oder Wassern, wie man sie nannte, vorGericht zu treten und zwar in Gemäßheit der von seinen Vorfahre»denselben im Jahre 1438 ertheilten Privilegien. Die Sache betrafdie von Jenen angesprochene Befugniß, ihre Obrigkeit selbst wählenzn dürfen und der Spruch fiel zu Ungunsten des Kaisers aus, dochdachte dieser nicht daran, dem Urtheil sich zu widersezen.
So oft auch Streithändel in den Bünden entstanden, nnterzogensich die Partheien dem im Bundsbriefe vorgeschriebenen Richter. Sohatte das ganze obere Engadin mit dem Dorfe Zuz, wo der Land--ammann des Hochgerichts seine» Sij hat, seit Anno 1571 her, fünfJahre lang, einen Streit, der durch den damaligen französischen Ge-sandte» in den Bünden und die eidgenössischen Boten (die Eidgenossentagte» dieser Sache wegen dreimal zu Baden) vor das Gericht derbeiden Bünde gebracht und dort entschieden wurde. In gleicher Weisewurden auch andere Streitigkeiten höchster Wichtigkeit stets auf deinWege Rechtens erledigt, und es wiesen in den Jahren 1622 und1623 wo die Biinduer Angelegenheiten sich so traurig gestaltet hatte»,gleichermaßen auch die Eidgenossen den Cardinal Theodor Trivulzivauf deu gerichtliche» Weg.
Als früher, Anno 1452, die übrigen Gemeinden des Zehngerichten-bundes mit den Maienfeldern in Hader geriethen, weil diese das vonJenen im Jahre 1450 mit dem Gottshausbunde geschlossene Bündnißfür sich nicht anerkennen wollten, obschon sie auf Zureden der Frei-herr» von Brandis, welche einige Herrschaftsrechte bei ihnen übten,ihre Einwilligung da;» gegeben hatten, — wäre es den übrigen Ge-