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Landschaft Davos.
I«s2. richten sehr leicht gewesen, sie mit Gewalt zur Beobachtung desselbenzu zwingen, sie schlugen aber den Weg Rechtens ei» und weil damalsvon den drei Bünden, als eines Staatskörpers, aus, »och keine be-stimmte Form, das Recht zu suchen, vorgeschrieben war, brachten siedie Streitsrage mit den Maienfelder» vor Bürgermeister und Rath derStadt Zürich, welche »ach vergeblich versuchter Vereinbarung, jenedurch Urtheil und Recht schuldig erklärte, bei dem Bündniß mit demGottshausbunde zu verbleiben.
Es hatte in der erwähnten Replic der Gemeinden deren Verfasservon seinem Gehülfen unterstüzt das Beispiel der Eidgenossen ange-führt, welche mit dem Degen und mit dem Recht des Krieges, alsogleichsam mehr cle knotn als <lo suve, das Ihrige zu erhalten suchtenund deßhalb nicht Jedermann vor Gericht zur Rede stünden.
Hierauf wurde in aller Mäßigung geantwortet, daß die Eidge-nossen theils durch uralte Befugnisse, theils aber durch Kauf undandere rechtliche Erwerbungsarten zu dem Ihrigen gekommen seienund daß sie Keinem jemals Recht und Gerechtigkeit verweigert undsolchen, welche dieselbe bei ihnen gesucht, durch ihr Ansehen dazu ver-helfen hätten. Leztlich kehlten die Davoser auf ihre früheren Verwah-rungen und Protestationen, bezüglich Alles dessen, was die Gegnerversuchen würden, zurück und ersuchten die beiden Bünde, daß manihnen das Recht öffne und sie bis zur Entscheidung vor Gewalt schüze.
Die Erwiederung hierauf Seitens der Wortführer der Gerichte,wimmelte, wie jeder Vernünftige offen eingestand, von Unverschämt-heiten und Lästerungen. Sie trug den Titel: „Warum solle» dieGerichte verpflichtet sein ihr Oberhoheitsrecht und Ansehe» durch eineunstatthafte NechtSprocedur in Frage zu stelle»?"^ Darauf wurdedas Beispiel eines Familienvaters angeführt, der in seinem Hauseunbeschränkter Herr sei. Auf gleiche Weise könne im Zchngerichten-bunde die Mehrzahl der Gemeinden Alles nach ihrem Willen thunund so wenig dem Knechte zustehe dem Vater zu widersprechen, sodürften auch die Davoser auf keine Weise oder »nter keinem Vorwande
96 „C»r Kirislticliones summni» lpsoruni patentlam er »uctorlUUe»,tucalo juris prnetexl» submlttere teneantnr?^ — im Original. Lek-i»a>u>, der den deutschen Originaltext dieser Schrift vor Augen gehabtzu haben scheint, sezt die Worte: „Wornmb ain Puudt der X Gnchre»sein hoben gemalt und Recht »>t auf ein falsche» schein des Rechtens»erwägen wolle noch solle."