Unpartbeiischcs Gericht
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den Uebrigen sich widersezen. Und wenn sie es dennoch thäten, so hieße 16-12.solches Gesez und Recht, wie auch die göttliche Ordnung, der zufolgeman Gott fürchten und den König ehren solle, mit Füßen treten,widerstrebe auch sowohl natürlichen als bürgerlichen Gesezen. Ja dieseleztere würden sammt den Hoheitsrechten zu einem Nichts zusammcn-schwinte», wenn jeglicher gehalten wäre, für das, was er sie bsctound durch seinen Degen sich erwarb, einer sogenannten^ Rechts-procedur sich zu unterwerfen, die von Ungerechtigkeit und Bestechungregiert werde. ^ Was durch das Schwert gewonnen worden, müsseauch durch das Schwert vertheidigt werden, — und noch Anderes ab-geschmacktes Zeug, welches das Gelächter, hie und da auch den Un-willen der bündnerischen Gemeinden erregte.
Gegen diese schmähliche Eingabe ließen sich die Davoser am 10. Dec.alten oder 20. neuen Kalenders den beiden Bünden gegenüber eben-falls schriftlich vernehmen. Ihre Antwort war kurz und kräftig undzeichnete sich nicht weniger als die bisherigen Erwiederungen durcheinen bescheidenen Ton aus. Sie beklagten das traurige Loos ihresGesammtvaterlandes, in welchem es gestattet sei gegen die höchstenBehörden, durch den Vorwurf der Bestechlichkeit in Schmähungen sichzu ergießen, das Wort Gottes zur Beschönigung der Schlechtigkeitzu mißbrauchen, Recht und Gesez nicht blos selbst zu verhöhnen, son-dern dieselben auch bei den Gemeinden und den gesummten dreiBünden verächtlich zn machen, — gleich als ob diese das Ihrigenicht unter dem Titel des Rechts sondern der Gewalt besäßen. Siebaten, die. Bünde möchten in ihrer Eigenschaft als höchste Staats-gewalt die Frechheit dieser Leute zügeln und die Gerichte in dieSchranken ihrer Befugnisse und den vorgeschriebenen Weg Rechtenszurückweisen.
Inzwischen wurden die Einlagen beider Pariheien den Räthenund Gemeinden der beiden Bünde vorgelegt und weit aus die Mehr-zahl der Stimmen war dafür, daß wenn der Anstand nicht freund-schaftlich beigelegt werden könne, in Geniaßheit des Bnndsbriefes denDavosern das Recht zu offnen sei.
^ bucnlne im Original.
W I» der frühern Entgegnung hatten die Gerichte gesagt, unter demVerwand des Rechts könnte» sie um eines schlechten Bazenö willen umikre ganze Freiheit gebracht werden.
Znsaz des Vers.