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Gerichten mittelst Contumazialsentenz
1643. Zahlung einer bedeutenden Summe angesprochen, da es sich nunaber herausstelle, daß weder der Landammann noch der Landschreiberund Landweibel die gesezlichen Diener des Bundes waren, demselbenauch den Eid gar nicht leisteten, verlangten sie, daß die gedachteSumme als vom Bunde nicht schuldig erklärt würde. Hiebei behieltensie sich das Recht für die Gerichte noch vor, zu jeglicher Zeit über alleNuzunge» und Vortheile aus den fremden Diensten, Gesandschaften,Pensionen und dergleichen, wobei Davos mehr als ein anderes Gerichtempfangen hätte, eine Entschädigungsklage gegen dasselbe einzureichen,was auch bezüglich der Einquartirungslast und anderer Ausgaben inden Jahren der kriegerischen Bewegungen gelte, wo die LandschaftDavos weniger als ei» anderes Gericht zu leiden gehabt hätte.
Sie erklärten Hiebei, das dieses Alles den Gerichten als Bunds-gewalt, bezüglich ihrer oberherriichen Rechte und Freiheit, und ihnenselbst als den Dienern des Bundes der zehn Gerichte, zu keiner ZeitNachtheil bringen solle.
Die Davoser wurden dreimal und peremtorisch citirt, worauf sieabermals durch ihren Landschreiber Jacob Valer gegen Alles, als un-gültig und unstatthaft Protest erhoben und die Erklärung abgaben,Laß sie durchaus nur vor den beiden Bünden sich suchen lassenwürden.
Die Sentenz aber, welche zu erlassen sie nunmehr die Anmaßunghatten, lautete wie folgt.
Nach reiflicher Erdauerung der eingereichten Klage und der ver-schiedene» Artikel des Bundsbriefes der zehn Gerichte, nämlich desachten, der da vorschreibt, daß die Bundslente sich gegenseitig vor keinefremden Gerichte, seien sie geistlich oder weltlich, ziehen sollen'";des zwölften, wo eine Minderzahl der Stimmen in erlaubten Dingender Mehrheit sich zu unterziehen hatund des vierzehnten, wo dem
ws Die Auslagenrc-bnnng während der dreizehnjährige» Amlsver-wailung Meinrads Buoi. S. öden S. 337.
uu Wohl z» bemerken ist, daß sie nicht den ganze» Artikel anführten,da solches das Fundament ihrer Prätcnsion wieder aufgehoben habenwürde. Znsaz des Berf.
Dieser Nachiaz heißt nämlich: „Wir sollen das von einander nehme»da ein jeder seßbaft ist."
ws Auch dieser Paragraph wurde falsch citirt. Znsaz des Vers.
Der Artikel lautet: „Fürter wann Sach daß die obgenannten Gerichtund Länder, fürtcr wollten Bündniß machen ober suchen, ob man sein