358 Den beiden Bünde» und Eidgenossen gegenüber
16-». bei den Umterthanen, der Gesandtschaftsposten und militärischen Stellen,einige Gerichte vortheilha'ter als andere standen und noch jezt dieserVorzüge sich erfreuten. An Kriegslasten hätten die Davoser mehr alsihren Theil getragen und bekannt sei es, daß sie im Jahre 1620 andrei verschiedenen Orten ihre Compagnien unterhielten, was keinanderes Gericht des Bundes gethan. Anno 1622 hätte die unterihrem Namen stehende Compagnie noch über die Contributionsgelderund eine Summe, welche man bei der Generalität aufgenommen,mehr als zwolftausend Gulden gekostet, während der Hanptmann desbenachbarten Gerichts (Klosters) seine Rechnung auf nicht mehr alsfünfzehnhundert Gulden gestellt habe. Ja, zwei andere Gerichte desBundes hätten ihren Hauptleuten noch geringere Beträge ausbezahlt.Endlich hatten während des lezten Kriegszuges unter dem Herzog vonNohan in Valle di Livigno, die Davoser allein mehr Mannschaft aufden Beinen gehalten, als alle übrigen Gerichte des Bundes zusammen-genommen und überall und bei jeder Gelegenheit sich ausgezeichnet.
Die Qnartierlast betreffend, so sei von Seite der bündnerischenRäthe den mit der Vertheilung derselben beanftragten Offiziere keineandere Vorschrift darüber gegeben worden, als die Mannschaft nachGelegenheit der Sache und unter Beobachtung der im Kriege noth-wendigen Regeln, möglichst in bequeme, in ihrer Verbindung zu einandernicht gehemmte Orte zu verlegen und auch die Davoser seien Hiebei nichtohne vielfache Beschwerden und Schädigungen davongekommen.
Daß die Davoser vor das zu Grüsch niedergesezte, sogenannteGericht, bei aller Achtung für die einzelnen Glieder desselben, nichterschienen, dafür wären hinreichende, aus ihren vielfachen Protestationenauch zur Genüge erhellende Gründe vorhanden gewesen. So nament-lich derjenige, daß in einer Streitsache über die Auslegung und denSinn des Bundsbriefs der zehn Gerichte, weder die Davoser noch dieübrigen Gerichte Richter sein konnten, well sie ja Beklagte und Klägerwären.
Wenn hiegegen eingewandt werde, daß diese Klage auch eine vomBunde selbst geführte sei, weil sie die Hoheitsrechte des Bundes be-schlage und somit die Gerichte selbst dabei nur als dessen Diener auf-träten, so beschränke sich Davos blos darauf, mit aufrichtigem Herzund Mund zu versichern, daß, wenn Gott wolle, diese Klage undSentenz zu keiner Zeit weder ihnen im Allgemeinen. noch irgendJemanden im Besondern, bezüglich ihrer Rechte, ihres Vorrangs undAnsehens und ihrer Güter Schaden bringe» dürfe und könne.