Mit Bcrusung auf Sinn und Zuhält
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Wir fügten hierauf in aller Kürze den wahren und unverfälschten >013Sinn (wenigstens niemals Vvn irgend Jemanden auf andere Weiseverstanden) der Artikel acht, zwölf und dreizehn (die Gegner nanntendiesen den vierzehnten) des Zehngerichtenbnndsbricfes an, auf welchedie Gerichte, wie sie sagten, diese, (übrigens jeglichen rechtlichen Grun-des ermangelnde), Sentenz stüztein Dann wiederholten wir wie früherund später, so auch jezt, die stets eingelegten Protestationen, daßnämlich Alles was von der Gegenparthei in dieser Sache gethan undbeabsichtigt worden sei, für jezt und später als nichtig und ungültigz» erklären wäre. Leztlich baten die Davoser die beiden Bünde umGerechtigkeit und Schuz, im Weiter» der bestimmten Hoffnung Raumgebend, daß man auf ihre fortgesezten Bitten, die mit ihnen verbün-deten Eidgenossen beriefe und dieselben dann beim Vortrage der Klageanwesend sein würden.
Der siebente Artikel schreibt nun vor, daß :m Falle, wo in einemHochgerichte eine gewisse Zahl der Rechtsprechcr in Verwandtschaftmit den streitenden Partheien sich befindet oder ein anderes Hindernißdazwischen tritt, so daß dieselben nicht functioniren dürfen, mau ausdeu benachbarten Gerichten andere Geschwornen berufe» solle, welcheman Zuzug nennt, und die gegen Zahlung von achtzehn Pfenningentäglich über ihre Kost, Recht zu sprechen haben. Wenn aber zweiHochgerichte mit einander im Streite liegen, so sind aus dem ganzenBunde zehn Rechtsprecher beizuziehcn. So weit waren beide Par-theien einig.
Der achte Artikel aber, auf welchen die Gegner sich beriefen, be-stimmt, daß die Gerichte sich gegenseitig vor kein fremdes Forum,weder in bürgerlichen noch geistlichen Sachen ziehen sollen. DerArtikel fügt hinzu: „Wir haben uns gegenseitig Recht zu schaffen,da wo Jeder wohnt. "" Ausgenommen sind ewige Zinse oder Livelli,wie man sie nennt, unbewegliche Güter oder Erbschaften, welche dazu berechnen sind, wo sie liegen. Nur Ehesachen können da ansge-tragen werden, wo es die Billigkeit mit sich bringt."
Aus allem diesem ergibt es sich klar, daß dieser Artikel von ein-zelnen Personen und bürgerliche» Streitigkeiten handelt. Denn zu
"v „pios clobemus jiis mter N(15 allnünistriire, nempe ubi IIIIUS-
guisgue kubitut", — im Autograph. Den deutschen Originaltext dieserWorte s. Note 101.