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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Der Zehngerichtenbnndsartikel.

1643. zu der Zeit, wo der Bund abgeschlossen wurde, war es Sitte, (und anvielen Orten ist das Nämliche noch jezt üblich) daß sich die Partheienz. B. in Geldforderungen und Aehulichem nach Rankwil bei Feldkirchvor das dortige Landgericht luden und dort Recht suchten, ja zu diesemZwecke selbst bis Rottweil gingen. Die Stadt Cur besaß einen kaiser-lichen Freibrief, der sie von dieser Citation nach Rankwil freisprachund das zum Zehngerichtenbund gehörende Gericht Curwalden hattevon Seite des Grafen von Hohenems das nämliche Privilegium er-halte». Hieraus erhellt zur Genüge, daß der Artikel einzig nur ein-zelne Personen im Auge hatte.

Die Worte sind: „Wo der Beklagte wohnt" und wieder: „DerKläger hat den Gerichtsstand des Beklagten zu suchen." Wollte mansie auf Anstünde anwende», wo der ganze Bund betheiligt ist, so hättendie übrigen Gerichte die Davoser nur zu Davos zu belange». Fernermacht der Artikel die Ausnahme bezüglich ewiger Zinse, unbeweglicherGüter und Erbschaften. Auch ist es nicht unwahrscheinlich, daß manim Anfange geistliche Sache» dem ordentlichen Richter entzog, welchemUnfuge das vorliegende Verbot eben abhelfen sollte. Der nämlicheArtikel bestimmt auch in Ehesachen, welche ebenfalls nur Privatper-sonen betreffen, den Gerichtsstand.

Aus den Artikel des Jahres 1524, welche Montags nach Quasi-modogeniti (es war der 4. April) von den drei Bünden zu Jlanzaufgestellt und angenommen wurden, geht deutlich hervor, daß diePartheien sich vor das geistliche Gericht eitirten. Im achten Artikelwurde nunmehr festgesezt, daß fürderhin kein Geistlicher einen Laien,kein Laie einen Geistlichen und endlich kein Laie einen ander» Laienvor ein geistliches Gericht laden, noch auf irgend welche Art um schul-digen Geldes willen oder auch Injurien und Verbrechen halber mitder Excommunication belegen dürfe. Wieder ausgenommen sind hierEhesachen.

Anders aber bei Streithändcln und Anstünden, wo der ganzeZehngerichtenbund Parthei war. So kam Anno 1452 (sechszebnJahre nach Errichtung des Bundes und also zu einer Zeit, wo, wieaus alten Urkunden erhellt, noch Viele lebten, welche seinem Abschlußbeigewohnt hatten) der schon erwähnte Streit vor, zwischen Maienfeldund den übrigen Gerichten, wegen des mit den Gottshausleuten imJahre 1450 abgeschlossenen Bundes, den Erstere für sich als bindendanzusehen sich weigerten. Hier wurde, wie früher ebenfalls schon