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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Rechtfertigung der Landschaft DavoS.

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bemerkt, die Sache am 15. April des nämlichen JabrcS in Zürich 1644.berechtet und als darauf wegen der Unkosten ein neuer Anstand sichcrbob, fand derselbe Montags nach St. Verena zu Cur seine Ent-scheidung und zwar durch Schiedsrichter, von welchen zwei aus demobern Bunde und zwei aus demjenigen des Gottshauses waren. DieObmannsstelle nahm ei» Glarner ein.

Und mit welcher Stirn können die Gerichte die beiden Bünde,Fremde nennen? ! Stand nicht die Stadt Cur im Jahre 1529, wiebereits angeführt wurde, mit den übrigen Gottshausgerichten im; Streite? Unterwarfen sich nicht 1550 die beiden Bünde, nämlichj der obere und der des Gottshauses, als sie mit einander des VorfizeSi halber haderten, zu Davos dem Ausspruch des Zehngerichtenbundes?j Wie oft entschieden nicht Rechtsprecher aus allen drei Bünden An-! stände in der Herrschaft Maienfeld? Und wurden nicht in gleicher! Weise auf dem Wege Rechtens Streithändel zwischen Malans undJenins mit Maienfeld ausgetragen, — so im Jahre 1448, wo Peter! von Greifensee und im Jahre 1480, wo Johann, Abt zu Pfävers,

Beide fremd, die Obmannstelle einnahmen? Und es ließen sich nochviele andere Fälle dieser Art anführen.

Nehmen wir nun den eilften Artikel zur Hand. Man erinnere sich' aber Hiebei, daß in dem vorhergehenden zehnten Artikel die früher er-wähnte Bestimmung enthalten ist, „daß Jedermann im Genusse seiner^ Rechte und Privilegien belassen werden soll in guter Treue und ohneGefährde." Dieses voransgesandt, lautet nun der zwölfte Artikel wiefotgt: „Wenn die Gerichte später eines Bündnisses bedürfen solltenund dasselbe abzuschließen wünschen, hat die Minderzahl demjenigen,was die Mehrzahl der Gerichte hierin beschließt, sich zu unterziehen."

Die Davoscr werden weder diesen noch irgend einen andern Artikelanfechten, denn wie der vorhergehende, ist er genau betrachtet, denDavoscrn günstig, in dem er dasjenige speciell anfuhrt, worin dieMinderheit sich der Mehrheit zu unterwerfe» hat.

Der dreizehnte Artikel enthält die Befugniß zu mehren und zumindern auf gemeinschaftlich gepflogene» Rath hin. Auch der Bunds-brief des grauen Bundes von 1424 enthält diese Bestimmung, undnicht weniger nahmen alle drei Bünde im Jahre 1524 sie an, — doch

>" Logisch fehlt hier der Nacbsaz — „und wurde derselbe nicht durchden ober» Bund und den der Jehngerichte entschieden?"

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