Behufs Auskaufs von dessen Rechten in'S Vernehmen. 363
in den Jahren 1636 und 1637 als Georg Jenatsch und Meinrad lv<3.Bnol sich zu Innsbruck befanden und wie seiner Zeit bemerkt wurde,gemeinschaftlich mit Johann Schocsch über das Bündniß mit Spanienunterhandelten, zu dem Zwecke dasselbe dem Volke, zumal aber denzehn Gerichte» gleichsam mundgerechter zu machen, jene Rechte seilgeboten. Auch dermale» noch, wo die Spanier und Oesterreicher denVerdacht und die Furcht hegte», es mochten die Vündner mit den inder Nähe stehenden französischen und weimarschen Truppen im StillenFreundschaft schließen, was bei Gelegenheit dem Hause Odsterreichsehr lästig werden konnte, schienen sie, wenn es auch ihnen nicht völligErnst sein mochte, zu einem Verkauf ihrer Herrschaftsrechte, immerhinnicht ohne Clauseln, zustimmen zu wollen. Als Preis waren 250,000Gulden genannt und die ganze Sache wurde dem Volke mitgetheilt,das einen freie» aufrichtigen Verkauf voraussezt, ohne Schwierigkeiteneinwilligte.
Die Davoser, welche auf ihre weit größeren Rechte und Privilegienund, wie gesagt, die freie Wahl der ganzen Obrigkeit sich berufend,unabhängig von den Andern an die Erzherzogin Claudia, die mit Ein-willigung des römischen Kaisers, als obersten Tutors und CuratorsAlles selbst besorgte, geschrieben hatten, wünschte» über diesen Ver-kauf, der ihnen ebenfalls zu Ohren gekommen, nähere Auskunft, umfür ihren Antheil mit Ihrer Durchlaucht oder wer dazu Vollmachthätte, ebenfalls in Unterhandlungen zu treten. Sie könnten aber be-züglich des Auskanfspreises mit den übrige» Gerichten nicht gemein-schaftliche Sache machen, weil ihre Rechte von denen Andern sehr ver-schieden wären. In Antwort hierauf erließ die Erzherzogin an sie einwohlwollendes Schreiben in welchem jedoch keine Erwähnung davongeschab, daß auch die Gerichte Unterhandlungen angeknüpft hätten,versicherte übrigens, wenn man zu etwas komme, würde mau die ver-diente Rücksicht gegen Davos walte» lassen. Inzwischen drang Joh.Victor Travers, Landvogt zu Castels, Auftrags der Erzherzogin beiden Gerichten auf Leistung der Huldigung, doch wurde die Sacheunter dem Vorwande dieses Auskanfs stets wieder verschoben. Sicherist es jedenfalls, daß sowohl die Davoser als die übrigen Hochgerichtedabei vor Allem aus, die oberherrlichen Rechte, deren sie bezüglich derReligion und der Verfassung mit den übrigen Bünden gemeinschaftlichsich erfreuen, im Allgemeinen und ihre speciellen Privilegien im Be-sondern sich vorbehalten und gewahrt wissen wollten.