Waser'scher Spruch.
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sich erstreckende Landschreiber, und Landweibelschaft noch vielweniger 1641so zur Behaubtung der Pratension genugsammen sey» möchte, dar-qethan worden, Gemeiner dreyen Vündten Bundsbrief, auch von1524. zwaren einem jedem Bund seinen eignen Schreiber, nicht aberdaß darunter des dritten Bunds auf Davvs seyn solle, bestimmen thut,der gemeinen Landweibel aber, weder in demselben, noch andern alle-girten brieflichen Documenten, gar nicht gedacht wird, so sollen dieserauch hiervon schon ungezognen und andern Ursachen wegen, angeregteAemter den Gemeinen auch zuerkannt seyn. -
Jedoch solle von der Jngangs angedeuteten Connivenj und zu-sehen der übrigen Grichten gegen der Landschaft Davos, wegen, undauch das »orderst Bricht, so da genamset in dem Bund, besagte Land.schuft, in dem Umgang der BundSlandanimannschaft zwey Jahr woden andern Grichten, eins nur ein Jahr, und der Unigang nach fol-gender Massen beschehen: nämlich weilen jeder Theil in diesem wäh-renden Spann seine» Landammann erwehlet, so soll der von Davosals Herr Andreas Sprecher von Bernegg samt selbigem Landschreiberund Landweibel, sei» bestimmtes Jahr ausdienen bis nächst künftigenAprill, demnoch so solle diese die drey nächst folgende Jahre, von denPersonen aus den drey Hochgerichten Closters, Castels, und SchierSund Seewis, im Prettigäu, nach Ordnung der Grichten, bedientwerden; da es dann und für das erste Jahr und Hochgricht zumCloster den allbereit erwählten Landammann Herr ObristlieutenantEnderlin von Monzwick nachmahlen seyn verbleiben haben, folgendesals im vierten Jahr widerum von Davos, darauf die drey folgendenJahre den noch übrigen Hochgerichten, nämlich die Herrschaft Mayen-feld, Bellfort und Churwalden, St. Peter wie auch an der Laugwißim Schanfigg, darnach wiederum von Davos und forthan.
Die Erwählung aber solcher Bunds-Aemter, »dar Bnndsland-ammannschaft betreffende, soll dieselbige gleich wie in dem Lobl: ObernGrauenbund, auch gebraucht wird, beschehen durch die Abgeordnetendes gesamten Bunds, so seyn sollen zwey aus jedem Hochgericht vonLeu Ehrsammen Räthen und Gmeinden darzu erwählet.
Demnach aber die Laudammannschaft Davos von einigen andernHerrschaften nicht dependirt, so soll diese Bundslandammannschaft auchin andern Hochgerichten, von keinem im Amt wesenden, solchen Am-man», oder Landammann, Richter oder Vogt, welcher einiger andern