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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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384
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384 Waser'scher Spruch.

Herrschaft Geist- oder Weltlicher niemand ausgenommen, oder der-selben benannten, mit sondcrbahren Diensten und Special Eidtspflich-tcn Bedienten, noch ein solcher sür ein Bundslandammanu erkanntworden, der sich nicht zuvor Ammann oder Landammannschaft, Richteroder Vvgtstelle auch deß darzu geleisteten Eydts gänzlichen entsagenund begeben, und dem Gmeine» Bund zu der Landammannschaft, denEydt zu Handhabung gmeiner Bunds und des Vaterlands Frey- undGerechtigkeiten, in allen Dingen, und was gedachtem Bundt, nochweiter- nothwendig seyn wird, geschwohre» haben, bei welchem Eydtdann der einzig und allein verbunden sein solle, und es sonsten auchbey dieser Entsaßung und Begebung zu allen künftigen Zeiten unver-änderlich zu verbleiben solle haben.

Und einen gleichen Verstand, solle es anck haben in Erwählungdes Landschreiber und Landweibels, hiemit aber, und daß die Wahlauch von freyer lediger und so viel möglich ungebundener Hand zu-gange, so verstehet es sich, daß die Ehrsammen Räth und Gmeindenauch keine solche im Amt wesende Ammann oder Landammann Richteroder Vogt zu diesen Boten, aber die Wahl so viel möglich jederzeitauf die hiezu tugendliche, den Grichten und gesamten Dreyen Bündenanständige, und möglichst Personen ohne Paßion und Pratiquen, mitErnst und in der Furcht GOttes, auch wie in andern wohl bestelltenRegimentern üblich, bei geschwohrnen Eyden verrichten thut. DieZeit und Orth der Erwählung betreffende, soll dieselbige auf DavoSauf mitten Aprill beschehen, allda man den Abgeordneten, alle bunds-gnößische Ehr und Treu in allwegen widerfahren lassen, und darwiederweder mit Worten, noch Werken handle» lassen solle.

Um daß aber durch die jährliche Abänderung von Hochgerichte»der Landschreiber gmeinem Bund, nicht wohl bedient seyn wurde, sosolle man die Bundslandammannschaft dem Umgang nach auf dieLandschaft Davos kommt; sie sich auch selbigen ihres Landschreibersbedienen im gemeinen Namen, die übrigen Jahre aber bei den Abge-ordneten gesamten Bunds stehen sich auch des Landschreibers aufDavos zu bedienen, oder aber einen ander» zu erwählen, ohne daßman an gewisse Zeit, oder Hochgerichte gebunden sein solle, den Land-weibel des Bundes betreffende, soll derselbe allwegen aus dem Hoch-gericht da der Bundslandammann genommen wird, auch wie gemeldterwählet, und beide der Landammann und Landweibel, um VermeidungWillen aller künftiger Streitigkeiten, von selbigem ihrem Hochgericht