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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Waser'scher Spruch.

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selbst dasselbige Jahr in den Unkosten verlegt werden. Da man es k6<4wegen der albereit von den Grichten erwälten Landschreibers undLandweibels für das künftige Jahr gleichwie hiervor dasselbige Land-ammanns halber vermeldet ist worden, auch verbleiben läßt.

Im übrigen aber, und weil im Bund die Landschreiberei, auf denUmgang zu richten nicht ist gut befunden worden, wird es billig seyn,daß selber auch von dem gmeinen Bund besoldet werde.

Belangende das Archiv, oder Gmeine des Bunds Schriften, weildieselbigen auf Davos bishero gewesen, läßt man es aldar weiterverbleiben, und damit aber jedes der Hochgerichten, darum gebührendeWissenschaft habe, und dessen auf alle Begebenheiten sich bedienenmöge, solle den Begehrenden ein ordentlich Inventarium und copei-liche 'Abschrift nicht versagt, sondern zugestellt, auch dieses Inventa-rium zu gewissen Zeiten, je nachdem die Schriften sich vermehren,mögen coutinuirt werden.

Betrefend die Panner sollen dieselbigen bei der Landschaft Davos,gleich wie das Archiv auch weiter bleibe», und aufbehalten und vonder Landschaft jederzeit eine tugendliche Persohn dazu erwält, und demBund bei nächstem Bundstag namhaft gemacht werden; da er dannso es zu einem Notfall kommt, gedachten Panner ins Feld tragen,solches dem Bund Präsentiren, zu welchem es dann stehen soll, ihneauch zu bestäten, und so man es besser befände, einen andern vonDavos oder andern Ort im Bund darzu zu erwählen.

Das gemeine Bundssiegel betreffende, soll dasselbige zware» ineines jeglichen Landammanns und Haubt des Bunds Hand seyn, vondemselben aber ohne des Bunds Wissen und Geheiß, nichts besigletwerden, oder wann es beschehen thäte unkräftig sey» und ungültig.

Dieweil aber der Siegel zwei, das Alt und Neu aufgerichtete,jedoch beide dem gmeinen Bund zugehören, so soll das einte nach Ge-fallen des sammrliche» Bunds abgethan und unnütz gemacht werden.

Dieser Landanimann oder Haubt des Bunds, soll auch jcderweilenhaben die fünkzehende Stimm desselben, samt dem Vorsitz; und sollin allen Gmeinen dreien Bündle», und Bundssachen besiglen. Imübrigen aber in seinem eignen Gricht, wider desselben Wille» keinefernere Prämineuz oder Vortheil in Sachen so den gmeinen Bundnicht betrefen, nicht haben.

Die alten und noch rc'lirenden Kostungen, von Jngangs ange-deuteter Verletzung der Bundsämter und Gesandtschaften berührende,