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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Waser'scher Spruch.

Il>44. sollen diejenigen, so bis auf die Zeit dieser angefangenen Streitigkeitaufgeloffen, von gen,einem Bund, wie bisher gebräuhig gewesen, nachBilligkeit abgetragen werden, und die Partheien einanderen zu ordent-licher Rechnung und Gegenrechnung stehen.

Was dann die von den sechs Hochgerichten eingeführten Präten-sione» belanget, werden verhoffentlich die Parthei zu gütlicher Ber-gleichung verstehen, wo aber solches nicht geschehen thäte, soll es beiden Bundsgcsätzen und Ordnungen verbleiben, und die Sach denselbengemäß vollfükrt werden, so sich auch darbei befunde, daß ein Theildem andern schuldig bliebe, soll entweder Parth die ander zahlen, oderentheben.

Den von der Landschaft begehrenden Antheil ihres leiste» Kammer-geld betreffende, weil es ein undisputirliche Sach, soll dasselbige, beinächst neu fallendem Kammergeld, besagter Landschaft Davos, »ebendem neuen Antheil wieder gnt gemacht werden, den Kosten aber welchevon dieser ungewöhnlichen Handlung wegen auferloffen betreffende,weil beide Theil zu gedachter dieser Handlung, ihre gewisse Ursachengehabt, die einen zu schirmen, ihren angezogene» Posses, die andernihres gesuchten Rechtes, so solle derselbig aufgehebt seyn, also daß denseinigen jeder Theil an ihm selbst habe.

Und weil weil dann mehr besagte Landschaft Davos eben vondieser Spännigkeit wegen, aus dem Bund ausgeschlossen, oder still-gestellt worden, hiemit aber und durch obgemeldten Ausspruch, inKraft erfolgtem Compremisses dieselbigen verglichen und hingelegtseyn sollen, so solle hiemit diese Bundsausschlieffnng oder Stillstellunggänzlich annullirt und aufgehebt seyn, und in übrige» beiden Theilenals dem ganzen Gerichten Bund, durch diese Handlung weder gemein-lich noch sonderlich, an ihren Ehren Reputationen, Ansehen, Frei-heiten, noch Gerechtigkeiten; desgleichen auch jemand änderst, einiges-wegs liberal nichts präjudiciren noch benommen sey», sondern imübrigen alles bei den Gmeinen und sonderlichen Bllndnuß, Briefenund Siglen, wol hergebrachten Gewohnheiten und Bräuchen gänzlichverbleiben, und denselben hiemit kein Eingrif beschehen seyn. Obauch etwann unguter Worten und Werken in währendem diesemSpann zwischen den beiden Partheien sich verlausten, sollendieselben hiemit aufgehebt seyn, wie auch tod und ab, und mandessen cinandern zu argem nimmermehr gedenken, sondern mit Hinle-gnng aller Bitterkeit, und Unwillens, gute, Getreue Freunde und